Beschluss
2 Ws 144/18
OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2018:0608.2WS144.18.00
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Leitsätze
1. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer im Verfahren der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines Ausschlusses eines Sicherungsverwahrten in einer Justizvollzugsanstalt von der Möglichkeit des sog. "Umschlusses" (i.e. der Möglichkeit des Besuches anderer Stationen mit Sicherungsverwahrten) muss alle entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte enthalten. Der Sach- und Streitstand muss dabei in den Gründen selbst seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt dargestellt sein (§ 115 Abs. 1 S. 2 StVollzG); nur wegen der weiteren Einzelheiten kann auf bei den Akten befindliche - genau bezeichnete - Schriftstücke verwiesen werden (Festhaltung OLG Karlsruhe, 12. Mai 2017, 2 Ws 80/17, RuP 2017, 245).(Rn.3)
2. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer genügt diesen Anforderungen nicht, wenn er sich auf eine aus zwei Sätzen bestehende, aus sich heraus nicht verständliche Darstellung des Vorbringens des Strafgefangenen beschränkt, aus der weder hervorgeht, weshalb der Untergebrachte von der Möglichkeit, andere Untergebrachte auf den übrigen Stationen der Sicherungsverwahrung zu besuchen (sog. „Umschluss“), ausgeschlossen wurde, noch weshalb er diese Verfügung - außer, dass er zuvor nicht angehört wurde - für rechtswidrig hält. Ferner ist den Anforderungen nicht Genüge getan, wenn zu der beanstandeten Entscheidung der Vollzugsbehörde der Beschluss lediglich in einem Satz mitteilt, dass die Vollzugsbehörde zu dem Antrag Stellung genommen habe „und ihre Entscheidung unter Verweis auf § 3 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB V stützt".(Rn.4)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts -2. Strafvollstreckungskammer - Freiburg vom 18. April 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht - 2. Strafvollstreckungskammer - Freiburg zurückverwiesen.
2. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300.- Euro festgesetzt (§§ 65, 60, 52 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer im Verfahren der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines Ausschlusses eines Sicherungsverwahrten in einer Justizvollzugsanstalt von der Möglichkeit des sog. "Umschlusses" (i.e. der Möglichkeit des Besuches anderer Stationen mit Sicherungsverwahrten) muss alle entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte enthalten. Der Sach- und Streitstand muss dabei in den Gründen selbst seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt dargestellt sein (§ 115 Abs. 1 S. 2 StVollzG); nur wegen der weiteren Einzelheiten kann auf bei den Akten befindliche - genau bezeichnete - Schriftstücke verwiesen werden (Festhaltung OLG Karlsruhe, 12. Mai 2017, 2 Ws 80/17, RuP 2017, 245).(Rn.3) 2. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer genügt diesen Anforderungen nicht, wenn er sich auf eine aus zwei Sätzen bestehende, aus sich heraus nicht verständliche Darstellung des Vorbringens des Strafgefangenen beschränkt, aus der weder hervorgeht, weshalb der Untergebrachte von der Möglichkeit, andere Untergebrachte auf den übrigen Stationen der Sicherungsverwahrung zu besuchen (sog. „Umschluss“), ausgeschlossen wurde, noch weshalb er diese Verfügung - außer, dass er zuvor nicht angehört wurde - für rechtswidrig hält. Ferner ist den Anforderungen nicht Genüge getan, wenn zu der beanstandeten Entscheidung der Vollzugsbehörde der Beschluss lediglich in einem Satz mitteilt, dass die Vollzugsbehörde zu dem Antrag Stellung genommen habe „und ihre Entscheidung unter Verweis auf § 3 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB V stützt".(Rn.4) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts -2. Strafvollstreckungskammer - Freiburg vom 18. April 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht - 2. Strafvollstreckungskammer - Freiburg zurückverwiesen. 2. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300.- Euro festgesetzt (§§ 65, 60, 52 GKG). I. Der Antragsteller ist Sicherungsverwahrter in der Justizvollzugsanstalt X. Gegenstand des Verfahrens ist sein am 01.04.2016 gestellter Antrag, die Verfügung der Antragsgegnerin vom 31.03.2016 aufzuheben, mit welcher er von der Möglichkeit, andere Stationen in der Abteilung für Sicherungsverwahrte zu besuchen, ausgeschlossen wurde. Nachdem sich die Maßnahme zwischenzeitlich offensichtlich durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, begehrt der Antragsteller deren Rechtswidrigkeit festzustellen (was auch stillschweigend möglich ist, vgl. Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. 