Beschluss
2 Ws 264/20
OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2021:0203.2WS264.20.00
23Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach zehnjähriger Sicherungsverwahrung gibt es eine Regelvermutung für die Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung.(Rn.8)
2. Ein kriminalprognostisches Sachverständigengutachten nach zehnjähriger Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus muss dem Gericht die tatsächlichen Grundlagen vermitteln, die es ihm ermöglichen, in eigener Verantwortung eine Prognoseentscheidung zu treffen. Die Einzelkriterien müssen in einem sorgfältigen Verfahren erhoben werden. Das Aktenmaterial muss ausgewertet, der Proband eingehend untersucht werden, davon müssen schriftliche Aufzeichnung gemacht, das Ergebnis muss gewichtet und in einen Gesamtzusammenhang eingestellt werden.(Rn.10)
3. Erforderlich ist eine umfassende Exploration zur Person, zur Krankheit und zur Delinquenz (hier: ungenügend sind kurze Erörterungen zu gescheiterten Wohnversuchen, aktueller Medikation und Drogenkonsum).(Rn.20)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 16. Oktober 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Heidelberg zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach zehnjähriger Sicherungsverwahrung gibt es eine Regelvermutung für die Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung.(Rn.8) 2. Ein kriminalprognostisches Sachverständigengutachten nach zehnjähriger Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus muss dem Gericht die tatsächlichen Grundlagen vermitteln, die es ihm ermöglichen, in eigener Verantwortung eine Prognoseentscheidung zu treffen. Die Einzelkriterien müssen in einem sorgfältigen Verfahren erhoben werden. Das Aktenmaterial muss ausgewertet, der Proband eingehend untersucht werden, davon müssen schriftliche Aufzeichnung gemacht, das Ergebnis muss gewichtet und in einen Gesamtzusammenhang eingestellt werden.(Rn.10) 3. Erforderlich ist eine umfassende Exploration zur Person, zur Krankheit und zur Delinquenz (hier: ungenügend sind kurze Erörterungen zu gescheiterten Wohnversuchen, aktueller Medikation und Drogenkonsum).(Rn.20) Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 16. Oktober 2020 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Heidelberg zurückverwiesen. I. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Untergebrachter) wurde mit Urteil des Landgerichts Mosbach vom 10. Januar 2002 wegen Hausfriedensbruchs in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Widerstandsunfähiger, unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Daneben wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach den Urteilsfeststellungen war der Untergebrachte zwischen März und Juli 2001 in drei Fällen nachts in fremde Häuser bzw. Wohnungen eingedrungen, um sich an einer schlafenden Frau sexuell zu befriedigen. In einem Fall war er vom avisierten Tatopfer beim Betreten des Schlafzimmers bemerkt worden, in den beiden weiteren Fällen hatte er die schlafenden Opfer jeweils an der unbekleideten Scheide gestreichelt und währenddessen onaniert. Die Tatopfer hatten gravierende psychische Beeinträchtigen davongetragen. Das sachverständig beratene Landgericht war davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Untergebrachten aufgrund einer affektiven Störung mit manischer Episode und einer Paraphilie mit exhibitionistischer und voyeuristischer Symptomatik erheblich vermindert gewesen war und dass ohne Behandlung der Störungen weitere gleichartige Taten zu erwarten waren. Die Unterbringung wurde ab 19. Mai 2003 im Zentrum für Psychiatrie in … (im Folgenden: PZ) vollzogen. Nachdem die weitere Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt worden war, wurde der Untergebrachte am 13. August 2013 entlassen. Seit 15. Juni 2015 wird die Maßregel, die zunächst gemäß § 67h StGB befristet wieder in Vollzug gesetzt und deren Aussetzung schließlich widerrufen worden war, erneut – wiederum im PZ – vollzogen. Zuletzt hat es das Landgericht Heidelberg mit Beschluss vom 16. Oktober 2020 – auf der Grundlage eines im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 67e StGB eingeholten kriminalprognostischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. H., W. – abgelehnt, die Maßregel für erledigt zu erklären oder ihre weitere Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Die Strafvollstreckungskammer hat angenommen, dass von dem Untergebrachten weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Sexualstraftaten im Sinne der Anlassdelikte und damit erhebliche Straftaten im Sinne von § 67d Abs. 6 S. 3 i.V.m. § 67d Abs. 3 S. 1 StGB, durch welche die Opfer jedenfalls seelisch schwer geschädigt werden, zu erwarten seien und dieser Gefahr derzeit mangels eines adäquaten sozialen Empfangsraums nur durch den weiteren Vollzug der Unterbringung hinreichend begegnet werden kann. