Beschluss
2 VAs 5/24
OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:0716.2VAS5.24.00
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Leitsätze
1. Der Untersuchungsführer in einem beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren ist als „andere Justizbehörde“ im Sinne des § 474 Abs. 1 StPO zu qualifizieren.
2. Die Erforderlichkeit der Einsicht in strafrechtliche Ermittlungsakten für ein von einer Justizbehörde eingeleitetes Disziplinarverfahren ist grundsätzlich von der beantragenden Behörde zu prüfen und zu verantworten, weshalb die ersuchende Stelle die Notwendigkeit der Akteneinsicht in ihrem Ersuchen nicht näher darlegen muss. Die ersuchte Stelle hat gemäß § 479 Abs. 4 S. 3 StPO im Wege der Schlüssigkeitsprüfung nur zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen abstrakt im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, sofern es sich – wie vorliegend – um eine öffentliche Stelle handelt.
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 07.03.2024 gegen die Verfügung der Staatsanwalt vom 06.02.2024 (343 Js 32997/23) wird als unbegründet verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Untersuchungsführer in einem beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren ist als „andere Justizbehörde“ im Sinne des § 474 Abs. 1 StPO zu qualifizieren. 2. Die Erforderlichkeit der Einsicht in strafrechtliche Ermittlungsakten für ein von einer Justizbehörde eingeleitetes Disziplinarverfahren ist grundsätzlich von der beantragenden Behörde zu prüfen und zu verantworten, weshalb die ersuchende Stelle die Notwendigkeit der Akteneinsicht in ihrem Ersuchen nicht näher darlegen muss. Die ersuchte Stelle hat gemäß § 479 Abs. 4 S. 3 StPO im Wege der Schlüssigkeitsprüfung nur zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen abstrakt im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, sofern es sich – wie vorliegend – um eine öffentliche Stelle handelt. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 07.03.2024 gegen die Verfügung der Staatsanwalt vom 06.02.2024 (343 Js 32997/23) wird als unbegründet verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen. I. Die Staatsanwaltschaft führte gegen den Antragsteller, der als Beamter in Baden-Württemberg tätig ist, ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt. Das Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 03.01.2024 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und das Verfahren gemäß § 43 OWiG zur Verfolgung einer möglichen Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben. Die Einstellungsverfügung wurde der ... gemäß Nr. 15 MiStra mitgeteilt. Mit Schreiben vom 16.01.2024 beantragte der zuständige Ermittlungsführer des Dienstherrn zur Prüfung etwaiger dienstrechtlicher Maßnahmen bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft. Diese sei zwingende Voraussetzung für die Entscheidung über die weitere Verwendung des Beamten. Nach Anhörung des Antragstellers, der mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 02.02.2024 der beantragten Akteneinsicht entgegengetreten war, bewilligte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 06.02.2024 die begehrte Akteneinsicht, verfügte aber zugleich, dass die Gewährung der Akteneinsicht bis zur Entscheidung über einen etwaigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers zurückgestellt werde. Die Voraussetzungen des § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 StPO i.V.m. §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG lägen vor, da die Daten auf eine Verletzung von Pflichten des Antragstellers schließen ließen, die geeignet seien, Zweifel an seiner Eignung, Zuverlässigkeit und Befähigung hervorzurufen. Der Beschuldigte habe als ... eine Vorbildfunktion und stehe bei seiner Tätigkeit häufig in Kontakt mit jungen Menschen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 22.02.2024 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 07.03.2024, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er beantragt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 06.02.2024 aufzuheben und den Antrag des Dienstherrn auf Akteneinsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft abzulehnen. Die angegriffene Verfügung verletze den Antragsteller in seinen Rechten, denn die Akteneinsicht begehrende Stelle habe nicht begründet, weshalb für ihre Aufgabenerfüllung Auskünfte aus den Akten nicht ausreichend seien. Auch die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Verfügung vom 06.02.2024 nicht dargelegt, warum die Erteilung von Auskünften nicht ausreichend sei bzw. einen unverhältnismäßigen Aufwand im Sinne von § 474 Abs. 3 StPO darstelle. