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Beschluss

2 Ws 171/20

OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nach § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach zehnjähriger Vollzugsdauer für erledigt zu erklären, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustands rechtswidrige Taten begehen wird, durch die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.(Rn.11) 2. Die Vorschrift begründet - wie § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB - eine kriminalprognostische Beweislastumkehr mit der Folge, dass die Fortdauer der Unterbringung nur angeordnet werden darf, wenn positiv festgestellt werden kann, dass der Untergebrachte in dem genannten Sinne gefährlich ist.(Rn.12) 3. Die kriminalprognostische Beweislastumkehr gilt - ebenso wie im Rahmen des § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB - auch, soweit § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB voraussetzt, dass der Untergebrachte gerade infolge seines Zustands - mithin derselben psychischen Störung, wegen der die Unterbringung erfolgt ist - weiterhin gefährlich ist; diagnostische Unsicherheiten wirken sich damit - anders als vor Erreichen der in § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB genannten zeitlichen Grenzen - zu Gunsten des Untergebrachten aus.(Rn.13)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts H. vom 30. Juni 2020 wird als unbegründet verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten erwachsenen notwendigen Auslagen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach zehnjähriger Vollzugsdauer für erledigt zu erklären, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustands rechtswidrige Taten begehen wird, durch die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.(Rn.11) 2. Die Vorschrift begründet - wie § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB - eine kriminalprognostische Beweislastumkehr mit der Folge, dass die Fortdauer der Unterbringung nur angeordnet werden darf, wenn positiv festgestellt werden kann, dass der Untergebrachte in dem genannten Sinne gefährlich ist.(Rn.12) 3. Die kriminalprognostische Beweislastumkehr gilt - ebenso wie im Rahmen des § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB - auch, soweit § 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB voraussetzt, dass der Untergebrachte gerade infolge seines Zustands - mithin derselben psychischen Störung, wegen der die Unterbringung erfolgt ist - weiterhin gefährlich ist; diagnostische Unsicherheiten wirken sich damit - anders als vor Erreichen der in § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB genannten zeitlichen Grenzen - zu Gunsten des Untergebrachten aus.(Rn.13) Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts H. vom 30. Juni 2020 wird als unbegründet verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten erwachsenen notwendigen Auslagen. I. Mit Urteil vom 24. April 2008, rechtskräftig seit 7. Mai 2008, sprach das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – K. F. A. frei und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der damalige Angeklagte am 21. Juli 2007 heftigen Widerstand gegen zwei Polizeibeamte geleistet, indem er um sich geschlagen und um sich getreten hatte. Am 28. September 2007 hatte er sich erneut einer polizeilichen Festnahme widersetzt. Am 15. Februar 2008 hatte er einen Fahrscheinprüfer angegriffen, indem er ihm einen Ellbogenschlag gegen die Brust, einen Kopfstoß gegen die Stirn und einen Faustschlag ins Gesicht versetzt hatte. Am 13. Februar 2008 war er mit einem Gehstock, einem Stahlrohr und einem Taschenmesser auf einen Nachbarn losgegangen, der die Angriffe jeweils hatte abwehren können und nur leicht verletzt worden war. Das Jugendschöffengericht hatte angenommen, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des damaligen Angeklagten bei Begehung der Anlasstaten aufgrund einer bei ihm vorliegenden – durch eine Alkohol- und Cannabisabhängigkeit verstärkten – paranoiden Schizophrenie aufgehoben war und von ihm infolge seines Zustands – insbesondere unter Alkohol- und Cannabismissbrauch – erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten waren. Die Unterbringung wurde ab 7. Mai 2008 im Zentrum für Psychiatrie in B. (im Folgenden: PZ) vollzogen. Nachdem die weitere Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt worden war, wurde der Untergebrachte am 15. September 2011 entlassen. Seit 27. Dezember 2013 wird die Maßregel, die zunächst gemäß § 67h StGB befristet wieder in