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Untergebrachten, mit der er geltend macht, die weitere Vollstreckung der Maßregel sei unverhältnismäßig und deshalb für erledigt zu erklären; insbesondere sei die durch § 67d Abs. 6 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 StGB begründete Regelvermutung für die Unverhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung mit Blick auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. H., W. in seinem schriftlichen Gutachten vom 30. Juni 2020 nicht widerlegt. II. Der sofortigen Beschwerde kann der Erfolg nicht versagt werden. Die Strafvollstreckungskammer hat gegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung verstoßen, weil das kriminalprognostische Gutachten, das sie ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, nicht den aus verfassungsrechtlichen Gründen an ein solches Gutachten zu stellenden Anforderungen genügt. 1. a) Sind – wie hier – zehn Jahre der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen, erklärt das Gericht die Maßregel gemäß § 67d Abs. 6 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 StGB (zur Anwendbarkeit der Vorschrift auf „Altfälle“ vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 21. September 2016 – 20 Ws 234/16, juris Rn. 13) für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 22. September 2020 – 2 Ws 171/20, juris Rn. 6, 11). Mit diesen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber den Anforderungen, die sich aus dem Spannungsverhältnis zwischen dem mit zunehmender Dauer der Maßregel erstarkenden Freiheitsanspruch des Untergebrachten auf der einen Seite und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutsverletzungen auf der anderen Seite Rechnung getragen (vgl. BT-Drucksache 18/7244, S. 31 f.), indem er für die Fortdauer der Unterbringung nach Ablauf von zehn Jahren den Maßstab des Rechts der Sicherungsverwahrung übernommen und damit die gegenüber den Anordnungsvoraussetzungen (§ 63 StGB) bereits angehobenen, für die Fortdauer der Maßregel über sechs Jahre hinaus geltenden Anforderungen des § 67d Abs. 6 S. 2 StGB nochmals verschärft hat (BT-Drucksache 18/7244, S. 35 f.). § 67d Abs. 6 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 StGB begründet ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass nicht etwa die Erledigung der Maßregel – wie dies nach § 67d Abs. 2 S. 1 StGB für die Aussetzung ihrer weiteren Vollstreckung zur Bewährung der Fall ist – von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose abhängig ist (allg. Meinung; vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 22. September 2020 – 2 Ws 171/20, juris Rn. 12; vom 5. September 2017 – 2 Ws 251/17, juris Rn. 29, und vom 3. April 2018 – 2 Ws 329/17, juris Rn. 32; KG Berlin, Beschluss vom 29. Dezember 2017 – 5 Ws 228/17, juris Rn. 14; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2017 – 4 Ws 408/16, juris Rn. 18; OLG Rostock, Beschluss vom 21. September 2016 – 20 Ws 234/16, juris Rn. 15; siehe auch BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01, juris Rn. 105 = BVerfGE 109, 133 ff; BT-Drucks. 18/7244, S. 33). Danach enthält § 67d Abs. 6 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 StGB – ebenso wie § 67d Abs. 6 S. 2 StGB – eine Regelvermutung für die Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung, die nur dann widerlegt ist, wenn die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustands rechtswidrige Taten der dort genannten Art begehen wird (Senat, Beschluss vom 22. September 2020 – 2 Ws 171/20, juris Rn. 12; BT-Drucks. 18/7244, S. 30 ff.). Da das Gesetz davon ausgeht, dass sich die Gefährlichkeit des Untergebrachten nach Ablauf von sechs bzw. zehn Jahren regelmäßig erledigt hat, verbietet sich die schlichte Fortschreibung unwiderlegter Gefährlichkeitshypothesen. Vielmehr müssen konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte (zur Bedeutung der Anlasstaten und des deliktischen Vorlebens im Rahmen der Prognoseentscheidung siehe unten 2. c) bb) (1); vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 25. November 2005 – 2 Ws 76/05, juris Rn. 8, und 30. November 2005 – 2 Ws 125/05, juris Rn. 7) dafür festgestellt werden, dass die Gefährlichkeit entgegen der gesetzlichen Vermutung fortbesteht. Zweifelt das Gericht an der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten, so ist zugunsten des Untergebrachten die Unterbringung für erledigt zu erklären. Eine Fortsetzung der Maßregel jenseits der Sechs- bzw. Zehnjahresgrenze kommt nur bei demjenigen in Betracht, dessen nunmehr vermutete Ungefährlichkeit widerlegt ist (vgl. – zur Sicherungsverwahrung – BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01, juris Rn. 106 = BVerfGE 109, 133 ff.). Eine negative Prognose in diesem Sinne erfordert eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Untergebrachte ihrer Art nach konkret zu bezeichnende Taten aus dem Kreis der in § 67d Abs. 3 S. 1 StGB genannten Delikte begehen wird (KG Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – 5 Ws 116/16, NStZ-RR 2017, 8, 10; siehe auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. April 2017 – 3 Ws 66/17, NStZ-RR 2017, 258, 259). b) Die Prognose einer fortbestehenden Gefährlichkeit ist vom Gericht eigenverantwortlich zu treffen. Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, genügen mit Blick auf die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG nur dann rechtsstaatlichen Anforderungen, wenn sie auf zureichender Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Entscheidungsgrundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (sog. Gebot bestmöglicher Sachaufklärung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 – 2 BvR 1150/80, juris Rn. 32 und 34 = BVerfGE 70, 297 ff.). Um dies zu gewährleisten, hat das Gericht im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung (§ 67e StGB) gemäß § 463 Abs. 4 S. 1 StPO eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung, in der der Verurteilte untergebracht ist, einzuholen. Ferner soll es nach § 463 Abs. 4 S. 2 und 3 StPO in regelmäßigen Abständen – ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren alle zwei Jahre – das Gutachten eines externen Sachverständigen einholen. Das Sachverständigengutachten muss der besonderen Tragweite und dem Ausnahmecharakter der zu treffenden Entscheidung gerecht werden, namentlich hinreichend substantiiert sein und anerkannten wissenschaftlichen Standards genügen (vgl. – jeweils zur Sicherungsverwahrung – BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01, juris Rn. 114 = BVerfGE 109, 133 ff.; Senat, Beschlüsse vom 25. November 2005 – 2 Ws 76/05, juris Rn. 3, 7 f., und vom 30. November 2005 – 2 Ws 125/05, juris Rn. 4). Das Gutachten hat dem Gericht die tatsächlichen Grundlagen zu vermitteln, die es ihm ermöglichen, in eigener Verantwortung eine Prognoseentscheidung zu treffen. Das Gericht darf sich der gutachterlichen Wahrscheinlichkeitsaussage über das künftige Legalverhalten des Untergebrachten nicht einfach anschließen. Vielmehr muss es dem ärztlichen Gutachten richterliche Kontrolle entgegensetzen, die sich nicht allein auf das Untersuchungsergebnis, sondern auch auf die Qualität der gesamten Wahrscheinlichkeitsprognose bezieht. Es muss prüfen, ob das Gutachten wissenschaftlichen Mindeststandards genügt und das Ergebnis der Begutachtung einer kritischen Hinterfragung unterziehen (BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01, juris Rn. 115 f. = BVerfGE 109, 133 ff.; BGH, Beschluss vom 12. November 2004 – 2 StR 367/04, juris Rn. 14 = BGHSt 49, 347 ff.; Senat, Beschlüsse vom 25. November 2005 – 2 Ws 76/05, juris Rn. 3, und vom 30. November 2005 – 2 Ws 125/05, juris Rn. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01, juris Rn. 115 ff. m.w.N. = BVerfGE 109, 133 ff.; siehe auch Senat, Beschlüsse vom 25. November 2005 – 2 Ws 76/05, juris Rn. 7 f., und vom 30. November 2005 – 2 Ws 125/05, juris Rn. 7,10; zu den Mindestanforderungen für Prognosegutachten eingehend Kröber u.a., NStZ 2019, 574 ff.; Boetticher u.a., NStZ 2006, 537 ff.; siehe auch Kröber, NStZ 1999, 593 ff. – jeweils m.w.N.; zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für Prognosegutachten siehe Boetticher u.a., NStZ 2019, 553 ff.) muss der Sachverständige die für die Begutachtung maßgeblichen Einzelkriterien regelmäßig in einem sorgfältigen Verfahren erheben, das die Auswertung des Aktenmaterials, die eingehende Untersuchung des Probanden und die schriftliche Aufzeichnung des Gesprächsinhalts und des psychischen Befundes umfasst, dessen Ergebnisse gewichten und in einen Gesamtzusammenhang einstellen. Dabei muss das Gutachten nachvollziehbar und transparent sein. Der Gutachter muss Anknüpfungs- und Befundtatsachen klar und vollständig darstellen, seine Untersuchungsmethoden (zu dem den Sachverständigen insoweit zustehenden Ermessen vgl. Boetticher u.a., NStZ 2019, 553, 557) erläutern und seine Hypothesen offenlegen. Auf dieser Grundlage hat er eine Wahrscheinlichkeitsaussage über das künftige Legalverhalten des Untergebrachten zu treffen, die das Gericht in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der fortbestehenden Gefährlichkeit – hier nach § 67d Abs. 6 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 StGB – eigenverantwortlich zu beantworten. Neben dem Gebot der Transparenz gilt für das psychiatrische Prognosegutachten das Gebot hinreichend breiter Prognosebasis. Um dem Gericht eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter (vgl. § 63 S. 1 und für die Sicherungsverwahrung § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB) zu ermöglichen, muss das Gutachten verschiedene Hauptbereiche aus dem Lebenslängsschnitt und Lebensquerschnitt des Verurteilten betrachten. Zu fordern ist insbesondere eine Auseinandersetzung mit dem Anlassdelikt, der prädeliktischen Persönlichkeit, der postdeliktischen Persönlichkeitsentwicklung sowie dem sozialen Empfangsraum des Täters. Darüber hinaus hat der Gutachter bei Vorbereitung einer nach langjährigem Freiheitsentzug zu treffenden Entscheidung besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten, wie sich der Verurteilte bei etwaigen Vollzugslockerungen verhält, da gerade das Verhalten anlässlich solcher Belastungserprobungen einen geeigneten Indikator für die künftige Legalbewährung des Verurteilten darstellt. Bei der diagnostischen wie der prognostischen Beurteilung muss deutlich werden, in welchem Zusammenhang Ausgangsdelikt und frühere Delinquenz mit der Persönlichkeit stehen (situative oder persönlichkeitsbedingte Taten) und ob deliktspezifische Persönlichkeitszüge persistieren oder nicht. Dabei muss die prognostische Relevanz der Vortaten und der Anlasstat aus ihrer Einfügung in die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen nachvollziehbar abgeleitet werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 – 2 BvR 834/02, juris Rn. 125 m.w.N. = BVerfGE 109, 190 ff.; Boetticher u.a., NStZ 2019, 553, 558). 2. Diesen Anforderungen und den aus ihnen abzuleitenden, dem wissenschaftlichen Standard entsprechenden Konkretisierungen wird das von der Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte kriminalprognostische Gutachten des Sachverständigen Dr. H., W. vom 30. Juni 2020 – in Verbindung mit den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer am 12. Oktober 2020 – in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht, zumal angesichts der Dauer der Unterbringung von mehr als 15 Jahren und des Ausnahmecharakters der zu treffenden Entscheidung eine besonders eingehende und sorgfältige Begutachtung, die sich weder ganz noch teilweise in einer bloßen Fortschreibung früherer Gutachten erschöpfen durfte, geboten war (zur von den individuellen Umständen abhängigen Intensität der Begutachtung vgl. Boetticher u.a., NStZ 2006, 537, 543). a) Das Gutachten genügt bereits dem Gebot hinreichend breiter Prognosebasis nicht. aa) Das Gebot hinreichend breiter Prognosebasis bedeutet, dass sich der Sachverständige ein möglichst exaktes, durch Fakten begründetes Bild der Person des Probanden, seiner Lebens- und Delinquenzgeschichte, ggf. seiner Störungsanamnese, der situativen Rahmenbedingungen der Taten, der in seinen Taten zutage getretenen Gefährlichkeit und seiner seitherigen Entwicklung zu verschaffen hat. Ohne die Rekonstruktion dieser Bereiche fehlt einer prognostischen Einschätzung das entscheidende Fundament (Kröber u.a., NStZ 2019, 574, 575). Hieraus folgt zweierlei: (1) Der Sachverständige hat sich alle für die Begutachtung wesentlichen Erkenntnisquellen zu erschließen (Kröber u.a., NStZ 2019, 574, 575; Boetticher u.a., NStZ 2006, 537, 541), wobei er in eigener Verantwortung und nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden hat, welche Unterlagen er für die Erstattung seines Gutachtens benötigt (Boetticher u.a., NStZ 2019, 553, 557 m.w.N.). Zur Rekonstruktion der Ausgangsproblematik sind neben den Sachakten des zu Grunde liegenden Verfahrens ggf. auch die Akten zu früheren relevanten Strafverfahren bedeutsam. Für die Rekonstruktion des Verlaufs seit der Verurteilung können außer den Stellungnahmen der Haftanstalt/Maßregelvollzugseinrichtung die Anstalts- bzw. Krankenakten relevant sein (Kröber u.a., NStZ 2019, 574, 575; Boetticher u.a., NStZ 2006, 537, 541). Von Bedeutung sind ferner das Gutachten des Einweisungsverfahrens und die seither erstatteten Gutachten (Kröber u.a., NStZ 2019, 574, 575, 579). Die notwendigen Akten und sonstigen Unterlagen hat der Sachverständige ggf. eigenständig anzufordern (Boetticher u.a., NStZ 2006, 537, 541; zu den rechtlichen Grenzen der Informationsgewinnung vgl. zusammenfassend Boetticher u.a., NStZ 2019, 553, 556 f. m.w.N.). (2) Darüber hinaus muss der Sachverständige den Probanden umfassend explorieren (vgl. – auch zum Folgenden – Kröber u.a., NStZ 2019 574, 576; Kröber NStZ 1999, 593, 595 f.). Die Exploration hat sich auf die drei elementaren Bereiche Person, Krankheit und Delinquenz zu erstrecken; die Reduktion auf nur zwei oder nur eines dieser Themen macht das Gutachten insuffizient (Boetticher u.a., NStZ 2006, 537, 542). Die Exploration zu den Bereichen Person und Krankheit sollte sich – soweit nicht im Einzelfall ohne Bedeutung – mit den Themengebieten Herkunftsfamilie, ggf. Ersatzfamilie, Kindheit, Schule/Ausbildung/Beruf, finanzielle Situation, Erkrankungen (allgemein/psychiatrisch), Suchtmittel, Sexualität, Partnerschaften, Freizeitgestaltung, Vollzugs- und Therapieverlauf, soziale Bezüge, Lebenseinstellungen, Selbsteinschätzung, Umfang mit Konflikten und Perspektiven befassen. Deliktbezogen sollte die Exploration im Regelfall die gesamte bisherige Delinquenz erfassen (evtl. Benennung spezifischer Tatphänomene, Tatmotive, Gewaltbereitschaft, Haltung zur eigenen Delinquenz, zu den Opfern, Veränderungsprozesse seit dem letzten Delikt, eigene Einschätzung des Probanden von zukünftigen Risiken und Gegensteuerungsmöglichkeiten, usw.). bb) Diesen Anforderungen entspricht das hier zu beurteilende Prognosegutachten – ungeachtet des dem Sachverständigen