Beschluss
16 Wx 30/2000
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2000:0223.16WX30.2000.00
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Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Betreuerin werden die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 25.1.2000 - 4 T 49/99 - und des Amtsgerichts Siegburg vom 3.12.1999 - 44a(44) XVII 187/93 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Betreuerin werden die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 25.1.2000 - 4 T 49/99 - und des Amtsgerichts Siegburg vom 3.12.1999 - 44a(44) XVII 187/93 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. G r ü n d e I. Die seit 24.7.1992 als Betreuerin bestellte Rechtsanwältin machte mit am 21.4.1998 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag ihren Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse geltend, nachdem der mittellose Betreute am 21.10.1997 verstorben war. Bereits am 14.11.1997 hatte die Betreuerin die Bestallungsurkunde zurückgesandt. Nachdem das Amtsgericht am 16.12.1997 die Erstellung der Schlußrechnung angefordert und diese mehrfach, u.a. unter dem 27.3.1998, 23.4.1998 und 5.8.1998 angemahnt worden war, erstattete die Betreuerin am 30.12.1998 Schlußrechnung, die vom Amtsgericht Siegburg gebilligt wurde. Der Vergütungsantrag wurde in beiden Vorinstanzen unter Hinweis auf die Ausschlußfrist des § 15 Abs. 2 ZSEG abgelehnt. Mit vom Landgericht zugelassener weiteren Beschwerde wendet sich die Betreuerin gegen diese Ablehnung. 2. Das vom Beschwerdegericht gem. §§ 69 e, 56 g Abs. 5 FGG ausdrücklich zugelassene und auch sonst in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsmittel hat in der Sache insoweit Erfolg, als die landgerichtliche Entscheidung, die den erstinstanzlichen Beschluß bestätigt hat, nicht rechtsfehlerfrei ist und zur Aufhebung der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen führt. Der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs der Betreuerin vom 21.4.1998 für ihre gesamte Tätigkeit bis zum Tod des Betroffenen steht nämlich die Ausschlußfrist des § 15 Abs. 2 ZSEG nicht entgegen, so dass nunmehr nach Zurückverweisung vom Amtsgericht über den Vergütungsanspruch sachlich entschieden werden muß. Der Betreuerin steht dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach §§ 1908 i Abs.1 S. 1, 1836 Abs. 2 BGB zu. Der am 21.4.1998 gegenüber der Staatskasse angemeldete Anspruch unterliegt noch den §§ 1908 i Abs. 1, 1836 Abs. 2, 1853 Abs. 4 BGB a.F. Zu Recht und mit zutreffender Begründung sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass für diesen wegen Mittellosigkeit des Betreuten gegenüber der Staatskasse entstandenen Vergütungsanspruch die Frist des § 15 Abs. 2 ZSEG zu beachten ist. Hierzu wird i.e. auf die Ausführungen des Beschwerdegerichts Bezug genommen. Im Übrigen entspricht diese Rechtsprechung auch der des Senats in dieser Frage ( so Beschlüsse des Senats v. 19.01.2000 16 Wx 183/99 und 16 Wx 188/99). Ebenfalls mit Recht haben die Vorinstanzen angenommen, dass die 3-Monats-Frist nicht jährlich, sondern erst mit Beendigung der Tätigkeit des Betreuers zu laufen beginnt ( vgl. Senat v. 19.01.2000, 16 Wx 188/99; BayObLG, FamRZ 97, 580 m.w.N., Palandt/Diederichsen, 56.Aufl., § 1835, Rz. 16 ). Der Senat teilt hingegen nicht die Meinung des Landgerichts, dass diese Frist regelmäßíg mit dem Tod des Betroffenen beginnt ( so z.B. Damrau/Zimmermann, Betreuung und