Vollzug gesetzt und deren Aussetzung schließlich widerrufen worden war, erneut – wiederum im PZN – vollzogen. Mit Beschluss vom 30. Juni 2020 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts H. die Unterbringung nach fast zehnjähriger Vollzugsdauer wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt erklärt. Sie ist im Anschluss an das zur Vorbereitung ihrer Entscheidung eingeholte Gutachten der Sachverständigen Dr. K. vom 2. April 2020 davon ausgegangen, dass der Untergebrachte zwar weiterhin gefährlich sei, jedoch nicht hinreichend sicher festgestellt werden könne, dass er – wie im Anlassurteil angenommen – an einer paranoiden Schizophrenie leide. Auf dieser Grundlage hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, dass die Unverhältnismäßigkeit der Maßregel zwar nicht aus § 67d Abs. 6 S. 2 StGB folge, da von dem Untergebrachten rechtswidrige Taten der dort genannten Art zu erwarten seien und einer die Fortdauer der Unterbringung rechtfertigenden negativen Prognose im Sinne der Vorschrift nicht entgegenstehe, dass aber nicht mit ausreichender Sicherheit feststellbar sei, dass die zukünftig zu erwartenden rechtswidrigen Taten auf die Einweisungsdiagnose zurückzuführen seien. Ungeachtet der fortbestehenden Gefährlichkeit des Untergebrachten sei die Unterbringung jedoch angesichts der diagnostischen Unsicherheit unter Abwägung aller Umstände nicht mehr verhältnismäßig und daher nach § 67d Abs. 6 S. 1 Alt. 2 StGB für erledigt zu erklären. Die gegen den Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, die Strafvollstreckungskammer habe der diagnostischen Unsicherheit und der Dauer der Unterbringung im Rahmen der Abwägung zu großes Gewicht beigemessen, hat keinen Erfolg. II. Die gemäß §§ 463 Abs. 6 S. 1, 462 Abs. 3 S. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Das Landgericht hat die Maßregel im Ergebnis zu Recht für erledigt erklärt. Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer ergab sich zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung die Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung der Maßregel jedoch bereits aus § 67d Abs. 6 S. 2 StGB, so dass es einer allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Abwägung aller Umstände nicht bedurft hätte. Für den Senat folgt die Notwendigkeit, die Maßregel für erledigt zu erklären, nunmehr aus § 67d Abs. 6 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 StGB. Nach § 67d Abs. 6 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 StGB ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach zehnjähriger Vollzugsdauer für erledigt zu erklären, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustands rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Die Voraussetzungen für eine Erledigung der Maßregel liegen bereits deshalb vor, weil nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass von dem Untergebrachten infolge seines Zustands weitere rechtswidrige Taten zu erwarten sind. 1. Anders als zum Zeitpunkt der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer sind inzwischen mehr als zehn Jahre der Unterbringung vollzogen (zur Berechnung vgl. Senat, Beschluss vom 5. September 2017 – 2 Ws 251/17, juris Rn. 24 f.), so dass der Senat, der als Beschwerdegericht gemäß § 309 Abs. 2 StPO eine eigene Sachentscheidung zu treffen hat, als Maßstab für die Erledigung § 67d Abs. 6 S. 3 i.V.m. § 67d Abs. 3 S. 1 StGB heranzuziehen hat. 2. Die materiellen Voraussetzungen, an die § 67d Abs. 6 S. 3 StGB i.V.m. Abs. 3 S. 1 StGB die Fortdauer der Unterbringung knüpft, liegen nicht vor, so dass die Maßregel für erledigt zu erklären ist. a) Insoweit gilt: aa) Die in § 67d Abs. 6 S. 3 StGB, der auch auf „Altfälle“ anzuwenden ist (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 21. September 2016 – 20 Ws 234/16, juris Rn. 13), vorgesehene entsprechende Anwendung von § 67d Abs. 3 S. 1 StGB bedeutet, dass einerseits nicht auf drohende „Straftaten“ des Untergebrachten, sondern auf „rechtswidrige Taten“ abzustellen ist, und dass diese andererseits „infolge seines Zustands“ zu erwarten sein müssen (NK-StGB/Pollähne, 5. Aufl., § 67d Rn. 67). Das im Wortlaut des § 67d Abs. 6 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 StGB nicht angelegte, der Bindung der Unterbringung an ihren Zweck (vgl. hierzu etwa Fischer, StGB, 67. Aufl., § 63 Rn. 2) dienende (hierzu unten cc)) Erfordernis, dass die eine Fortdauer der Unterbringung rechtfertigenden rechtswidrigen Taten gerade infolge des Zustands des Untergebrachten drohen müssen, ergibt sich