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat mit Zuschrift vom 10.04.2024 auf Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet angetragen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Antragstellers richte sich das Akteneinsichtsrecht des Dienstherrn nicht nach §§ 474 Abs. 2 und 3 StPO, sondern nach § 474 Abs. 1 StPO. Denn die Akteneinsicht begehrende Stelle sei in ihrer Funktion als Ermittlungsführer im Rahmen des von ihr geführten Disziplinarverfahrens als „andere Justizbehörde“ i.S.v. § 474 Abs. 1 StPO anzusehen, weshalb die ersuchende, nicht die ersuchte Stelle die Notwendigkeit der Akteneinsicht zu prüfen und zu verantworten habe. § 479 Abs. 4 S. 3 StPO stehe der Gewährung von Akteneinsicht im vorliegenden Fall nicht entgegen. Das im Allgemeininteresse liegende Akteneinsichtsrecht der ersuchenden Behörde überwiege vorliegend das Interesse des Beschuldigten an einer Geheimhaltung seiner in den Ermittlungsakten befindlichen Daten. Die darin enthaltenen Videoaufzeichnungen, die Manipulationshandlungen des Antragstellers an seinem Penis zeigen sollen, gehörten zwar zu seinem persönlichen Lebensbereich, nicht aber zum unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung, weil der Antragsteller die ihm vorgeworfenen Manipulationshandlungen - für Dritte wahrnehmbar - in einem Haushaltswarengeschäft begangen habe. Sie stünden zudem in einem unmittelbaren Bezug zu der angezeigten Straftat. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft mit Schriftsatz vom 10.05.2024 Stellung genommen. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. 1. Der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG ist vorliegend statthaft. Denn bei der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht in eine Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft handelt es sich um eine Maßnahme zur Regelung einer Angelegenheit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege und damit um einen Justizverwaltungsakt (vgl. Senat, Beschluss vom 08.07.2015 - 2 VAs 6/15 -, JAmt 2015, 404; BayObLG, Beschluss vom 20.12.2021 - 203 VAs 389/21 -, BeckRS 2021, 43105; OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2019 - 1 VAs 29/19 -, BeckRS 2019, 47142; OLG Koblenz, Beschluss vom 11.06.2010 - 2 VAs 1/10 -, BeckRS 2010, 14403; KK/Gieg, StPO, 9. Aufl. 2023, § 480 Rn. 5; MüKo/Singelnstein, StPO, 1. Aufl. 2019, § 474 Rn. 38; Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 67. Aufl. 2023, § 480 Rn. 4). Der Subsidiaritätsgrundsatz des § 23 Abs. 3 EGGVG steht nicht entgegen, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 480 Abs. 3 StPO auf die Fälle der Auskunftserteilung oder der Gewährung von Akteneinsicht für Privatpersonen oder sonstige Stellen nach § 475 StPO beschränkt ist (KK/Gieg, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.). Die Antragsfrist nach § 26 EGGVG ist gewahrt. Die Antragsschrift genügt auch den Darlegungsanforderungen des § 24 Abs. 1 EGGVG. 2. In der Sache ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unbegründet. (a) Das Akteneinsichtsrecht richtet sich vorliegend nach vom Senat für zutreffend erachteter Auffassung nach § 474 Abs. 1, nicht nach § 474 Abs. 2 StPO, weil nach der gebotenen funktionalen Betrachtungsweise der Untersuchungsführer in einem beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren als „andere Justizbehörde“ im Sinne des § 474 Abs. 1 StPO zu qualifizieren ist (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Schleswig, Urteil vom 14.08.2012 - 11 U 128/10 -, NJOZ 2013, 1411; OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2019 - 1 VAs 29/19 -, BeckRS 2019, 47143; KK/Gieg, StPO, 9. Aufl. 2023, § 474 Rn. 2; Sandkuhl in Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, § 3 Verfahrens- und prozessrechtliche Besonderheiten Rn. 210; Frankenstein: Die Auswirkungen des neuen Datenschutzrechts auf das behördliche Disziplinarverfahren, NordÖR 2019, 261; a.A.: MüKo/Singelnstein, a.a.O. Rn. 9; BeckOK/Wittig, StPO, 51. Ed. Stand 01.04.2024, § 474 Rn. 5.1). Das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren ist ein justizförmig ausgestaltetes Verfahren, das darauf gerichtet ist, durch Aufklärung und Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen die Integrität des Berufsbeamtentums zu wahren und damit die Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Verwaltung zu sichern (vgl. BVerfG, NJW 1971, 93; Herrmann/Sandkuhl, a.a.O., § 4 Materielles Disziplinarrecht, Rn. 10). Das in § 17 BDG verankerte Legalitätsprinzip zwingt den Dienstvorgesetzten, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. In seiner Struktur folgt das Disziplinarverfahren dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Das förmliche beamtenrechtliche Disziplinarverfahren dient damit Zwecken der Rechtspflege im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG und unterscheidet sich insoweit von der normalen dienstaufsichtsrechtlichen Tätigkeit im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.11.1988 nicht als Maßnahme einer „Justizbehörde“ qualifiziert hat (BGH, Beschluss vom 15.11.1988 - IVa ARZ (VZ) 5/88 -, NJW 1989, 587). (b) Die Erforderlichkeit der Einsicht in strafrechtliche Ermittlungsakten für ein von einer Justizbehörde eingeleitetes Disziplinarverfahren ist grundsätzlich von der beantragenden Behörde zu prüfen und zu verantworten, weshalb die ersuchende Stelle die Notwendigkeit der Akteneinsicht in ihrem Ersuchen nicht näher darlegen muss. Die ersuchte Stelle hat gemäß § 479 Abs. 4 S. 3 StPO im Wege der Schlüssigkeitsprüfung nur zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen abstrakt