Vormundschaft, 2. Aufl., § 1835, Rz. 22, die auf den Zeitpunkt der Beendigung der Vormundschaft, nicht der Tätigkeit abstellen; Meyer/Höver, ZSEG, 19.Aufl., § 15 Rz. 20.1 ). Vielmehr ist für den Beginn der Frist des § 15 Abs. 2 ZSEG entscheidend, wann im konkreten Fall tatsächlich die Zuziehung des Betreuers beendet ist ( so OLG Hamm, JMBl. NRW 99, 235 ). Die gegenteilige Meinung berücksichtigt nicht hinreichend, dass der Betreuer nach dem Tod des Betroffenen nicht automatisch von sämtlichen Pflichten entbunden ist. Vielmehr ist er gem. §§ 1908 i Abs. 1 S. 1, 1890, 1892 Abs. 1 BGB nach dem Tode des Betroffenen zur Rechnungslegung verpflichtet; darüber hinaus kann aus §§ 1908 i Abs.1 S.1, 1893, 1698 b BGB eine Verpflichtung zur Fortführung von Geschäften über den Tod hinaus bestehen. Diese Verpflichtungen können je nach Sachlage eine intensive Tätigkeit des Betreuers erfordern, die über die 3-Monatsfrist des § 15 Abs.2 ZSEG hinausreicht. In diesen Fällen führt ein Fristbeginn mit dem Todestag zu einem für den Betreuer nicht erträglichen Ergebnis, weil dann sämtliche Ansprüche, die auf späteren, nach Ablauf von 3 Monaten ausgeführten Tätigkeiten beruhen, ausgeschlossen wären. Ein solches Ergebnis steht nicht in Einklang mit der Regelungen der §§ 1835, 1836 Abs. 2 BGB, die eine Vergütung für Berufsbetreuer vorsehen, und den oben genannten Vorschriften, wonach dem Betreuer auch nach dem Tode des Betroffenen noch bestimmte Tätigkeiten obliegen. Eine tatsächliche Beendigung der Tätigkeit des Betreuers wird im Regelfall erst dann gegeben sein, wenn der Betreuer auf die Anforderung des Vormundschaftsgerichts die verlangte Schlussrechnung einreicht ( vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Erst für diesen Zeitpunkt ist der Beginn der Ausschlußfrist anzusetzen. Ob diese Frist in solchen Fällen verkürzt und anders berechnet werden muß, in denen der Betreuer die Erstellung der Schlußrechnung und zugleich auch seine Vergütungsabrechnung ungebührlich lang hinauszögert - er es damit in der Hand hätte, den Fristbeginn ohne rechtfertigenden Grund über Gebühr hinauszuschieben -, kann hier dahin stehen. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Im vorliegenden Fall hat die Betreuerin die Schlußrechnung zwar erst am 30.12.1998, mithin 13 Monate nach dem Tod des Betroffenen erstellt. Die Abrechnung ihrer Vergütung erfolgte indes bereits 6 Monate nach dem Tod des Betroffenen, nachdem das Vormundschaftsgericht am 16.12.1997 und nochmals am 27.3.1998 zur Vorlage der Schlußrechnung aufgefordert hatte. Zwischendurch war ferner zwischen der Betreuerin und dem Gericht über die Verrechnung eines Guthabens korrespondiert worden ( Bl. 183 GA ). Somit erfolgte die Einreichung der Vergütungsabrechnung noch während der Abwicklung der Betreuertätigkeit und hielt sich in Anbetracht der gerichtlichen Aufforderungen zur Schlußrechnung vom 16.12.1997 und 27.3.1998 in einem vertretbaren zeitlichen Rahmen. Der Frage, ob die Erstellung der Schlußrechnung möglicherweise ungebührlich lang hinausgezögert worden ist, braucht deshalb nicht nachgegangen zu werden. Da das Amtsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - die Vergütungsforderung in der Sache nicht im einzelnen überprüft und zu eventuell erforderlichen Kürzungen die Betreuerin noch nicht angehört hat - u.U. bedarf es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen -, ist die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.