Beschluss
2 Ws 138/18
OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2018:0605.2WS138.18.00
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Leitsätze
Bei örtlicher Unzuständigkeit hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern sich für örtlich unzuständig zu erklären und das Verfahren an die örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer zu verweisen. Diese Verweisung ist von Amts wegen (also auch ohne einen entsprechenden Antrag des Antragstellers) vorzunehmen und erfolgt in entsprechender Anwendung des § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG (Festhaltung OLG Karlsruhe, 17. Mai 2016, 2 AR 16/16).(Rn.6)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg vom 11. April 2018 aufgehoben.
2. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg ist örtlich unzuständig.
3. Die Sache wird zur Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Offenburg verwiesen.
4. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei örtlicher Unzuständigkeit hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern sich für örtlich unzuständig zu erklären und das Verfahren an die örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer zu verweisen. Diese Verweisung ist von Amts wegen (also auch ohne einen entsprechenden Antrag des Antragstellers) vorzunehmen und erfolgt in entsprechender Anwendung des § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG (Festhaltung OLG Karlsruhe, 17. Mai 2016, 2 AR 16/16).(Rn.6) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg vom 11. April 2018 aufgehoben. 2. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg ist örtlich unzuständig. 3. Die Sache wird zur Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Offenburg verwiesen. 4. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller verbüßt in der Justizvollzugsanstalt O eine Freiheitsstrafe. Mit beim Landgericht Freiburg am 16.03.2017 eingegangenem Schreiben stellte er einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG, mit dem er die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Umstandes beantragte, dass er am 13.03.2017 in der Justizvollzugsanstalt Offenburg nach der Rückkehr von einer mehrtägigen Verschubung kein Abendessen erhalten habe. Ergänzend beantragte er Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. E aus F. Die Strafvollstreckungskammer wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, nachdem der Antragsteller zuvor auf die örtliche Unzuständigkeit hingewiesen worden war, - ohne vorige Anhörung der Antragsgegnerin - mit Beschluss vom 11.04.2018 mangels örtlicher Zuständigkeit als unzulässig zurück. Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie den Beiordnungsantrag wies die Strafvollstreckungskammer mangels Erfolgssichten in der Hauptsache ebenfalls zurück. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 20.04.2018 zugestellt. Dieser legte am 02.05.2018 beim Amtsgericht Offenburg zur Niederschrift der Geschäftsstelle Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 11.04.2018 ein und beantragte die Aufhebung des Beschlusses, wobei er u.a. rügte, dass die Strafvollstreckungskammer die Sache an das Landgericht Offenburg hätte verweisen müssen. Die Strafvollstreckungskammer legte dem Senat die Akten mit Verfügung vom 17.05.2018 zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde vor. Der Senat hat die Antragsgegnerin zur Frage der örtlichen Zuständigkeit und einer Verweisung der Sache an das Landgericht Offenburg angehört. Diese hat die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen. II. Die frist- und formgerecht (§§ 93 JVollzGB BW III, 118 StVollzG) eingelegte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 11.04.2018, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist statthaft (Kissel/Meyer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 17 Rn. 50; MüKoZPO-Zimmermann, 5. Aufl. 2017, § 17a GVG Rn. 30). § 83 Satz 2 VwGO steht dem nicht entgegen, da die Strafvollstreckungskammer gerade keine Entscheidung entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 GVG - Verweisung bzw. Bejahung der örtlichen Zulässigkeit - getroffen hat. Die Rechtsbeschwerde war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§§ 93 JVollzGB BW III, 116 Abs. 1 StVollzG) zuzulassen, weil die Strafvollstreckungskammer verkannt hat, wie bei Annahme örtlicher Unzuständigkeit zu verfahren ist. Es ist zu befürchten, dass sich der Rechtsfehler ohne die Zulassung der Rechtsbeschwerde wiederholen wird. Die Rechtsbeschwerde erweist sich auch als begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur Feststellung der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts Freiburg und zur Verweisung der Sache an die örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Offenburg. 1. Bei örtlicher Unzuständigkeit der mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG befassten Strafvollstreckungskammer hat diese den Antrag nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern sich für örtlich unzuständig zu erklären und das Verfahren im Interesse der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes an die Strafvollstreckungskammer des nach § 110 Satz 1 StVollzG örtlich zuständigen Landgerichts zu verweisen (Senat, Beschluss vom 17.05.2016 2 AR 16/16 -, juris; OLG Jena, ZfStrVo 2006, 373; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2008, 293; OLG Celle, FS 2017, 72 [Ls]; vgl. LNNV-Bachmann, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, Abschn. P Rn. 42). Diese Verweisung ist von Amts wegen (also auch ohne einen entsprechenden Antrag des Antragstellers) vorzunehmen und erfolgt in entsprechender Anwendung des § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG (Senat, a.a.O., OLG Jena, a.a.O., OLG Celle, a.a.O.). Weil § 83 Satz 1 VwGO unter anderem auf § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG Bezug nimmt, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, grundsätzlich bindend (Senat, a.a.O.; OLG Jena, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.). Ein Beschluss, der - wie vorliegend - lediglich die eigene örtliche Zuständigkeit verneint, ist unzulässig (vgl. BVerwG, NVwZ 1995, 372; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 83 Rn. 7; Geiger in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 83 Rn. 9; von Nicolai in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 83 Rn. 2 [jeweils zu § 83 VwGO]). Er widerspricht Sinn und Zweck des § 83 VwGO, da er eine Entscheidung in der Sache blockiert (Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 83 Rn. 4 [zu § 83 VwGO]). Das Rechtsmittelgericht hebt einen solchen Beschluss auf und verweist die Sache an das örtlich zuständige Gericht (Kissel/Meyer, a.a.O., § 17 Rn. 50). 2. Gemäß § 110 Satz 1 StVollzG entscheidet die Strafvollstreckungskammer über den Antrag, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Gemäß § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG ist die Vollzugsbehörde Beteiligte, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat. Der Antragsteller hat sich mit seinem an das Landgericht Freiburg gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Umstand - die behauptete Vorenthaltung von Abendessen nach Rückkehr von einer Verschubung - gewendet, der die Justizvollzugsanstalt O betrifft. Damit ist die Justizvollzugsanstalt O Antragsgegnerin; dass der Antragsteller seinen Antrag zunächst ausdrücklich gegen die Justizvollzugsanstalt Freiburg richtete, ist nicht maßgeblich. Für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist folglich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Offenburg zuständig, in deren Bezirk die Justizvollzugsanstalt O ihren Sitz hat. 3. Demzufolge war - nach Anhörung der Antragsgegnerin durch den Senat (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG) - der Beschluss des Landgerichts Freiburg aufzuheben (§§ 93 JVollzGB BW III, 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG) und in entsprechender Anwendung des § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Freiburg festzustellen sowie die in Bezug auf die Verweisung spruchreife Sache (§§ 93 JVollzGB BW III, 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG) an die örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Offenburg, die auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird, zu verweisen. Auf § 17b Abs. 2 GVG, der über § 83 Satz 1 VwGO entsprechend gilt, wird hingewiesen. 4. Das Prozesskostenhilfeverfahren war mit der Hauptsache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Offenburg zu verweisen (Geiger in: Eyermann, a.a.O., § 83 Rn. 4 [zu § 83 VwGO]). 5. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.