bereits aus § 67d Abs. 6 S. 2 StGB. Wenn schon nach sechsjähriger Unterbringungsdauer die Fortdauer der Unterbringung in der Regel nur noch verhältnismäßig ist, wenn die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustands rechtswidrige Taten der dort genannten Art begehen wird, muss dies erst recht im Rahmen des § 67d Abs. 6 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 StGB, der die Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung angesichts des mit fortschreitender Dauer der Unterbringung zunehmend an Gewicht gewinnenden Freiheitsanspruchs des Untergebrachten mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nochmals verschärft (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01, juris Rn. 103 = BVerfGE 109, 133; vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 30 ff.), gelten. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 36). bb) Die Negativformulierung „wenn nicht die Gefahr besteht“ begründet ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass nicht etwa die Erledigung der Maßregel von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose abhängig ist (allg. Meinung; vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 5. September 2017 – 2 Ws 251/17, juris Rn. 29, und vom 3. April 2018 – 2 Ws 329/17, juris Rn. 32; KG Berlin, Beschluss vom 29. Dezember 2017 – 5 Ws 228/17, juris Rn. 14; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2017 – 4 Ws 408/16, juris Rn. 18; OLG Rostock, Beschluss vom 21. September 2016 – 20 Ws 234/16, juris Rn. 15; siehe auch BT-Drucks. 18/7244, S. 33). Danach enthält § 67d Abs. 6 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 StGB – ebenso wie § 67d Abs. 6 S. 2 StGB – eine Regelvermutung für die Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung, die nur dann widerlegt ist, wenn die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustands rechtswidrige Taten der dort genannten Art begehen wird (zum damit bezweckten Grundrechtsschutz vgl.BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01, juris Rn. 103 = BVerfGE 109, 133; BT-Drucks. 18/7244, S. 30 ff.). Es muss also, um die Regelvermutung zu widerlegen, konkret festgestellt werden, dass der Untergebrachte eine ungünstige Prognose hat; die bloße nicht hinreichende Feststellbarkeit einer günstigen Prognose reicht nicht aus (Senat, a.a.O.; OLG Rostock a.a.O.). Aus dieser durch § 67d Abs. 6 S. 2 und 3 StGB begründeten kriminalprognostischen Beweislastumkehr (vgl. NK-StGB/Pollähne, StGB, 5. Aufl., § 67d Rn. 66) folgt, dass die Fortdauer der Unterbringung nach sechs- bzw. zehnjähriger Unterbringungsdauer nur angeordnet werden kann, wenn alle dort genannten Voraussetzungen positiv festgestellt werden können. Zweifel wirken sich – anders als vor Erreichen der Sechs-Jahres-Grenze – zu Gunsten des Untergebrachten aus (Heger/Pohlreich in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 67d Rn. 7c m.w.N.). cc) Etwas Anderes gilt entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer auch nicht, soweit § 67d Abs. 6 S. 2 und § 67d Abs. 6 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 StGB voraussetzen, dass der Untergebrachte gerade infolge seines Zustands – mithin (im Sinne einer identischen Defektquelle) derselben psychischen Störung, aufgrund deren die Unterbringung erfolgt ist (vgl. hierzu BGH NJW 1998, 2986, 2987; OLG Rostock, Beschluss vom 16. November 2011 – I Ws 287/11, juris Rn. 4; OLG Köln, Beschluss vom 28. April 2010 – 2 Ws 218/10, juris Rn. 8) – weiterhin gefährlich ist. Auch dies muss sicher festgestellt werden. Kann sich das Gericht indes nicht davon überzeugen, dass der der Einweisung zugrundeliegende Defektzustand fortbesteht oder die fortbestehende Gefährlichkeit des Untergebrachten auf diesen Defektzustand zurückzuführen ist, kommt – auch wenn dies möglich oder gar wahrscheinlich ist – eine Fortdauer der Unterbringung über sechs bzw. über zehn Jahre hinaus nicht in Betracht. Es wäre mit der durch § 67d Abs. 6 S. 2 und 3 StGB bezweckten, dem Grundrechtsschutz dienenden kriminalprognostischen Beweislastumkehr (vgl. zum Ausnahmecharakter der Fortdauer der Unterbringung über sechs bzw. zehn Jahre hinaus auch Senat, Beschluss vom 31. August 2009 – 2 Ws 309/09, juris Rn. 17) nicht vereinbar, hinsichtlich des gleichrangig neben der (fortbestehenden) Gefährlichkeit stehenden – wie ausgeführt auch in § 67d Abs. 6 S. 3 StGB als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal enthaltenen – Merkmals „infolge seines Zustands“, das die Bindung der Fortdauer der