2017, § 115 Rn. 8 mwN). II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 83 JVollzGB V, 116 Abs. 1 StVollzG). Dies ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses den daran zu stellenden Anforderungen nicht genügen und deshalb dem Senat die Prüfung nicht möglich ist, ob die landgerichtliche Entscheidung auf zutreffender Rechtsanwendung beruht. 1. Im revisionsähnlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahren hat das Rechtsbeschwerdegericht lediglich eine Rechtskontrolle auf der Grundlage der in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Tatsachenfeststellungen vorzunehmen. Die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung müssen daher so abgefasst sein, dass sie ohne Rückgriff auf die Akten eine umfassende und abschließende rechtliche Prüfung ermöglichen. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer muss danach die Gründe wiedergeben, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung im Einzelfall maßgebend gewesen sind, d.h. er muss alle entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte enthalten. Der Sach- und Streitstand muss dabei in den Gründen selbst seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt dargestellt sein (§ 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG); nur wegen der weiteren Einzelheiten kann auf bei den Akten befindliche - genau bezeichnete - Schriftstücke verwiesen werden (zum Ganzen OLG Karlsruhe - Senat - RuP 2017, 245; OLG Hamburg NStZ 2005, 346; OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Nürnberg ZfStrVo 2006, 122; OLG München NStZ-RR 2012, 295; KG StraFo 2013, 483, OLGSt StVollzG § 109 Nr. 12 und NStZ 2018, 172; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2014 - III-1 Vollz (Ws) 497/14, juris). Jedenfalls dann, wenn sich der Antrag gegen eine Entscheidung der Vollzugsbehörde richtet, bei der ihr ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zusteht, ist es wegen der nur beschränkten gerichtlichen Überprüfung unerlässlich, die beanstandete Entscheidung der Vollzugsbehörde ihrem wesentlichen Inhalt nach in den Gründen der gerichtlichen Entscheidung wiederzugeben (OLG Rostock, Beschluss vom 06.02.2012 - I Vollz (Ws) 3/12, juris; OLG Celle aaO; OLG Brandenburg aaO; KG OLGSt StVollzG § 109 Nr. 12). 2. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss nicht. Er beschränkt sich auf eine aus zwei Sätzen bestehende, aus sich heraus nicht verständliche Darstellung des Vorbringens des Antragstellers, aus der weder hervorgeht, weshalb der Antragsteller am 31.03.2016 von der Möglichkeit, andere Untergebrachte auf den übrigen Stationen der Sicherungsverwahrung zu besuchen (sog. „Umschluss“), ausgeschlossen wurde, noch weshalb der Antragsteller diese Verfügung - außer, dass er zuvor nicht angehört wurde - für rechtswidrig hält. Zu der beanstandeten Entscheidung der Vollzugsbehörde teilt der Beschluss lediglich in einem - zudem offensichtlich unvollständigen - Satz mit, dass die Vollzugsbehörde am 12.04.2016 zu dem Antrag Stellung genommen habe „und ihre Entscheidung unter Verweis auf § 3 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB V gestützt“. Damit ist in dem angefochtenen Beschluss weder der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt dargestellt noch ist für den Senat ersichtlich, welche entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Auf der Grundlage der unzureichenden Feststellungen ist es für den Senat nicht möglich zu prüfen, ob die Strafvollstreckungskammer zutreffend von dem Fehlen eines Feststellungsinteresses ausgegangen ist. Die Ausführungen im Beschluss, dass sich „eine Wiederholung nicht mit der für die Anerkennung eines schutzwürdigen Interesses hinreichenden Konkretheit abzeichnet“, sind ebenso wie die Darlegung, „ein erneuter Ausschluss von einem sog. Umschluss ist vorliegend lediglich abstrakt denkbar“, vor dem Hintergrund, dass im Beschluss nicht ansatzweise festgestellt ist, aus welchem Grund, für wie lange und auf welcher rechtlichen Grundlage die Antragsgegnerin den Antragsteller am 31.03.2016 vom „Umschluss“ ausgeschlossen hat und wie Besuche von Sicherungsverwahrten auf anderen Stationen der Abteilung für Sicherungsverwahrte zwischenzeitlich geregelt sind, nicht nachvollziehbar. 3. Angesichts der aufgezeigten Darstellungsmängel ist eine Überprüfung der Frage, ob die angegriffene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, nicht möglich. Gem. § 119 Abs. 4 StVollzG war der angegriffene Beschluss daher aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Strafvollstreckungskammer auch der ihr obliegenden Aufklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. Für das gerichtliche Verfahren nach dem StVollzG gilt der Grundsatz der Amtsermittlung (Untersuchungsgrundsatz), § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO. Das Gericht ist zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Ermittlung der materiellen Wahrheit verpflichtet. Pflicht der Strafvollstreckungskammer ist es, den zugrunde liegenden Sachverhalt