Beschluss
2 Ws 231/17
OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2017:1012.2WS231.17.00
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Leitsätze
1. Auch nach Abgabe der Vollstreckung einer Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft nach § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG hat die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe nach § 88 JGG und nicht nach § 57 StGB zu erfolgen.(Rn.10)
2. Ist eine Abgabe nach Ziffer 1 erfolgt, ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen grundsätzlich ein kriminalprognostisches Gutachten nach § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO einzuholen.(Rn.13)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Karlsruhe wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau - Strafvollstreckungskammer - vom 13.07.2017 aufgehoben. Die Aussetzung des Restes der Jugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30.06.2011 - 7 KLs 301 Js 43801/10 Hw. - zur Bewährung wird abgelehnt.
2. Der Verurteilte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch nach Abgabe der Vollstreckung einer Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft nach § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG hat die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe nach § 88 JGG und nicht nach § 57 StGB zu erfolgen.(Rn.10) 2. Ist eine Abgabe nach Ziffer 1 erfolgt, ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen grundsätzlich ein kriminalprognostisches Gutachten nach § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO einzuholen.(Rn.13) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Karlsruhe wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau - Strafvollstreckungskammer - vom 13.07.2017 aufgehoben. Die Aussetzung des Restes der Jugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30.06.2011 - 7 KLs 301 Js 43801/10 Hw. - zur Bewährung wird abgelehnt. 2. Der Verurteilte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. 1. Der zwischenzeitlich 25-jährige Verurteilte M, deutscher und pakistanischer Staatsangehöriger, wurde durch Urteil des Landgerichts K vom 30.06.2011, rechtskräftig seit dem selben Tage, wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung unter Einbeziehung dreier früherer Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Entscheidung liegen zwei am späten Abend des 22.12.2010 begangene Taten zugrunde. Zunächst schlitzte er in einem Straßenbahnwagen der Verkehrsbetriebe K mittels eines Einhandmessers das Polster eines Sitzes auf, wodurch ein Schaden in Höhe von 75,- EUR entstand. Einige Zeit danach kam es zu einer zunächst verbalen und dann tätlichen Auseinandersetzung im Bereich des K-Marktplatzes vor der Gaststätte „Café X“ zwischen dem Verurteilten und zwei dunkelhäutigen jungen Männern; der Verurteilte hatte einen der beiden zuvor als „Nigger“ angesprochen, wodurch sich der andere beleidigt fühlte. Der Verurteilte zog schließlich ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. zehn Zentimetern und stieß dieses dem zweiten jungen Mann ohne rechtfertigenden Grund plötzlich und unvermittelt mit erheblicher Wucht in den Unterbauch. Hierbei erkannte er die Möglichkeit des Todes als Folge des Messerstichs und nahm dies billigend in Kauf. Durch den Einstich in den Leberlappen quoll eine Darmschlinge aus der Bauchdecke heraus, weshalb der Verletzte sofort notoperiert werden musste; ansonsten hätten Blutverlust und Organversagen zum Tode geführt. Bei der Tat wies der Verurteilte eine Blutalkoholkonzentration von höchstens 1,1 Promille auf; seine Schuldfähigkeit wurde hierdurch nicht beeinträchtigt. Aufgrund von Reifeverzögerungen wurde Jugendstrafrecht angewendet (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). 