bei er Informationserhebung zustehenden Ermessensspielraums – nicht. (1) Die Exploration des Untergebrachten, deren Wiedergabe im schriftlichen Gutachten lediglich drei – großzügig bedruckte – Seiten umfasst (GA S. 22 ff.), beschränkte sich im Wesentlichen auf eine jeweils kurze Erörterung gescheiterter Probewohnversuche, der aktuellen Medikation, seines Drogenkonsums, seines Wunschs auf Entlassung und seiner Vorstellungen über seine zukünftigen Lebensbedingungen. Eine umfassende Exploration zur Person, zur Krankheit und zur Delinquenz ist nicht erfolgt. Dem Gutachten lässt sich auch nicht entnehmen, dass eine Exploration zu diesen Bereichen – trotz entsprechender, der Bedeutung einer umfassenden Exploration gerecht werdender Bemühungen des Sachverständigen – aufgrund mangelnder Mitwirkungsbereitschaft des Untergebrachten oder aus sonstigen Gründen nicht möglich war. Der bloße Hinweis auf S. 26 des Gutachtens, dass der Untergebrachte wenig Interesse gezeigt habe, über Problemfelder wie den Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum oder die Anlasstaten zu sprechen, belegt dies nicht. (2) Auch im Übrigen wird die Informationserhebung den an sie zu stellenden Anforderungen nicht gerecht, weil der Sachverständige nicht alle für die Begutachtung wesentlichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat. (a) Der Sachverständige hätte sich nicht damit begnügen dürfen, dass ihm die im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens eingeholten externen Sachverständigengutachten und das Bewährungs-/Führungsaufsichtsheft von der Strafvollstreckungskammer nicht mitübersandt worden waren. Er hätte sich angesichts der Bedeutung, die dem Inhalt von Vorgutachten (vgl. Kröber u.a., NStZ 2019, 574, 579) und den während der Führungsaufsicht gewonnenen Erkenntnissen für die kriminalprognostische Beurteilung zukommt, vielmehr um deren Beiziehung bemühen und diese auswerten müssen. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer dem Sachverständigen die Gutachten und das Bewährungsheft vor der mündlichen Anhörung zur Verfügung gestellt; ob und ggf. welche zusätzlichen prognoserelevanten Informationen die Auswertung der Gutachten und des Bewährungs-/Führungsaufsichtshefts ergeben hat, blieb im Rahmen der mündlichen Anhörung indes offen. (b) Auch dem im Antrag des PZ auf Krisenintervention vom 9. Januar 2015 und dem Bericht des Bewährungshelfers vom selben Tag erwähnten, polizeilich zur Anzeige gebrachten Vorfall – der Untergebrachte soll am 5. Januar 2015 im Betreuten Wohnen der AWO in ... in das Zimmer einer Mitbewohnerin eingedrungen sein, um Geld zu stehlen, und dabei von deren Freund überrascht worden sein – ist der Sachverständige – etwa durch Beziehung der Ermittlungsakte – nicht nachgegangen, obwohl er dem Vorgang – wie sich aus seinen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer ergibt – durchaus prognostische Relevanz beigemessen hat. (c) Angesichts der gebotenen näheren Befassung mit der Straffälligkeit des Untergebrachten jenseits der Anlassdelikte (siehe unten c) bb) (2)) zur Generierung einer individuellen Delikthypothese (siehe unten c) bb) (1)) hätte auch die Beziehung der entsprechenden Strafakten nahegelegen. (d) Zur umfassenden und lückenlosen Aufklärung der postdeliktischen Persönlichkeitsentwicklung des Untergebrachten, der – was der Sachverständige ebenfalls nicht näher beleuchtet hat – in den Jahren 2006/2007 an einer Gruppenpsychotherapie für Sexualstraftäter teilgenommen hatte, wäre der Sachverständige gehalten gewesen, gemäß § 463 Abs. 4 S. 6 StPO Einsicht in die Patientendaten der Maßregelvollzugseinrichtung über den Untergebrachten, mithin die Patientenakten (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 463 Rn. 10f), zu nehmen und diese auszuwerten. Dies gilt umso mehr, als mit zunehmender Dauer der Freiheitsentziehung die Umstände für die Prognose an Bedeutung gewinnen, die – wie das Verhalten im Vollzug, Hinweise auf Einstellungsänderungen, durchgeführte Therapiemaßnahmen usw. – Erkenntnisse über das Erreichen des Maßregelziels (§ 33 PsychKHG) und damit wichtige Informationen für die Kriminalprognose vermitteln (vgl. zum Strafvollzug BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1999 – 2 BvR 1538/99, juris Rn. 22; siehe auch Senat, Beschluss vom 30. November 2005 – 2 Ws 125/05, juris Rn. 10). b) Eine fundierte und nachvollziehbare diagnostische Einordnung des Störungsbildes des Untergebrachten (vgl. Kröber u.a., NStZ 2019, 574, 577), auf die nur ausnahmsweise verzichtet werden kann (vgl. zu einem solchen – hier ersichtlich nicht vorliegenden Ausnahmefall OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 1 Ws 150/16 L, juris Rn. 8) hat der Sachverständige nicht vorgenommen. Er hat sich vielmehr auf die Feststellung beschränkt, dass bei dem Untergebrachten unzweifelhaft eine bipolar-affektive Störung vorliege, die die Grunderkrankung sowohl für früheres sexualisiertes Verhalten als auch für den erhöhten