Unterbringung an ihren Zweck sicherstellen soll (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 – 2 BvR 1150/80, juris Rn. 41 = BVerfGE 70, 297 zum Maßregelzweck vgl. nur Fischer, StGB, 67. Aufl., § 63 Rn. 2), die bloße Möglichkeit des Fortbestehens des Defektzustands bzw. eines Zusammenhangs zwischen dem Defektzustand und der Gefährlichkeit ausreichen zu lassen. Eine solche Auslegung würde überdies dazu führen, dass das Merkmal „infolge seines Zustands“ leerlaufen würde. Denn es würden durch das Merkmal nur noch Fälle von der Fortdauer der Unterbringung ausgenommen, in denen auszuschließen ist, dass die der Einweisung zugrundeliegende Störung fortbesteht oder eine anhaltende Gefährlichkeit auf diesen Defekt zurückzuführen ist. In derartigen Fällen ergibt sich die Notwendigkeit, die Unterbringung für erledigt zu erklären, jedoch bereits aus § 67d Abs. 6 S. 1 Alt. 1 StGB (vgl. hierzu etwa Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl. § 67d Rn. 24 m.w.N.). Auch § 67d Abs. 3 S. 1 StGB, der für die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahre nicht mehr voraussetzt, dass die fortbestehende Gefährlichkeit des Untergebrachten auf einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten zurückzuführen ist, spricht dafür, auch für das Merkmal „infolge seines Zustands“ dessen sichere Feststellung zu verlangen. Denn mit der Streichung der Worte „infolge seines Hangs“ wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es weder für den Vorbehalt noch für die endgültige Anordnung der Sicherungsverwahrung der sicheren Feststellung eines Hangs bedarf (BT-Drucks. 17/3403, S. 35). Die Auffassung der Strafvollstreckungskammer würde letztlich – unter Umgehung der Voraussetzungen, an die § 66b StGB die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung knüpft – auf eine „verkappte Sicherungsverwahrung“ hinauslaufen (vgl. Schönke/Schröder/Kinzig, a.a.O., § 67d Rn. 24 m.w.N.). Der vom Senat vorgenommenen Auslegung kann auch nicht – wie die Strafvollstreckungskammer meint – entgegengehalten werden, dass der gesetzgeberische Wille, nach dem eine Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 6 S. 1 Alt. 1 StGB nur dann erfolgen kann, wenn ohne Restunsicherheit die Einweisungsvoraussetzungen weggefallen sind (vgl. BT-Drucks. 15/2887, S. 15), unterlaufen würde, wenn diagnostische Unsicherheiten bei Überschreiten der Sechs-Jahres-Frist nach § 67d Abs. 6 S. 2 StGB quasi automatisch zu einer Erledigung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit führen würden. Diese Argumentation verkennt, dass nach dem gesetzgeberischen Konzept in der Ausgestaltung, die es durch das am 8. Juli 2016 in Kraft getretene „Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches (StGB) und zu Änderung anderer Vorschriften“ (BGBl. I S. 1610; vgl. BT-Drucks. 18/7244) erfahren hat, nach sechsjähriger Unterbringungsdauer – wie ausgeführt – eine kriminalprognostische Beweislastumkehr stattfindet mit der Folge, dass die Fortdauer der Unterbringung von der (positiven) Feststellung einer ungünstigen Prognose abhängt. Vor Erreichen dieser Grenze trägt hingegen – verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschlüsse vom 28. Dezember 1994 – 2 BvR 1914/92, juris Rn. 39, und vom 16. August 2017 – 2 BvR 1496/15, juris Rn. 24 ff.) – die negative Prognose des Tatgerichts die Fortdauer der Unterbringung, solange dem Untergebrachten nicht eine günstige Prognose gestellt werden kann (§ 67d Abs. 2 S. 1 StGB) oder die Unterbringungsvoraussetzungen – im Sinne des zweifelsfreien Wegfalls des Defektzustands oder der Gefährlichkeit (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 2017 – 2 Ws 332/17; vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. November 2017 – 2 Ws 549/17, juris Rn. 79 f. m.w.N.) – nicht mehr vorliegen (§ 67d Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB). dd) Aus alledem folgt: Sind zehn Jahre der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen, ist die Maßregel für erledigt zu erklären, es sei denn, es kann sicher festgestellt werden, dass der Untergebrachte an einer – nicht nur vorübergehenden (vgl. nur Fischer, StGB, 67. Aufl., § 63 Rn. 12 m.w.N.) – psychischen Störung im Sinne der §§ 20, 63 StGB leidet, die mit der der Einweisung zugrundeliegenden Störung identisch ist, und er infolge dieser Störung im Sinne von § 67d Abs. 3 S. 1 StGB gefährlich ist. b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Unterbringung für erledigt zu erklären. Von dem Verurteilten sind außerhalb des Maßregelvollzugs zwar