im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, sofern es sich - wie vorliegend - um eine öffentliche Stelle handelt (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Schleswig, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 26.11.2013 - 1 VAs 116/13, BeckRS 2014, 949; LR-Hilger, StPO, 26. Aufl. 2010, § 474 Rn. 6; KK-Gieg, a.a.O. Rn.3). (c) Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Entscheidung - wie gemäß § 479 Abs. 4 S. 3, 2. Halbsatz StPO bei besonderem Anlass geboten - geprüft und ohne Rechtsfehler bejaht, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Wahrung der Unabhängigkeit und Integrität des öffentlichen Dienstes und der Erforschung möglicher Dienstvergehen vorliegend das Interesse des Betroffenen an einer Geheimhaltung der im Ermittlungsverfahren aktenkundig gemachten persönlichen Daten, auch der in den Akten befindlichen Videoaufzeichnungen, die den Antragsteller bei der Manipulation an seinem - zeitweilig entblößten - Geschlechtsteil in einem gut besuchten Haushaltswarengeschäft zeigen sollen, und der Angaben der im Ermittlungsverfahren gehörten, ihn diesbezüglich belastenden Zeugen überwiegt. In der Weitergabe der im Ermittlungsverfahren gewonnenen persönlichen Daten an eine andere Behörde liegt ein zusätzlicher Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung, der seinerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen muss (OLG Koblenz, a.a.O.). Dies gilt in besonderem Maße, wenn es sich bei der um Akteneinsicht nachsuchenden Behörde um den Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers handelt und damit die besondere Gefahr droht, dass das Privat- und Intimleben des Antragstellers in grundrechtsverletzender Weise ausgespäht wird (OLG Koblenz, a.a.O.). Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung können im überwiegenden Allgemeininteresse dann erforderlich sein, wenn der Einzelne als in der Gesellschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt, durch sein Verhalten auf andere einwirkt und dadurch die persönliche Sphäre seiner Mitmenschen oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfG NJW 1990, 563). Das gilt auch für privates Verhalten eines Trägers hoheitlicher Gewalt, das auf seine Stellung als Angehöriger des öffentlichen Dienstes ausstrahlt und so das Interesse der Allgemeinheit an der Unabhängigkeit und Integrität des öffentlichen Dienstes berühren kann. Nur ein letztlich unantastbarer Bereich der privaten Lebensgestaltung ist dem Einblick durch die öffentliche Gewalt schlechthin entzogen, so dass selbst schwerwiegende Interessen der Allgemeinheit Eingriffe in diesen Bereich nicht rechtfertigen können (BVerfG a.a.O.). Stehen die betroffenen persönlichen Daten in einem unmittelbaren Bezug zu dem strafrechtlichen Ermittlungszweck, so gehören sie dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung allerdings nicht an. (OLG Koblenz, a.a.O.). Nach diesem Maßstab mögen zwar die in den Ermittlungsakten enthaltenen Daten, insbesondere die Videoaufzeichnungen, als Ausdruck des Sexualverhaltens des Antragstellers seinem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen sein. Sie berühren allerdings nicht den absoluten, unantastbaren Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung, da sämtliche Daten in unmittelbarem Bezug zum Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes ohne Körperkontakt nach § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB oder zumindest einer Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG stehen. Dadurch, dass der Antragsteller die ihm vorgeworfenen Manipulationshandlungen - für Dritte wahrnehmbar - in einem zur Tatzeit - auch von Kindern - gut besuchten Haushaltswarengeschäft begangen haben soll, berührten sie auch die Sphäre anderer und die Belange der Gesellschaft. Soweit im Rahmen des Ermittlungsverfahrens darüber hinaus bei einer Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers Datenträger (Notebooks, Mobiltelefone, Festplatten u.a.) sichergestellt wurden, sind die darauf befindlichen Daten nach Auswertung mangels verfahrensrechtlicher Relevanz nicht zu den Akten gelangt. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, dass das im Allgemeininteresse liegende Akteneinsichtsrecht der ersuchenden Behörde zur Durchführung des eingeleiteten Disziplinarverfahrens und Prüfung der weiteren Verwendung des Antragstellers dessen Interesse an einer Geheimhaltung der in den Akten befindlichen Daten überwiegt, weil er im Rahmen seiner beruflichen Verwendung eine besondere Vorbildfunktion innehat und zudem häufig in Kontakt zu jungen Menschen steht, ist daher nicht zu beanstanden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist insoweit nicht verletzt. III. Die Verpflichtung des Antragstellers zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus §§ 22 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu, weil die umstrittene Rechtsfrage, ob ihm Rahmen eines gegen einen Beamten geführten Disziplinarverfahrens der Ermittlungsführer bzw. der Dienstherr als „andere Justizbehörde“ i.S.v. § 474 Abs. 1 StPO anzusehen ist, bislang - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.