Beschluss
22 W 19/00
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
• Ein Schmerzensgeldanspruch aus unerlaubter Handlung und Strafrecht (vgl. §§ 823, 847 BGB i.V.m. §§ 176, 177, 223, 223a StGB) kann bei Minderjährigen nicht wegen § 852 Abs. 1 BGB verjähren, wenn den gesetzlichen Vertretern die zur Klageerhebung erforderliche Kenntnis erst später zuzumuten war.
• Die Verjährungshemmung entfällt nicht, wenn wegen Bestreitens der Tat und konkreter Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit keine hinreichende Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen vorlag.
• Eine nachträgliche konkludente Genehmigung eines prozessualen Zustellungsmangels ist möglich, wenn der nun Volljährige durch sein Verhalten (z. B. Unterzeichnung von Prozessunterlagen, Einlegung von Rechtsmitteln) die bisherige Prozessführung billigt.
• Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Schwere der Tat und Folgen vorrangig; wirtschaftliche Verhältnisse des Ersatzpflichtigen sind zwar zu berücksichtigen, können aber nicht zur faktischen Entziehung des Anspruchs führen.
Entscheidungsgründe
Schmerzensgeldanspruch Minderjähriger; Verjährung, Prozessvollmacht und PKH • Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. • Ein Schmerzensgeldanspruch aus unerlaubter Handlung und Strafrecht (vgl. §§ 823, 847 BGB i.V.m. §§ 176, 177, 223, 223a StGB) kann bei Minderjährigen nicht wegen § 852 Abs. 1 BGB verjähren, wenn den gesetzlichen Vertretern die zur Klageerhebung erforderliche Kenntnis erst später zuzumuten war. • Die Verjährungshemmung entfällt nicht, wenn wegen Bestreitens der Tat und konkreter Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit keine hinreichende Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen vorlag. • Eine nachträgliche konkludente Genehmigung eines prozessualen Zustellungsmangels ist möglich, wenn der nun Volljährige durch sein Verhalten (z. B. Unterzeichnung von Prozessunterlagen, Einlegung von Rechtsmitteln) die bisherige Prozessführung billigt. • Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Schwere der Tat und Folgen vorrangig; wirtschaftliche Verhältnisse des Ersatzpflichtigen sind zwar zu berücksichtigen, können aber nicht zur faktischen Entziehung des Anspruchs führen. Die Klägerin war zum Tatzeitpunkt minderjährig und verlangt Schmerzensgeld wegen körperlicher und seelischer Verletzungen durch den Beklagten. Strafverfahren und Vernehmungen fanden statt; der Beklagte bestritt sexuelle Handlungen und es bestanden Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit. Die Klägerin erhob zivilrechtliche Ansprüche, die der Beklagte in der Hauptsache abwehrt. Das Landgericht hat dem Anspruch stattgegeben und ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 DM festgesetzt. Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe, deren Versagung er mit Beschwerde angreift. Streitpunkte sind Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB, Wirksamkeit der Zustellung gegenüber dem damals Minderjährigen und die Angemessenheit des Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung seines Alters und seiner wirtschaftlichen Lage. • Die Beschwerde hatte keinen Erfolg; dem Beklagten kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 127 Abs. 2 ZPO). • Der Schmerzensgeldanspruch besteht dem Grunde nach aus §§ 823 Abs.1, 823 Abs.2, 847 BGB i.V.m. § 176 Abs.1, § 177 Abs.1, §§ 223, 223a StGB. Eine Verjährung nach § 852 Abs.1 BGB trat nicht ein, weil die dreijährige Frist erst zu laufen begann, als den gesetzlichen Vertretern die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen und der Verantwortlichkeit zumutbar war. • Bei Minderjährigen ist den Eltern/gesetzlichen Vertretern ein längerer Zeitraum zur Verarbeitung und zur Klärung der Umstände zuzubilligen; außerdem verhinderten die in den Strafakten dokumentierten Bestreitungen des Beklagten und konkrete Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit eine hinreichende Kenntnis vor Erhebung der Anklage. • Selbst wenn ein Zustellungsmangel der Klage gegenüber dem damals Minderjährigen bestanden hätte, wurde dieser durch konkludente Genehmigung nach Volljährigkeit geheilt. Die spätere Unterzeichnung von Prozessunterlagen und die Einlegung eines Rechtsmittels durch den nun Volljährigen gelten als Billigung der bisherigen Prozessführung und damit als Genehmigung. • Das Landgericht hat die Höhe des Schmerzensgeldes (50.000 DM) durch Gesamtwürdigung der Umstände angemessen festgestellt. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Beklagte die Klägerin in Lebensgefahr brachte und Todesangst verursachte. Das jugendliche Alter und die wirtschaftliche Lage des Beklagten sind zu berücksichtigen, dürfen aber nicht dazu führen, dass ein angemessenes Schmerzensgeld ganz entfällt; Vollstreckungsbeschränkungen bieten Schutz vor dem Ruin des Verpflichteten. Die Beschwerde des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass dem Klägerin ein Schmerzensgeldanspruch zusteht und dass dieser nicht verjährt ist. Der Zustellungsmangel gegenüber dem damals Minderjährigen wurde durch sein späteres Verhalten nach Volljährigkeit konkludent geheilt, so dass die Klage wirksam fortgeführt werden konnte. Die PKH ist zu versagen, weil die Verteidigung keine Erfolgsaussicht hat. Das Landgericht hat die Höhe des Schmerzensgeldes von 50.000 DM nach den relevanten Gesichtspunkten zu Recht als angemessen festgestellt.