2. Die Jugendstrafe wurde zunächst in der Justizvollzugsanstalt A vollstreckt. Durch Beschluss des Amtsgerichts A vom 02.10.2013 - 1 VRs 521/11 - wurde die Vollstreckung der restlichen Jugendstrafe ab dem „20.11.2013 Tagende“ bei einer Bewährungszeit von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Für die Dauer von zwei Jahren wurde der Verurteilte der Bewährungshilfe unterstellt; ferner wurden ihm verschiedene Weisungen erteilt. Die restliche Jugendstrafe betrug noch 761 Tage. Nachdem am 15.12.2014 ein Sicherungshaftbefehl erlassen werden musste, wurde die Strafaussetzung zur Bewährung mit Beschluss des Amtsgerichts A vom 26.10.2015 - 1 BwL 186/13 jug. - widerrufen sowie angeordnet, dass die restliche Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene zu vollziehen ist. Ursache der Entscheidung waren mangelnde Kontakthaltung zur Bewährungshilfe, unterlassene Kontaktaufnahme zur Suchtberatung sowie unterlassene Mitteilung des Wegzugs ins Ausland im November 2014. Ferner hatte er sich innerhalb der Bewährungszeit zweimal erneut strafbar gemacht (Erschleichen von Leistungen in fünf Fällen, zuletzt am 18.07.2014, und vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis am 06.10.2014). Durch Beschlüsse des Amtsgerichts F vom 11.03.2016 - 15 VRJs 75/16 jug. -, welcher mit Beschluss des Landgerichts F vom 09.05.2016 - 6 Qs 11/16 Hw. - aufgehoben wurde, und vom 17.08.2016 wurde die Aussetzung der restlichen Jugendstrafe, welche seit dem 13.10.2015 vollstreckt wurde, jeweils abgelehnt. Mit Beschluss des Amtsgerichts A vom 29.09.2016 - 1 VRJs 585/16 - wurde die Übertragung der Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts F zurückgenommen und diese gem. §§ 110 Abs. 1, 85 Abs. 6 JGG an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe abgegeben. Der Verurteilte beantragte mit Schreiben vom 25.01.2017 (in Verbindung mit dem erläuternden Schreiben vom 10.04.2017), die Vollstreckung der restlichen Jugendstrafe zur Bewährung auszusetzen. Die Justizvollzugsanstalt F ist dem Antrag durch Stellungnahmen vom 22.03.2017, 24.05.2017 und 02.06.2017 entgegen getreten. Seitens der Staatsanwaltschaft Karlsruhe wurde mit Schriftsatz vom 21.06.2017 auf Versagung der Reststrafaussetzung angetragen. Der Verurteilte wurde am 11.07.2017 mündlich angehört. Das Strafende ist für den 08.12.2017 notiert. Das Landgericht Freiburg im Breisgau - Strafvollstreckungskammer - setzte die Vollstreckung der restlichen Jugendstrafe mit Beschluss vom 13.07.2017 mit Eintritt der Rechtskraft zur Bewährung aus und erteilte dem Verurteilten verschiedene Weisungen. Die Kammer ist bei ihrer Entscheidung nach „§§ 88 JGG, 57 Abs. 1 StGB“ der Ansicht, dass die prognostisch günstigen Gesichtspunkte überwiegen würden. Der Verurteilte befinde sich zum ersten Mal in Strafhaft, habe eine Sozialtherapie und eine Ausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter in der Justizvollzugsanstalt A absolviert, seither keine Aggressionsdelikte mehr begangen sowie die Zeit der Flucht aus dem offenen Vollzug nicht zur Begehung von Straftaten genutzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe verwiesen. Gegen den ihr am 13.07.2017 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Karlsruhe mit Eingang am selben Tage sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen nach „§ 57 StGB“ nicht vorlägen, insbesondere sei eine günstige Prognose nicht zu stellen. Hierbei hebt sie in besonderem Maße auf die erfolgte Flucht ab. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe ist dem Rechtsmittel mit am 10.08.2017 eingegangener Zuschrift beigetreten und hat dieses ergänzend begründet. Der Verurteilte hat zu dem Rechtsmittel mehrfach Stellung genommen. Ferner ist die mit Verfügung des Vorsitzenden vom 22.08.2017 bestellte Verteidigerin der sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 01.09.2017 entgegen getreten. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat ihrerseits durch Schriftsatz vom 08.09.2017 erwidert und die sofortige Beschwerde aufrecht erhalten. Der Senat hat zur Frage der Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens der Verteidigerin und der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe ergänzend rechtliches Gehör gewährt. II. 1. Die nach §§ 110 Abs. 1, 85 Abs. 6 Satz 2 JGG, § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, welcher aufschiebende Wirkung zukommt (§§ 110 Abs. 1, 85 Abs. 6 Satz 2 JGG, § 454 Abs. 3 Satz 2 StPO), hat in der Sache Erfolg. 