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Beschluss

1 Ws 307/16

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2016:0727.1WS307.16.0A
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Leitsätze
1. § 57 StGB, der für das Erwachsenenstrafrecht ein Einwilligungserfordernis der verurteilten Person in ihre vorzeitige Entlassung (auf Bewährung) begründet, ist auf die Jugendstrafe nicht anwendbar.(Rn.6) 2. Durch die auf den ausdrücklichen Antrag des Verurteilten auf vorzeitige Entlassung ergangene Entscheidung, mit der die restliche Vollstreckung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, ist der Verurteilte nicht beschwert, sein Rechtsmittel gegen die stattgebende Entscheidung mithin unzulässig.(Rn.5)
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt vom 22.06.2016 wird auf Kosten des Verurteilten mit der berichtigenden Maßgabe verworfen, dass es im Tenor statt „Widerrufsbeschluss vom 17.06.2015 (Az. BRs 44/12)“ richtig heißen muss: Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Pößneck vom 08.01.2015 (Az. BRs 14/14).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 57 StGB, der für das Erwachsenenstrafrecht ein Einwilligungserfordernis der verurteilten Person in ihre vorzeitige Entlassung (auf Bewährung) begründet, ist auf die Jugendstrafe nicht anwendbar.(Rn.6) 2. Durch die auf den ausdrücklichen Antrag des Verurteilten auf vorzeitige Entlassung ergangene Entscheidung, mit der die restliche Vollstreckung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, ist der Verurteilte nicht beschwert, sein Rechtsmittel gegen die stattgebende Entscheidung mithin unzulässig.(Rn.5) Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt vom 22.06.2016 wird auf Kosten des Verurteilten mit der berichtigenden Maßgabe verworfen, dass es im Tenor statt „Widerrufsbeschluss vom 17.06.2015 (Az. BRs 44/12)“ richtig heißen muss: Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Pößneck vom 08.01.2015 (Az. BRs 14/14). I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt, die zuvor mit Beschluss vom 08.02.2016 eine Strafrestaussetzung noch abgelehnt hatte, auf Antrag des Verurteilten vom 27.04.2016, nach Befürwortung durch die JSA A… mit Stellungnahme vom 06.06.2016 und auf Antrag der Staatsanwaltschaft Gera vom 13.06.2016 die Vollstreckung der restlichen Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Jena vom 18.04.2013 (Az. 766 Js 40721/11 1 Ls jug.) nach Vollstreckung von mehr als zwei Dritteln zur Bewährung ausgesetzt. Nachdem die ursprünglich bereits im Urteil gewährte Strafaussetzung zur Bewährung mit Beschluss des Amtsgerichts Pößneck vom 08.01.2015, Az. BRs 14/14, widerrufen (bei den insoweit abweichenden Angaben in der angefochtenen Entscheidung zu Datum und Aktenzeichen des Widerrufsbeschlusses handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, das der Senat berichtigt hat) und die Vollstreckung eingeleitet worden war, hatte das Amtsgericht Arnstadt mit Beschluss vom 16.09.2015 angeordnet, dass die weitere Strafvollstreckung nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene zu erfolgen hat, und die weitere Strafvollstreckung an die Staatsanwaltschaft abgegeben, §§ 85 Abs. 6, 89b JGG. Mit den nach Zustellung am 03.07.2016 fristgerecht am 04.07.2016 und 08.07.2016 eingegangenen „Rechtsmittel“-Schreiben des Verurteilten macht er nunmehr geltend, er halte es persönlich für das Beste, wenn er nicht vorzeitig entlassen werde, „da ich für mich selbst finde, das ich die Regeln des offenen Vollzugs noch ein wenig länger brauche, um mein Leben nach der Haft wieder richtig beginnen zu können.“ Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlage der Sache an den Senat beantragt, den angefochtenen Beschluss wegen der in dem Beschwerdeschreiben zu erblickenden Rücknahme der Einwilligung in eine vorzeitige Entlassung aufzuheben und die Reststrafe nicht zur Bewährung auszusetzen. II. Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde, fristgerecht eingelegte Rechtsmittel des Verurteilten ist bereits unzulässig. Denn durch die auf seinen ausdrücklichen Antrag vom 27.04.2016 auf vorzeitige Entlassung ergangene und diesem stattgebende Entscheidung ist der Verurteilte nicht - i. S. einer unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung - beschwert (vgl. zum Zulässigkeitserfordernis der Beschwer: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., vor § 296 Rdnrn. 8 ff.). Darin, dass ein Verurteilter - unter der Voraussetzung einwandfreier künftiger Führung - seine Strafe nicht (vollständig) zu verbüßen braucht, kann in der Regel keine Beschwer erblickt werden (vgl. BGH NJW 1961, 1220). Dies muss - abgesehen von dem gleichermaßen auf der Hand liegenden Vorwurf des Rechtsmissbrauchs durch widersprüchliches Verhalten - erst recht gelten, wenn die Strafrestaussetzung - wie hier - auf ausdrücklichen eigenen Antrag des Betroffenen in einem durch ihn veranlassten Verfahren gewährt wird. Besondere Umstände, die in der vorliegenden Konstellation ausnahmsweise eine Beschwer des Verurteilten begründen könnten, werden nicht geltend gemacht. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft liegt insbesondere auch nicht der auf dem Einwilligungserfordernis des § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB beruhende, auch in der Rechtsprechung des Senats anerkannte Ausnahmefall vor, dass der Verurteilte noch im Beschwerdeverfahren bzw. mit der Beschwerde eine zuvor erteilte Einwilligung in die Reststrafenaussetzung widerrufen und auf diesem Weg die Aufhebung eines erstinstanzlich ergangenen Aussetzungsbeschlusses erreichen kann. Denn § 57 StGB, der für das Erwachsenenstrafrecht ein Einwilligungserfordernis der verurteilten Person begründet, ist auf die hier ausgesetzte Jugendstrafe nicht anwendbar. Vielmehr ist die Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe auch dann nach § 88 JGG zu beurteilen, wenn - wie vorliegend - die Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen wird und die Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden ist (vgl. Beschluss des Senats in StraFo 2012, 242). Damit kommt es auf eine materiell-rechtliche Einwilligung des Verurteilten in eine Aussetzung der Jugendstrafe nicht an (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 28.07.2006, 2 Ws 364/06 bei juris). Ein zu Jugendstrafe Verurteilter hat mithin keinen Anspruch darauf, dass diese Strafe vollständig vollstreckt wird.