Beschluss
2 VAs 52/17
OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2017:1129.2VAS52.17.00
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Leitsätze
Ein fremdsprachiger Untersuchungsgefangener hat in Baden-Württemberg keinen Rechtsanspruch auf Teilnahme an einem Deutschkurs.(Rn.6)
Tenor
1. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B. D. aus Berlin wird zurückgewiesen.
3. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Seine außergerichtlichen Kosten hat der Antragsteller selbst zu tragen.
4. Eine Festsetzung des Geschäftswertes ist nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein fremdsprachiger Untersuchungsgefangener hat in Baden-Württemberg keinen Rechtsanspruch auf Teilnahme an einem Deutschkurs.(Rn.6) 1. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B. D. aus Berlin wird zurückgewiesen. 3. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Seine außergerichtlichen Kosten hat der Antragsteller selbst zu tragen. 4. Eine Festsetzung des Geschäftswertes ist nicht veranlasst. I. Der Antragsteller, Untersuchungsgefangener gambischer Herkunft (zunächst) in der Justizvollzugsanstalt X, begehrte die Teilnahme an einem Kurs zum Erlernen der deutschen Sprache. Der entsprechende Antrag wurde durch Bescheid des Leiters der Antragsgegnerin vom 20.06.2017 abgelehnt. Hiergegen stellte der Antragsteller am 04.07.2017 Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 23 EGGVG); mit Schriftsatz vom 07.08.2017 wurde ferner Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Nachdem der Antragsteller am 28.08.2017 in die Justizvollzugsanstalt Y, wo eine Teilnehme an einem solchen Sprachkurs möglich ist, verlegt worden war, erklärte er seinen Antrag für erledigt und beantragte, der Antragsgegnerin nach § 30 EGGVG „die Kosten des Verfahrens“ aufzuerlegen; dabei soll es sich ersichtlich um die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers handeln. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe trug unter dem 04.10.2017 an, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, welche ebenfalls als Erledigungserklärung zu werten ist. Der Antragsteller erhielt zu deren Vortrag rechtliches Gehör. II. A. Nachdem das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hatte der Senat lediglich noch nach billigem Ermessen über die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu entscheiden (§ 30 Satz 1 EGGVG). Einer Entscheidung über die Verfahrenskosten bedarf es nicht, da die Beendigung des Verfahrens durch Erledigung keine Gerichtsgebühr auslöst; dies ist nur bei Zurücknahme oder Zurückweisung des Antrages der Fall (Nr. 15300 und 15301 KV GNotKG zu § 3 Abs. 2 GNotKG). Eine ganze oder teilweise Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers kam nicht in Betracht, da eine entsprechende Überbürdung auf die Staatskasse nach § 30 Satz 1 EGGVG einer besonderen Rechtfertigung im Einzelfall bedarf. Hierfür genügt selbst eine Erfolgsaussicht des Antrags nicht; es müsste vielmehr hinzutreten, dass der Antragsgegnerin ein offensichtlich grob fehlerhaftes oder gar willkürliches Verhalten zur Last gelegt wird (Senat, Beschlüsse vom 10.03.2016 - 2 VAs 26/15 - und 04.11.2016 - 2 VAs 28/16 -; KG Berlin JurBüro 2015, 537; SaarlOLG, Beschluss vom 06.10.2015 - VAs 14-15/15 -, juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2014, 29; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 30 EGGVG Rn. 3; Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 30 EGGVG Rn. 1; kritisch SK-StPO/Paeffgen, 5. Aufl. 2016, § 30 EGGVG Rn. 3f). Letzteres lag bei der ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nicht vor. 1. Der Antrag nach § 23 EGGVG dürfte zulässig gewesen sei, wenngleich dies angesichts der getroffenen Entscheidung keiner abschließenden Beurteilung bedarf. Insbesondere unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der Antragsgegnerin besteht bei ihr die generelle Handhabung, dass Untersuchungsgefangenen, sofern sie nicht in der Jugendabteilung untergebracht sind, keine schulischen Angebote gemacht werden. Obwohl diese Praxis in der (schriftlichen) Hausverfügung Nr. 002 vom 15.09.2016 keine Regelung gefunden hat, dürfte es sich gleichwohl um eine bei der Antragsgegnerin bestehende Allgemeinverfügung und nicht lediglich um eine Entscheidung im auf den Antragsteller bezogenen Einzelfall handeln. Dies eröffnet den Rechtsweg nach § 23 EGGVG und nicht nach § 119a StPO (OLG Hamm NStZ-RR 2012, 62; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 119a Rn. 4 aE). 2. Für den Fall einer Entscheidung in der Hauptsache wäre der Antrag aller Voraussicht nach als unbegründet zurückzuweisen gewesen. Es steht jedenfalls außer Frage, dass die angefochtene Entscheidung nicht offensichtlich grob fehlerhaft oder willkürlich ergangen ist. Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 JVollzGB II soll geeigneten Untersuchungsgefangenen nach Möglichkeit Gelegenheit zum Erwerb oder zur Verbesserung schulischer oder beruflicher Kenntnisse gegeben werden, soweit es die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen. Wie sich bereits aus dem durch zahlreiche Einschränkungen ersichtlichen Wortlaut der Vorschrift ergibt, haben Untersuchungsgefangene demzufolge keinen Rechtsanspruch auf Bereitstellung individueller Bildungsangebote (BeckOK Strafvollzug BW/Reber, 8. Ed. 01.10.2017, JVollzGB II § 34 Rn. 13). Sie unterscheiden sich von Strafgefangenen, bei denen der Vollzug darauf auszurichten ist, dass er den Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern (§ 2 Abs. 4 JVollzGB III); eine solche Vorgabe enthält § 1 JVollzGB II gerade nicht. Entsprechend diesem für Strafgefangene geltenden Resozialisierungsgebot sieht § 46 JVollzGB III im Sinne einer Sollvorschrift ausdrücklich das Angebot von Deutschkursen vor; eine entsprechende Regelung findet sich für Untersuchungsgefangene nicht. Selbst bei Strafgefangenen hat die Justizvollzugsanstalt im Übrigen einen Ermessensspielraum (BeckOK/Reber, aaO, JVollzGB III § 46 Rn. 1). Der Antragsteller kann auch aus § 1 Abs. 2 JVollzGB II, wonach das Leben im Untersuchungshaftvollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angeglichen werden soll, keine unmittelbaren Rechte - somit auch keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Deutschkurs - herleiten (BeckOK/Dorsch, aaO, JVollzGB II § 1 Rn. 5; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. 2017, § 3 Rn. 5 [betreffend Strafvollzug]). Die Antragsgegnerin hat hinreichend dargelegt, dass es aus räumlichen und personellen Gründen im Hinblick auf den - unbedenklichen - Vorrang von Strafgefangenen und in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten, abgesehen von in der Jugendabteilung befindlichen Untersuchungsgefangenen, nicht möglich ist, auch den übrigen Untersuchungsgefangenen die Teilnahme an einem Deutschkurs zu ermöglichen. B. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Vertreters des Antragstellers war abzulehnen, da der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 29 Abs. 4 EGGVG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). III. Der Festsetzung eines Geschäftswertes nach §§ 1 Abs. 2 Nr.19, 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG bedarf es nicht, da keine Gerichtsgebühr zu erheben ist.