Alkohol- und Drogenkonsum darstelle, wobei sich die sexuellen Handlungen nur mit dem Vorliegen eindeutig manischer Phasen in Bezug setzen ließen (GA S. 30). Auch die gebotene Auseinandersetzung (vgl. hierzu Kröber u.a., NStZ 2019, 574, 579) mit den teils abweichenden diagnostischen Beurteilungen in den Vorgutachten, wonach bei dem Untergebrachten neben der affektiven Störung eine Störung der sexuellen Präferenz vorliege, ist nicht erfolgt. Diesem Erfordernis ist mit der Bemerkung, dass sich „nachvollziehbarerweise“ die Einschätzung habe durchsetzen können, dass die sexualisierten Handlungen des Untergebrachten Ende der 1990er-Jahre und bei den Anlasstaten im Zusammenhang mit seiner bipolar-affektiven Störung im Rahmen einer manischen Phase begangen worden seien (GA S. 28), ersichtlich nicht Genüge getan, zumal die bipolar-affektive Störung allein die vom Untergebrachten verübten Sexualstraftaten nicht schlüssig zu erklären vermag (siehe auch unten c) bb) (2)). c) Ungeachtet des Fehlens einer hinreichend breiten Tatsachengrundlage begegnet die prognostische Einschätzung des Sachverständigen auch für sich genommen unter mehreren Gesichtspunkten durchgreifenden Bedenken. aa) Die Ausführungen des Sachverständigen zum künftigen Legalverhalten des Untergebrachten sind schon deshalb unzureichend, weil sie widersprüchlich und deshalb nicht nachvollziehbar sind. (1) In seinem schriftlichen Gutachten vom 30. Juni 2020 hat der Sachverständige ausgeführt (GA S. 31 ff.), dass bei einer Entlassung des Untergebrachten in die Obdachlosigkeit aufgrund seiner nur brüchigen Behandlungseinsicht und dem andauernden Gefühl der Überdosierung damit zu rechnen sei, dass er die stimmungsstabilisierende Medikation reduzieren oder gar absetzen würde. Daher sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bereits nach wenigen Monaten mit dem Auftreten erneuter manischer Phasen zu rechnen. Welche Straftaten im Rahmen der Exazerbation einer manischen Psychose zu erwarten seien, lasse sich nach einer so langen Latenz nur mit einer erheblich eingeschränkten Sicherheit feststellen. Wenn man von den früheren Straftaten ausgehe, seien Sachbeschädigungen, Beleidigungen, voyeuristische wie auch exhibitionistische Handlungen ebenso zu erwarten wie möglicherweise auch Taten, die den Eingangstaten ähnlich seien. Auch Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz könnten von dem Untergebrachten begangen werden. Über die tatsächliche Wahrscheinlichkeit für das Begehen solcher Straftaten lasse sich keine verlässliche Angabe machen. Aufgrund der langen Straffreiheit könne – auch wenn sich der Untergebrachte die meiste Zeit entweder im hoch strukturierten geschlossenen Bereich der forensischen Klinik oder unter einer suffizienten medikamentösen Therapie befunden habe – nicht von einer hohen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Andererseits sei auch keine sehr niedrige Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Insofern lasse sich lediglich ein grobes Spektrum der mittleren Wahrscheinlichkeit für die Begehung der erwähnten Straftaten schlussfolgern mit einer großen Fehlerabweichung nach oben und nach unten. (2) In der mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer am 12. Oktober 2020 hat der Sachverständige seine kriminalprognostische Einschätzung weitgehend revidiert und ausgeführt, dass im Rahmen der bei einer Entlassung in die Obdachlosigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden manischen Phasen mit dem Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln zu rechnen sei, was zu einer Enthemmung sowie zu einer Verstärkung der manischen Symptomatik führen würde. Angesichts dieser Umstände sei von einer hohen Gefahr neuer Straftaten in Form von Körperverletzungen, Beleidigungen und Taten aufgrund sexueller Enthemmung wie Voyeurismus und Exhibitionismus auszugehen. Die Taten, die zur Unterbringung geführt hätten, seien komplexer, wobei insoweit auch zu sehen sei, dass es seit etwa 19 Jahren nicht mehr zu Straftaten gekommen sei, wenngleich der Untergebrachte in dieser Zeit überwiegend unter strukturierten Bedingungen gelebt bzw. unter Medikamenteneinfluss gestanden habe. Für die Beurteilung der Legalprognose sei gleichwohl darauf abzustellen, was der Untergebrachte früher in seinen manischen Phasen getan habe. Ferner sei zu berücksichtigen, was typisch für „Maniker“ sei. Deshalb sei mit sexuell motivierten Taten mit einer höheren Wahrscheinlichkeit zu rechnen, wobei in die Beurteilung die der Verurteilung wegen exhibitionistischer Handlungen im Jahr 1997 zu Grunde liegende Tat einbezogen werden könne. Auch der Umstand, dass der Untergebrachte im Jahr 2015 im Zimmer einer Mitbewohnerin gewesen sei, sei grundsätzlich als prognoserelevant anzusehen, obwohl nur recht wenige Informationen über diesen Vorfall vorlägen. Der Vorfall sei jedoch als Hinweis für die Ansprechbarkeit für derartige Taten in einer manischen Phase zu sehen. (3) Die kriminalprognostische Beurteilung des