2. Die zu treffende Entscheidung über die Aussetzung der restlichen Jugendstrafe zur Bewährung hat - ungeachtet der erfolgten Abgabe nach § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG - unter Heranziehung von §§ 110 Abs. 1, 88 Abs. 1 JGG und nicht nach § 57 Abs. 1 StGB zu erfolgen. Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen Auffassung fest (Beschluss vom 11.03.2008 - 2 Ws 374/07, NStZ 2009, 46). Diese entspricht der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (ThürOLG, Beschluss vom 27.07.2016 - 1 Ws 307/16 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2015 - III-2 Ws 33/15 -, juris; HansOLG Hamburg StraFo 2013, 349; OLG Stuttgart Die Justiz 2011, 106; OLG Dresden, Beschluss vom 17.06.2009 - 2 Ws 203/09 -, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 25.10.2005 - Ws 768/05 -, juris; BrandbgOLG, Beschluss vom 24.05.2005 - 2 Ws 57/05 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2003 - III-3 Ws 117/03 -, juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 91; Eisenberg, JGG, 19. Aufl. 2017, § 85 Rn. 22; HK-JGG/Sonnen, 7. Aufl. 2015, § 85 Rn. 16; Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl. 2011, § 85 Rn. 14; Diemer/Schatz/Sonnen, KGG, 7. Aufl. 2015, § 85 Rn. 16; BeckOK Strafvollzug Bund/Heuchemer, 11. Edition Stand 01.02.2017, JGG § 85 Rn. 14; NK-JGG/Ostendorf/Rose, 10. Aufl. 2016, § 85 Rn. 8 und § 88 Rn. 1; Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 57 Rn. 2; undifferenziert: OLG Karlsruhe [3. Strafsenat] Die Justiz 2006, 372; aA: OLG Düsseldorf StraFo 2012, 470; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.11.2009 - 2 Ws 410/09 -, juris; OLG München StraFo 2009, 125; OLG Düsseldorf StV 1998, 348; LR-StPO/Graalmann-Scherer, 26. Aufl. 2010, § 454 Rn. 105). Die vom Senat vertretene Auffassung lässt sich insbesondere mit der gesetzgeberischen Entscheidung in Einklang bringen, dass im Falle der Abgabe der Vollstreckung einer Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft nach § 85 Abs. 6 Satz 2 JGG (nur) die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Strafvollstreckung zur Anwendung kommen, nicht hingegen diejenigen (materiell-rechtlichen) des Strafgesetzbuches. Ferner lässt die Abgabe unberührt, dass es sich weiterhin um die Vollstreckung einer Jugendstrafe und nicht einer Freiheitsstrafe handelt. Nachdem mindestens ein Drittel der Jugendstrafe vollstreckt ist, kann die Vollstreckung des Restes der verhängten Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn dies im Hinblick auf die Entwicklung des Heranwachsenden, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, verantwortet werden kann (§§ 110 Abs. 1, 88 Abs. 1 JGG); die Entscheidung ergeht dabei im pflichtgemäßen Ermessen (Eisenberg, aaO, § 88 Rn. 14). 3. Obgleich der Verurteilte letztlich eine im Übrigen durchaus positive Entwicklung genommen zu haben scheint (Therapiesitzungen in der Sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt A [Bearbeitung der Gewaltproblematik], beruflicher Abschluss, keine aggressiven Auffälligkeiten) - allerdings relativiert durch die Gründe des Widerrufs der vormaligen Aussetzung der restlichen Jugendstrafe zur Bewährung, nicht einschlägige Straftaten geringeren Umfangs während der vorübergehenden Bewährungszeit und insbesondere sein Entweichen am 03.03.2017 - und auch ein gesicherter sozialer Empfangsraum gegeben sein dürfte, hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Folge. a) Das Landgericht Freiburg hat - ebenso wie die Staatsanwaltschaft - das mögliche Erfordernis der Einholung eines (kriminalprognostischen) Gutachtens eines Sachverständigen, falls erwogen wird, die restliche Jugendstrafe zur Bewährung auszusetzen, nicht in den Blick genommen (§ 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO, §§ 66 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, 212 StGB). Diese Rechtsfrage ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, wenn die Jugendstrafe nach den Vorschriften des Erwachsenenvollzuges vollstreckt