OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 Wx 97/00

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

4mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Prüfung der Mittellosigkeit nach § 1836c BGB sind die Regelungen des § 88 BSHG entsprechend anzuwenden. • Zur Bemessung des zu belassenden Schonvermögens ist grundsätzlich auf die zum Entscheidungszeitpunkt feststellbaren Vermögensverhältnisse abzustellen. • Bei Betroffenen kann der erhöhte Freibetrag des Sozialhilferechts (bis 8.000 DM) berücksichtigt werden; eine einzelfallbezogene Prüfung der Behinderungsfolgen genügt, Gutachten sind nicht in jedem Fall erforderlich. • Ist das verbleibende Vermögen unterhalb des benötigten Betrags zur Deckung der Betreuervergütung, kommt nach § 1836d BGB eine Inanspruchnahme der Staatskasse in Betracht.
Entscheidungsgründe
Schonvermögen bei Betreuten und Inanspruchnahme der Staatskasse • Bei Prüfung der Mittellosigkeit nach § 1836c BGB sind die Regelungen des § 88 BSHG entsprechend anzuwenden. • Zur Bemessung des zu belassenden Schonvermögens ist grundsätzlich auf die zum Entscheidungszeitpunkt feststellbaren Vermögensverhältnisse abzustellen. • Bei Betroffenen kann der erhöhte Freibetrag des Sozialhilferechts (bis 8.000 DM) berücksichtigt werden; eine einzelfallbezogene Prüfung der Behinderungsfolgen genügt, Gutachten sind nicht in jedem Fall erforderlich. • Ist das verbleibende Vermögen unterhalb des benötigten Betrags zur Deckung der Betreuervergütung, kommt nach § 1836d BGB eine Inanspruchnahme der Staatskasse in Betracht. Die Betroffene ist Kriegerwitwe und bezieht BVG-Rente sowie Altersrente. Das Amtsgericht bewilligte dem Berufsbetreuer eine Vergütung aus der Landeskasse für 1998/99, davon 5.621,36 DM zuzüglich 210,71 DM für 1999. Zum Zeitpunkt der Amtsgerichtsentscheidung hatte die Betroffene Sparguthaben von 7.373,83 DM. Der Bezirksrevisor legte sofortige Beschwerde ein und forderte, dass die Betroffene 2.873,83 DM an die Landeskasse leisten müsse. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück und setzte ein Schonvermögen in Höhe von mindestens 9.286,00 DM nach § 25f BVG an. Der Bezirksrevisor wandte ein, es sei auf den Einzelfall abzustellen und die Gewährung von BVG-Leistungen allein reiche nicht aus, um den erhöhten Freibetrag ohne weitere Prüfung zu gewähren. Der Senat prüfte die Anwendung der §§ 1836c ff. BGB, die Anwendbarkeit der Sozialhilferegeln und die Höhe des zu belassenden Vermögens. • Anwendbarkeit der neuen Regressregelungen: Die Regelungen des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes sind auf Vergütungsansprüche ab 01.01.1999 anzuwenden; die Beschwerde betrifft damit nur die Vergütung 1999 (§§ 1836c - 1836e BGB). • Zuständigkeit und Beteiligtenstellung: Die Betreute ist als von einer Erstattungsanordnung Betroffene Beteiligte; aus Verfahrensgründen konnte ihr rechtliches Gehör entfallen, weil nur nachteilige Entscheidungen eine Anhörung erforderlich machen würden (§ 56g Abs. 4 FGG). • Feststellung der Mittellosigkeit: Für die Mittellosigkeit ist auf § 1836c BGB i.V.m. § 88 BSHG abzustellen. Mindestens ein normaler Schonbetrag von 4.500 DM ist unantastbar; auf Basis der Aktenlage lag das Vermögen der Betroffenen unter dem erforderlichen Betrag zur Deckung der Vergütung, so dass die Staatskasse nach § 1836d BGB in Anspruch zu nehmen ist. • Höherer Freibetrag (§ 25f BVG bzw. sozialhilferechtlich 8.000 DM): Es besteht Rechtszweifel, ob allein wegen BVG-Leistungen der erhöhte Freibetrag ohne Einzelfallprüfung gilt. Der Senat kommt jedoch zum Ergebnis, dass nach einschlägiger Durchführungs-VO der Betrag von 8.000 DM jedenfalls nicht überschritten wird und die tatsächlichen Sparguthaben daher unter dem zu belassenden Vermögen liegen. • Verfahrensökonomie und Einzelfallprüfung: Eine detaillierte Begutachtung der Behinderung wäre kostenaufwendig; der Senat hält eine pauschalierende Praxis, die dem Betreuten den höheren Schonbetrag belässt und so einen aufwendigen Einzelfallnachweis vermeidet, für vertretbar. • Kostenentscheidung: Die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Betreuers für die Rechtsmittelinstanzen wurde auf § 13a Abs. 1 S. 2 FGG gestützt; eine entgegenstehende Vorschrift des ZSEG greift nicht ein, sodass die Kostenentscheidung zulässig war. Der Senat hielt die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis für richtig: Die Betroffene ist mittellos im Sinne des § 1836c BGB unter Berücksichtigung der anwendbaren sozialhilferechtlichen Schonbeträge, sodass die verbleibenden Sparguthaben die Festsetzung der für 1999 festgesetzten Betreuervergütung nicht vollständig abdecken. Deshalb kommt eine Inanspruchnahme der Staatskasse nach § 1836d BGB in Betracht und eine Erstattungsanordnung gegen die Betroffene nicht in voller Höhe. Die weitere sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors war unbegründet; zugleich war die Anordnung, die außergerichtlichen Kosten des Betreuers zu erstatten, rechtlich tragfähig. Damit bleibt die Festsetzung der Vergütung gegen die Landeskasse im Wesentlichen bestehen, und die Betroffene wird nicht zur vollständigen Zahlung herangezogen.