vollständig aufzuklären, denn nur so kann sie der ihr gestellten Aufgabe, über die Rechtmäßigkeit von Vollzugsverwaltungsakten zu befinden, im Einzelfall nachkommen (Bachmann, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, Abschn. P Rn. 68 mwN). Die vom Antragsteller offensichtlich begehrte Möglichkeit, andere Untergebrachte auf verschiedenen Stationen der Sicherungsverwahrung im Rahmen eines regelmäßigen „Umschlusses“ ungehindert zu besuchen, berührt ersichtlich die in § 21 Abs. 2 JVollzGB V geregelte Frage der Bewegungsfreiheit von Untergebrachten innerhalb der Justizvollzugsanstalt. § 21 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB V gewährt den Untergebrachten das Recht, sich außerhalb der Nachtruhe in den für sie vorgesehenen Bereichen der Justizvollzugsanstalt einschließlich des Hofes frei zu bewegen. Damit wäre aufzuklären, welche Bereiche für den Antragsteller insoweit in der Justizvollzugsanstalt X am 31.03.2016 konkret vorgesehen waren bzw. aktuell sind und ob hierzu auch andere Stationen zählten/zählen bzw., ob und unter welchen Voraussetzungen solche (ggf. nicht unter die Bewegungsfreiheit nach § 21 Abs. 2 JVollzGB V fallenden) Besuche in der Justizvollzugsanstalt Freiburg (nach der insoweit beizuziehenden Hausordnung bzw. Neukonzeption der Abteilung für Sicherungsverwahrte [Stand März 2016]) zugelassen waren/sind bzw. von einer vorherigen Genehmigungen abhängig gemacht waren/sind (vgl. hierzu BeckOK Strafvollzug BW/Egerer JVollzGB V, Stand 31.03.2018, § 21 Rn. 3-8). In der Hausordnung/Neukonzeption 2016 der Antragsgegnerin getroffene Regelungen stellen allerdings selbst keine Rechtsgrundlage für Eingriffe in Rechte der Untergebrachten dar. Darin aufgeführte Einschränkungen für die Untergebrachten müssen sich aus anderen Normen des Strafvollzugsrechts begründen lassen (BVerfG StV 1996, 499; BVerfG NStZ 1998, 103). Der von der Antragsgegnerin zitierte § 3 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB V ermöglicht die Schaffung eines Anreizsystems, das die Gewährung besonderer Vergünstigungen vorsieht, um die Untergebrachten zur Mitwirkung an der Erreichung der Vollzugziele zu motivieren. So können besondere Vergünstigungen gewährt werden, um die Untergebrachten zur Teilnahme an Betreuungs- und Behandlungsmaßnahmen oder zur Teilnahme am sozialen Leben im Vollzug zu bewegen. Der Vollzug soll mit Blick auf die organisatorischen Gegebenheiten und individuellen Bedürfnisse der Untergebrachten Vergünstigungen kreativ entwickeln. Aus der Vorschrift kann indes kein subjektives Recht der Untergebrachten auf Gewährung besonderer Vergünstigungen hergeleitet werden (BeckOK Strafvollzug BW/Wulf/Müller JVollzGB V, Stand 31.03.2018, § 3 Rn. 7). Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 JVollzGB V bleiben die subjektiven Ansprüche der Untergebrachten nach dem JVollzGB V davon unberührt, d.h. damit ist klargestellt, dass besondere Vergünstigungen nur solche sein können, die sich nicht bereits aus anderen Vorschriften des Gesetzes ergeben (BeckOK Strafvollzug BW/Wulf/Müller, aaO, § 3 Rn. 8). Schließlich wird sich die Kammer auch damit auseinanderzusetzen haben, ob es im Ermessen der Antragsgegnerin lag, die Maßnahme der Gestattung von Besuchen des Antragstellers auf anderen Stationen ganz oder teilweise zurückzunehmen, wobei sie, da es sich um eine - möglicherweise. auf § 3 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB V gestützte - begünstigende Maßnahme handelte, gemäß § 81 Abs. 4 JVollzGB V abwägen musste, ob die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung der Maßnahme gegenüber dem schutzwürdigen Vertrauen des Betroffenen auf den Bestand der Maßnahme überwogen (BeckOK Strafvollzug BW/Grube JVollzGB V, Stand 31.03.2018, § 81 Rn. 12). Gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 JVollzGB V dürfen begünstigende Maßnahmen nach den Absätzen 2 oder 3 des § 81 JVollzGB V nur zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen. § 81 Abs. 4 Satz 1 JVollzGB V enthält damit zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzes eine bindende Vorgabe für die Aufhebung begünstigender Maßnahmen unabhängig davon, ob es sich um rechtmäßige oder rechtswidrige Maßnahmen handelt (BeckOK Strafvollzug BW/Grube, aaO, § 81 Rn. 12). 5. Die Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 StVollzG i. V. m. 121 Abs. 2 ZPO für die Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen nicht vor. Angesichts der gerichtskundigen Erfahrungen des Antragstellers, die sich vorliegend sowohl in seinem Antrag vom 01.04.2016 als auch in der zu Protokoll der Geschäftsstelle gegebenen Rechtsbeschwerdebegründung vom 14.05.2018 ausdrückt, ist eine derartige Vertretung auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der zu bewältigenden Rechtsmaterie ersichtlich nicht geboten (vgl. Bachmann, aaO, Abschn. P Rn. 139 mwN).