Sachverständigen ist widersprüchlich und deshalb nicht nachvollziehbar, weil gänzlich offenbleibt, aus welchen Gründen er im Rahmen der mündlichen Anhörung eine von seinem schriftlichen Gutachten abweichende kriminalprognostische Einschätzung abgegeben hat. Um die prognostische Beurteilung transparent und für das Gericht überprüfbar zu machen, hätte es einer eingehenden Begründung der abweichenden Bewertung bedurft, zumal dem Sachverständigen sämtliche von ihm als prognoserelevant angesehenen Umstände bereits bei Abfassung des schriftlichen Gutachtens bekannt gewesen waren. bb) Im Übrigen leidet die prognostische Beurteilung an methodischen Mängeln. (1) Eine wissenschaftlich fundierte Prognosestellung hat in drei grundlegenden Schritten zu erfolgen (vgl. zum Nachfolgenden eingehend Kröber u.a., NStZ 2019, 574, 577 ff.; Boetticher u.a., NStZ 2006, 537, 543 f.; siehe auch Kröber, NStZ 1999, 593, 596 ff.): In einem ersten Schritt ist anhand der gewonnenen Erkenntnisse zu klären, worin bei der zu beurteilenden Person ihre „in der Tat zutage getretene Gefährlichkeit” – im Sinne einer relevant erhöhten individuellen Disposition zur Begehung erheblicher Straftaten (Kröber, NStZ 1999, 593, 594) – besteht, also was bei dieser Person die allgemeinen und besonderen Gründe ihrer Straffälligkeit sind. Es geht dabei um die Erfassung der verhaltenswirksamen Einstellungen, Werthaltungen, Motive, Intentionen, emotional-affektiver Reaktionsweisen sowie eingeschliffener Verhaltensmuster. Hierzu bedarf es einer möglichst genauen Rekonstruktion von Tatablauf und Tathintergründen beim Anlassdelikt und bei weiteren bedeutsamen Taten sowie der Klärung, ob und in welcher Ausprägung psychische Störungen, sexuelle Paraphilien oder sonstige Krankheiten aufgetreten sind und wie sie sich auf delinquentes Verhalten ausgewirkt haben. Ebenso sind die Persönlichkeitsentwicklung und ihre Bedeutung für kriminelles Verhalten zu überprüfen. Auf diese Weise soll vor dem Hintergrund empirischen Wissens eine individuelle Theorie generiert werden, wodurch die Straffälligkeit dieser Person bislang gefördert wurde (individuelle Delinquenzhypothese). Darzustellen sind die persönlichen und situativen Bedingungsfaktoren der Straftaten und ihre zeitliche Stabilität. Der sorgfältig erfasste Einzelfall ist schließlich im kriminologischen Erfahrungsraum zu verorten. In einem zweiten Schritt ist die Persönlichkeitsentwicklung des Probanden seit der Anlasstat unter besonderer Berücksichtigung der Risikofaktoren, der protektiven Faktoren und des Behandlungsverlaufs zu beleuchten und zu bewerten. Es geht um die Abklärung, welche Risikofaktoren deutlich abgeschwächt und welche unverändert sind und ob und ggf. welche protektiven Faktoren aufgebaut wurden (zur notwendigen Prüfung, ob andere Persönlichkeitsaspekte – sei es durch Nachreifung, abnehmende Impulsivität, abnehmende Sexualität, Hospitalisierung usw. – die für die Tat ursächlichen Störungen und Persönlichkeitsstrukturen dergestalt überlagern, dass die Rückfallgefahr reduziert ist, siehe schon Senat, Beschlüsse vom 25. November 2005 – 2 Ws 76/05, juris Rn. 8, und vom 30. November 2005 – 2 Ws 125/05, juris Rn. 10). Aus der Zusammenführung von individueller Analyse der ursprünglichen Gefährlichkeit, der seitherigen Entwicklung gerade der Risikofaktoren und des sozialen Empfangsraums einschließlich zu erwartender belastender und stabilisierender Faktoren ergibt sich in einem dritten Schritt die Rückfallprognose, also die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Gefahr besteht, dass die ursprüngliche Gefährlichkeit in relevantem Umfang fortbesteht. Die Methode besteht darin, die bisherigen Entwicklungslinien, deren Bedeutsamkeit, Stabilität und Bewegungsrichtung sorgsam geprüft wurden, entsprechend ihren analysierten individuellen Gesetzmäßigkeiten in die Zukunft fortzuschreiben. Im Rahmen der prognostischen Beurteilung bedarf es auch der Auseinandersetzung mit etwaigen Vorgutachten, gleich ob sie zur gleichen oder einer anderen Schlussfolgerung gekommen sind wie das gegenwärtige Gutachten. Auch die von den Vorgutachten erhobenen Informationen sind ggf. erneut zu gewichten und die vormals daraus gezogenen Schlussfolgerungen aus der jetzigen Perspektive und vor dem Hintergrund des aktuellen Kenntnisstands auf ihre Validität zu überprüfen. Abweichende Einschätzungen müssen argumentativ begründet, tatsächliche oder scheinbare Widersprüche geklärt werden. (2) Diesen Anforderungen an das methodische Vorgehen wird das zu beurteilende Gutachten nicht gerecht. Es fehlt bereits an einer eingehenden Analyse, worin bei dem Untergebrachten die in seinen Taten zutage getretene Gefährlichkeit liegt. Das Gutachten lässt jede Auseinandersetzung mit den Anlasstaten und ihren Ursachen vermissen. Es beschränkt sich vielmehr auf die nicht näher belegte Behauptung, dass die bei dem Untergebrachten vorliegende bipolar-affektive Störung die „Grunderkrankung“ für sein früheres sexualisiertes Verhalten