weiterhin erhebliche Gewalttaten zu erwarten. Die Fortdauer der Unterbringung käme jedoch – ungeachtet der Frage, ob die zu erwartenden Straftaten die in § 67d Abs. 3 S. 1 StGB genannten Voraussetzungen erfüllen (zweifelnd der in dieser Sache ergangene Senatsbeschluss vom 27. Juni 2018, 2 Ws 170/18) – nur in Betracht, wenn sicher festgestellt werden könnte, dass die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr auf die den Anlasstaten zugrundeliegende – überdauernde – psychische Störung in Form einer paranoiden Schizophrenie zurückzuführen ist. Dies ist nicht der Fall. aa) Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie, auf welche die Anordnung der Maßregel im Anlassurteil gestützt ist, kann nach dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dr. K. vom 2. April 2020, dem sich der Senat nach eigener kritischer Überprüfung anschließt, nicht zweifelsfrei gestellt werden. (1) Die Sachverständige, die die Akten einschließlich des im Anlassverfahren erstatteten psychiatrischen Sachverständigengutachtens, der fachärztlichen Stellungnahmen des PZ und der bislang eingeholten kriminalprognostischen Sachverständigengutachten ausgewertet, ergänzende Befunde erhoben, den Untergebrachten ausführlich exploriert und seinen Vater, seine Mutter und seine Schwester befragt hat, hat in ihrem Gutachten, dessen wesentlicher Inhalt in der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben ist, ausgeführt, dass bei dem Untergebrachten lediglich eine Polytoxikomanie sicher und zweifelsfrei zu diagnostizieren sei und von dem Untergebrachten infolge dieser Abhängigkeit weitere den Anlasstaten vergleichbare Gewaltdelikte zu erwarten seien. Demgegenüber bestünden hinsichtlich der Eingangsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie erhebliche diagnostische Unsicherheiten. Es sei vielmehr auch möglich, dass die im Ausgangsgutachten beschriebenen psychopathologischen Auffälligkeiten einschließlich der wahnhaften Symptome auf Intoxikationserscheinungen nach Einnahme von Alkohol und Drogen bzw. eine substanzinduzierte psychotische Störung zurückzuführen seien. (2) Der Senat schließt sich – wie schon die Strafvollstreckungskammer – den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen an. Die Sachverständige hat sich in ihrem Gutachten mit der Persönlichkeit des Untergebrachten, seinem Krankheitsverlauf, den Anlassdelikten, dem im Anlassverfahren erstatteten psychiatrischen Sachverständigengutachten, den fachärztlichen Stellungnahmen des PZ und den im Vollstreckungsverfahren eingeholten kriminalprognostischen Sachverständigengutachten eingehend und kritisch befasst und alle wesentlichen Umstände einer umfassenden Würdigung unterzogen. Auf dieser Grundlage hat sie schlüssig und überzeugend dargelegt, weshalb eine paranoide Schizophrenie nicht hinreichend sicher diagnostiziert und eine substanzinduzierte Psychose als Ursache der im Tatzeitraum bestehenden psychopathologischen Auffälligkeiten nicht ausgeschlossen werden kann. Dabei hat sich die Sachverständige auch mit den bisherigen abweichenden fachärztlichen Einschätzungen auseinandergesetzt und deren Mängel nachvollziehbar aufgezeigt. Hinzu kommt, dass sich das PZ in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2020 der Bewertung der Sachverständigen jedenfalls insoweit angeschlossen hat, als eine drogeninduzierte Psychose differentialdiagnostisch nicht für sicher ausschließbar erachtet wird. bb) Nach alledem kann nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass der Untergebrachte an einer paranoiden Schizophrenie und damit an einer überdauernden psychischen Störung im Sinne der §§ 20, 63 StGB leidet, weshalb eine Fortdauer der Unterbringung ausscheidet. Die differentialdiagnostisch in Betracht zu ziehende substanzinduzierte Psychose ist – wie Sachverständige Dr. K. ausgeführt hat – ein vorübergehendes Phänomen und vermag daher die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zu tragen. Die bei dem Untergebrachten – damals wie heute – bestehende Polytoxikomanie stellt sich ebenfalls nicht als überdauernder geistigen Defekt im Sinne der §§ 20, 63 StGB dar. Eine Suchterkrankung kommt als Grundlage für eine Unterbringung nach § 63 StGB nur in Betracht, wenn sie ihrerseits auf einer psychischen Störung beruht (vgl. zusammenfassend etwa BGH, Beschluss vom 27. Mai 1998 – 2 StR 233/98, juris Rn. 4 m.w.N.; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 63 Rn. 18 ff. m.w.N.; LK-StGB/Schöch, 12. Aufl., § 63 Rn. 133 ff.), was vorliegend nicht feststellbar ist.