Beschluss
2 W 202/00
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Prüfung der für eine Ersetzung der Zustimmung nach § 309 Abs.1 InsO erforderlichen Kopfmehrheit ist ein Gläubiger mit mehreren Forderungen grundsätzlich nur mit einer Stimme zu zählen.
• Ein Inkassounternehmen, das mehrere verschiedene Gläubiger wirksam vertritt, erhält für jeden vertretenen Gläubiger eine Stimme und kann für diese unterschiedlich abstimmen.
• Kann aus den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht ermittelt werden, ob ein Inkassounternehmen Gläubiger durch Vollmacht oder durch Forderungserwerb vertritt, ist die Sache zur ergänzenden Feststellung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Kopfmehrheit bei Zustimmungsersetzung: Behandlung mehrerer Forderungen und Inkassovertretung • Bei der Prüfung der für eine Ersetzung der Zustimmung nach § 309 Abs.1 InsO erforderlichen Kopfmehrheit ist ein Gläubiger mit mehreren Forderungen grundsätzlich nur mit einer Stimme zu zählen. • Ein Inkassounternehmen, das mehrere verschiedene Gläubiger wirksam vertritt, erhält für jeden vertretenen Gläubiger eine Stimme und kann für diese unterschiedlich abstimmen. • Kann aus den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht ermittelt werden, ob ein Inkassounternehmen Gläubiger durch Vollmacht oder durch Forderungserwerb vertritt, ist die Sache zur ergänzenden Feststellung zurückzuverweisen. Die Schuldnerin beantragte Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und legte einen Schuldenbereinigungsplan mit 11 Forderungen vor, wobei ein Inkassobüro zweimal mit unterschiedlichen Forderungen aufgeführt war. Das Insolvenzgericht ließ die Gläubiger Stellung nehmen; einige erklärten Zustimmung, andere Ablehnung oder reagierten nicht. Die Schuldnerin lehnte Planänderungen ab und beantragte die Ersetzung der fehlenden Zustimmungen durch das Gericht. Das Insolvenzgericht lehnte dies ab, das Landgericht bestätigte die Ablehnung unter dem Hinweis, die erforderliche Kopfmehrheit sei nicht erreicht. Die Schuldnerin legte sofortige Beschwerde ein; im weiteren Verfahren wurden zusätzliche Zustimmungen erklärt. Das Oberlandesgericht wurde angerufen, um insbesondere die Frage zu klären, wie bei der Ermittlung der Kopfmehrheit mit einem Inkassounternehmen zu verfahren sei. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin ist nach § 7 Abs.1 InsO zulässig und wurde vom Senat zur Entscheidung zugelassen, weil die Frage der Kopfmehrheit grundsätzliche Bedeutung für eine einheitliche Rechtsprechung hat. • Gesetzliche Voraussetzungen für Ersetzungsentscheidung: § 309 Abs.1 InsO verlangt für eine gerichtliche Ersetzung des Einverständnisses des Gläubigerkollegiums sowohl Summenmehrheit als auch Kopfmehrheit (mehr als die Hälfte der Gläubiger). Bei Pattsituationen ist eine Ersetzung ausgeschlossen. • Fiktion und Fristwirkung: Eine verspätete ablehnende Erklärung gilt nach § 307 Abs.2 Satz1 InsO als Zustimmung; das Gericht durfte die Erklärung einer durch das Inkassobüro vertretenen Gläubigerin fingieren, weil die Erklärung erst nach Ablauf der Notfrist einging. • Behandlung mehrerer Forderungen eines Gläubigers: Nach den für Konkurs-/Vergleichsverfahren anerkannten Grundsätzen ist ein Gläubiger mit mehreren Forderungen bei der Kopfmehrheit nur mit einer Stimme zu berücksichtigen. • Behandlung des Inkassounternehmens: Unterschieden werden muss, ob das Inkassounternehmen lediglich im Namen verschiedener Gläubiger auftritt (Vollmacht/Einziehungsermächtigung) — dann hat es so viele Stimmen wie vertretene Gläubiger und kann unterschiedlich abstimmen — oder ob es Forderungen durch Zession erworben hat, dann ist es als Gläubiger mit einer Stimme zu zählen. • Feststellungsbedarf und Rückverweisung: Das Landgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, in welcher Konstellation das Inkassounternehmen hier tätig war. Daher verletzt die angefochtene Entscheidung das Gesetz und ist aufzuheben; die Sache ist zur Feststellung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. • Berücksichtigung verzichtender Gläubiger: Ein Verzicht des Gläubigers auf die Teilnahme am Verfahren führt nicht automatisch zum Wegfall in der Kopfmehrheit; soweit der Verzicht nur die Teilnahme betrifft, ist nach § 307 Abs.2 Satz1 InsO von Zustimmung auszugehen, es sei denn, die Forderung besteht tatsächlich nicht mehr. • Beachtliche Verwertungsgrenzen neuer Vorbringen: Im Rechtsbeschwerdeverfahren sind die tatsächlichen Feststellungen der Erstentscheidung grundsätzlich bindend; neue Angriffe auf konkrete Forderungen oder den vermeintlichen Wegfall einzelner Gläubiger können daher nicht berücksichtigt werden. Die sofortige weitere Beschwerde ist begründet in dem Umfang, daß der angefochtene Beschluss des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist. Das Landgericht hat bei der Berechnung der Kopfmehrheit rechtsfehlerhaft die Stimmenlage nicht abschließend festgestellt, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob das Inkassounternehmen mehrere Gläubiger vertrat oder selbst Gläubiger durch Erwerb der Forderungen wurde. Soweit dies nicht feststellbar ist, kann nicht beurteilt werden, ob die für eine Ersetzung der Zustimmung nach § 309 Abs.1 InsO notwendige Kopfmehrheit erreicht ist. Das Landgericht hat daher weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen und darauf aufbauend erneut zu entscheiden. Die Entscheidung über die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens ist dem Landgericht zugewiesen.