wird; in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird sie - soweit ersichtlich - überwiegend bejaht (bejahend: OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2015 - III-2 Ws 33/15 -, juris; OLG Düsseldorf StraFo 2012, 470; OLG Dresden, Beschluss vom 17.06.2009 - 2 Ws 203/09 -, juris; OLG Celle NStZ-RR 2008, 355 mit abl. Anm. Rose NStZ 2010, 95; Brunner/Dölling, aaO, § 85 Rn. 14; verneinend: OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 91; Eisenberg, aaO, § 85 Rn. 22a; Diemer/Schatz/Sonnen, aaO, § 85 Rn. 16; HK-JGG/Sonnen, aaO, § 85 Rn. 16; Brunner/Dölling, aaO, § 88 Rn. 12; NK-JGG/Ostendorf/Rose, aaO, § 88 Rn. 12; Ostendorf NJW 2000, 1090). Im Gesetzgebungsverfahren bei der Einführung des § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 16.01.1998 wurde die Frage nicht diskutiert (vgl. BT-Drs. 13/7163, Seite 9). Der Senat schließt sich angesichts dessen, dass § 85 Abs. 6 Satz 2 JGG bei Abgabe und Übertragung der Vollstreckung einer Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft ohne Einschränkung die Anwendung der Strafprozessordnung, und somit auch von § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO vorsieht, der bejahenden Auffassung an. Aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass gerade diese Vorschrift nicht zur Anwendung kommen sollte. Im Übrigen stellte es auch einen argumentativen Bruch dar, bei der Frage, ob § 88 JGG oder § 57 StGB zur Anwendung kommt, auf den in § 85 Abs. 6 Satz 2 JGG fehlenden Verweis auf das Strafgesetzbuch abzustellen, die gegenteilige Regelung jedoch beim Verweis auf die Strafprozessordnung zu ignorieren. Angesichts des ausdrücklichen Verweises steht der Ansicht des Senats auch nicht entgegen, dass § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO nur den Begriff der „Freiheitsstrafe“ enthält. b) Aufgrund der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung wäre der angefochtene Beschluss grundsätzlich aufzuheben, durch die Strafvollstreckungskammer ein Gutachten einzuholen und sodann eine erneute Entscheidung zu treffen. Der Senat hat aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten hiervon jedoch ausnahmsweise abgesehen, da er sicher davon ausgehen kann, dass bis zum Strafende am 08.12.2017 eine erneute Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zeitlich nicht mehr möglich wäre. Neben dem Beizug der Vorstrafakten müsste zunächst - nach rechtlichem Gehör gegenüber der Verteidigerin - ein Sachverständiger bestellt werden, welcher den Verurteilten zu explorieren und sodann ein Gutachten zu erstellen hätte. Danach wäre der Verurteilte unter Beteiligung der Verteidigerin mündlich zu hören (§§ 110 Abs. 1, 85 Abs. 6 Satz 2 JGG, § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO; vgl. auch §§ 110 Abs. 1, 88 Abs. 4 Satz 2 JGG). Erst anschließend könnte die erneute Entscheidung ergehen. Nach den umfangreichen dienstlichen Erkenntnissen des Senats benötigte insbesondere ein entsprechender Sachverständiger jedenfalls einen solchen Zeitrahmen für seine Tätigkeit, dass die verbleibenden knapp zwei Monate bis zum Strafende für eine Entscheidung nicht mehr ausreichen würden. c) Da es aufgrund dieser Sach- und Rechtslage somit an einer zwingend zu beachtenden verfahrensrechtlichen Entscheidungsvoraussetzung fehlt und diese aus tatsächlichen Gründen in der noch zur Verfügung stehenden Zeit auch nicht mehr nachholbar ist, ist Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufzuheben. Es konnte auch nicht ausnahmsweise von der Einholung eines Gutachtens abgesehen werden, da der Senat angesichts des Gesamtverhaltens des Verurteilten, insbesondere seines Entweichens noch im Jahr 2017, jedenfalls nicht zweifelsfrei beurteilen kann, dass von ihm praktisch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr ausgeht (Senat, Beschluss vom 10.01.2000 - 2 Ws 313/99, NStZ-RR 2000, 315; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 454 Rn. 37 mwN zur unterschiedlichen Rechtsprechung, ob ein Absehen von einem Gutachten überhaupt in Betracht kommen kann). III. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.