darstelle. Es bleibt daher offen, welche weiteren – in der Persönlichkeit begründeten wie situativen – Faktoren neben der psychischen Erkrankung zu den Taten beigetragen haben. Die bipolar-affektive Störung allein vermag die Anlasstaten nicht nachvollziehbar zu erklären. In diesem Zusammenhang hätte auch eine nähere Befassung mit der Straffälligkeit des Untergebrachten jenseits der Anlassdelikte und der im Gutachten der Sachverständigen Dr. Sch. vom 22. Oktober 2001 (S. 8 f.) genannten weiteren Vorfälle (zu deren Verwertbarkeit vgl. BeckOK-StPO/Bücherl, 38. Ed., § 51 BZRG Rn. 7 m.w.N.) und ihren Ursachen nahegelegen. Dabei wäre auch in den Blick zu nehmen gewesen, dass es Hinweise darauf gibt, dass sich die manische Störung des Untergebrachten bereits im Alter von etwa 16 Jahren erstmals manifestiert haben könnte (vgl. Gutachten Dr. Sch. vom 22. Oktober 2001, S. 5 und 31), seine Straffälligkeit jedoch – soweit ersichtlich – erst im Alter von etwa 26 Jahren begonnen hat. Aufgrund des Fehlens einer individuellen Delinquenzhypothese mangelt es der prognostischen Beurteilung an einer tragfähigen Grundlage. Auch eine nähere Befassung und Auseinandersetzung mit der Persönlichkeitsentwicklung des Untergebrachten seit den Anlasstaten ist nicht erfolgt. Der pauschale Hinweis auf den die prognostische Einschätzung erschwerenden langen Zeitablauf seit den Anlasstaten wird den oben dargestellten Anordnungen ersichtlich nicht gerecht. Dementsprechend erfolgt auch eine umfassende Zusammenführung von individueller Analyse der ursprünglichen Gefährlichkeit und der seitherigen Entwicklung nicht. III. Wegen der zwingend erforderlichen weiteren Sachaufklärung – naheliegend unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen – ist die Sache entgegen § 309 Abs. 2 StPO an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2011 – StB 14/11, juris Rn. 3; OLG Köln, Beschluss vom 8. Juni 2000 – 2 Ws 281-282/00, juris Rn. 13 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Juni 2003 – 2 Ws 99/03, juris Rn. 12 ff.). IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Sollte sich die Strafvollstreckungskammer nach weiterer Sachaufklärung die Überzeugung verschaffen, dass die Gefahr im Sinne einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustands den Anlasstaten entsprechende rechtswidrige Taten begehen wird, dürften die Voraussetzungen, an die § 67d Abs. 6 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 StGB die Fortdauer einer Unterbringung nach Erreichen der Zehn-Jahres-Grenze knüpft, gegeben sein. Denn bei derartigen Taten dürfte es sich um erhebliche rechtswidrige Taten handeln, durch welche die Opfer seelisch schwer geschädigt werden (vgl. zum Maßstab etwa OLG Hamm, Beschluss vom 30. Oktober 2018 – 3 Ws 372/17, juris Rn. 49 f. m.w.N.; BT-Drucks. 18/7244, S. 33 f.; zum Begriff der schweren seelischen Schädigung siehe Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 66 Rn. 35; MüKo-StGB/Drenkhahn/Morgenstern, 4. Aufl., § 66 Rn. 103 – jeweils m.w.N.). Die Taten weisen unter Würdigung aller das Tatbild prägenden Umstände einen hohen Schweregrad auf und stören den Rechtsfrieden empfindlich. Mit Blick auf das nächtliche Eindringen in die Privatsphäre der Opfer, das Angehen und Überraschen der Opfer im Schlaf sowie Art und Intensität der sexuellen Handlungen dürfte der Eintritt gravierender, die gesamte Lebensführung betreffender psychischer Beeinträchtigungen – wie die Anlasstaten plastisch zeigen – so naheliegen, dass solche Schäden als für derartige Taten typisch anzusehen sein dürften. 2. Sollte die Strafvollstreckungskammer die in § 67d Abs. 6 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 StGB genannten Voraussetzungen für die Fortdauer der Unterbringung über zehn Jahre hinaus bejahen, wird sie eine allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 67d Abs. 6 S. 1 Alt. 2 StGB durchzuführen haben (vgl. hierzu OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. April 2019 – 1 Ws 53/19, juris Rn. 12 f.; OLG Hamm – III-3 Ws 288/17, juris Rn. 51; KG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 5 Ws 17/17, juris Rn. 34 ff.). 3. Mit Blick auf die Formulierung auf Seite 7 des nunmehr aufgehobenen Beschlusses, wonach eine zehn Jahre oder länger dauernde Unterbringung „in der Regel“ nicht mehr verhältnismäßig sei, wenn nicht die Gefahr bestehe, dass der Untergebrachte aufgrund seiner psychischen Erkrankung Straftaten begeht, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, merkt der Senat – ergänzend zu den Ausführungen unter II. 1. a) – klarstellend an, dass die Fortdauer der Unterbringung nach Erreichen der Zehn-Jahres-Grenze gemäß § 67d Abs. 6 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 StGB nicht nur – wie dies nach § 67d Abs. 6 S. 2 StGB nach Erreichen der Sechs-Jahres-Grenze der Fall ist – in der Regel, sondern zwingend als unverhältnismäßig anzusehen ist, wenn eine qualifizierte Gefährlichkeit des Untergebrachten nicht feststellbar ist.