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Beschluss

16 Wx 183/99

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für Ansprüche auf Aufwandsentschädigung nach der bis 1999 geltenden Fassung von § 1836a, § 1835 Abs.4 BGB sind die vor dem Inkrafttreten der BtÄndG entstandenen Zeiträume weiterhin nach der alten Rechtslage zu beurteilen. • Die dreimonatige Frist des § 15 Abs.2 ZSEG beginnt erst nach Beendigung des Betreueramts zu laufen; sie hemmt daher nicht Ansprüche eines noch bestellten Betreuers. • Der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 1836a BGB a.F. unterliegt materiell der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (30 Jahre); die Verweisung in § 1835 Abs.4 BGB a.F. bezieht sich nur auf verfahrensrechtliche Vorschriften des ZSEG und ändert die materielle Verjährung nicht.
Entscheidungsgründe
Aufwandsentschädigung des Betreuers: Anwendbarkeit alter Rechtslage, Fristbeginn und 30-jährige Verjährung • Für Ansprüche auf Aufwandsentschädigung nach der bis 1999 geltenden Fassung von § 1836a, § 1835 Abs.4 BGB sind die vor dem Inkrafttreten der BtÄndG entstandenen Zeiträume weiterhin nach der alten Rechtslage zu beurteilen. • Die dreimonatige Frist des § 15 Abs.2 ZSEG beginnt erst nach Beendigung des Betreueramts zu laufen; sie hemmt daher nicht Ansprüche eines noch bestellten Betreuers. • Der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 1836a BGB a.F. unterliegt materiell der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (30 Jahre); die Verweisung in § 1835 Abs.4 BGB a.F. bezieht sich nur auf verfahrensrechtliche Vorschriften des ZSEG und ändert die materielle Verjährung nicht. Die Mutter des Betroffenen war seit 1981 zunächst Vormund und später ehrenamtliche Betreuerin. Sie beantragte am 28.06.1999 Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse ab dem 01.01.1992 bis 31.12.1998. Das Amtsgericht lehnte unter Verweis auf die neu eingefügte Regelung des § 1835a Abs.4 BGB ab; das Landgericht gewährte die Pauschale für den gesamten beantragten Zeitraum. Der Beschwerdeführer (Staatskasse) rügte die Gewährung für die Jahre 1992–1996; das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Streitentscheidend waren die Frage der Anwendbarkeit der vor dem BtÄndG geltenden Vorschriften, der Beginn der drei­monatigen Frist des ZSEG und die Verjährungsfrist für den Anspruch. • Anwendbarkeit der alten Rechtslage: Für Leistungszeiträume, die nicht über den 01.01.1999 reichen, gelten mangels ausdrücklicher Übergangsregelungen die bis dahin bestehenden Vorschriften des Vormundschafts- und Betreuungsrechts; Rückwirkung des BtÄndG ist unzulässig. • Fristbeginn nach ZSEG: Die in § 1836a S.4, § 1835 Abs.4 BGB a.F. i.V.m. § 15 Abs.2 ZSEG genannte Dreimonatsfrist beginnt erst nach Beendigung des Betreueramts zu laufen; bei fortbestehender Betreuerbestellung ist die Frist daher nicht zu berücksichtigen. • Verjährung: Der Aufwendungsersatzanspruch nach § 1836a BGB a.F. ist materiell dem § 670 BGB zuzuordnen und unterliegt der regelmäßigen Verjährung des § 195 BGB (30 Jahre). Die Verweisung in § 1835 Abs.4 S.2 BGB a.F. betrifft nur verfahrensrechtliche Vorschriften und ändert die materielle Verjährung nicht. • Hemmmöglichkeiten: Soweit relevant, kommt eine Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB in Betracht, weil zunächst unklar sein kann, gegen wen der Anspruch durchzusetzen ist. • Tatbestandsvoraussetzungen: Die weiteren Voraussetzungen des § 1836a BGB a.F. liegen vor (ehrenamtliche Betreuung, offensichtliche Mittellosigkeit); nahe Verwandtschaft (Mutter) steht der Entschädigung nicht entgegen. • Höhe und Anspruchsgegner: Die vom Landgericht festgesetzte Aufwandspauschale ist in der Höhe nicht zu beanstanden; der Anspruch ist gegenüber der Staatskasse durchsetzbar, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Rechtsbeschwerde wird nicht stattgegeben. Die Betreuerin erhält die vom Landgericht zugesprochene Aufwandspauschale für den Zeitraum 01.01.1992 bis 31.12.1996 zu Recht, da für diese Zeit die bis 1999 geltende Rechtslage anzuwenden ist. Die Drei-Monats-Frist des ZSEG war noch nicht zu laufen begonnen, weil das Betreueramt fortbestand, und ein Ausschluss durch Verjährung liegt nicht vor, weil der Anspruch materiell der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegt. Die Feststellung der Höhe der Pauschale durch das Landgericht bleibt ebenfalls bestehen, ebenso die Durchsetzbarkeit gegenüber der Staatskasse.