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Urteil

Ss 442/00 - 244 -

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für Inhaber einer EU/EWR-Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland stellt nicht jede nach § 69 StGB oder § 69b StGB getroffene Maßregel eine im Inland wirkende Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne von § 28 Abs.4 Nr.3 FeV dar. • Nur die Maßregel fällt unter § 28 Abs.4 Nr.3 FeV, die die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, im Inland von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. • Eine frühere Entziehung nach altem Recht (§ 69b StGB a.F.), die lediglich ein zeitlich begrenztes Fahrverbot zur Folge hatte, schließt die berechtigte Nutzung der ausländischen EU/EWR-Fahrerlaubnis im Inland nicht dauerhaft aus. • Isolierte Sperrfristen nach § 69a StGB führen nicht zwingend zu einem Ausschluss der Fahrerlaubnisberechtigung nach § 28 FeV. • Der Angeklagte ist wegen der geltenden Auslegung des Begriffs ‚Entziehung der Fahrerlaubnis‘ zum Tatzeitpunkt berechtigt gewesen, im Inland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen.
Entscheidungsgründe
Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis: nur Aberkennung des Rechts schließt Nutzung im Inland aus • Für Inhaber einer EU/EWR-Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland stellt nicht jede nach § 69 StGB oder § 69b StGB getroffene Maßregel eine im Inland wirkende Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne von § 28 Abs.4 Nr.3 FeV dar. • Nur die Maßregel fällt unter § 28 Abs.4 Nr.3 FeV, die die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, im Inland von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. • Eine frühere Entziehung nach altem Recht (§ 69b StGB a.F.), die lediglich ein zeitlich begrenztes Fahrverbot zur Folge hatte, schließt die berechtigte Nutzung der ausländischen EU/EWR-Fahrerlaubnis im Inland nicht dauerhaft aus. • Isolierte Sperrfristen nach § 69a StGB führen nicht zwingend zu einem Ausschluss der Fahrerlaubnisberechtigung nach § 28 FeV. • Der Angeklagte ist wegen der geltenden Auslegung des Begriffs ‚Entziehung der Fahrerlaubnis‘ zum Tatzeitpunkt berechtigt gewesen, im Inland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen. Der Angeklagte, belgischer Staatsangehöriger, erwarb 1972 eine belgische Fahrerlaubnis und lebt seit 1990 in Deutschland. Er wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt; 1992 entzog ihm ein deutsches Gericht nach Strafbefehl die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist an. In der Folge erfolgten weitere Verurteilungen mit jeweils isolierten Sperrfristen. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, am 11.05.1999 und am 12.05.1999 in Deutschland Pkw geführt zu haben, obwohl ihm dies untersagt gewesen sei. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis; das Landgericht sprach ihn jedoch in der Berufung aus Rechtsgründen frei. Die Staatsanwaltschaft legte Revision wegen Verletzung materiellen Rechts ein. • Die Revision war unbegründet; das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung stand. • Rechtsgrundlage ist § 21 Abs.1 Nr.1 StVG; die Frage war, ob frühere Maßnahmen die Berechtigung zur Teilnahme am inländischen Straßenverkehr mit der belgischen EU/EWR-Fahrerlaubnis ausschlossen, wie in § 28 Abs.4 FeV geregelt. • § 28 Abs.1 FeV erlaubt Inhabern einer EU/EWR-Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz im Inland, im Umfang ihrer ausländischen Berechtigung im Inland zu fahren, vorbehaltlich der Ausnahmen der Absätze 2–4. • § 28 Abs.4 Nr.3 FeV schließt die Berechtigung aus, wenn die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig entzogen wurde; diese Regelung ist aber einschränkend auszulegen. • Wörtliche Auslegung würde jede Maßregel nach § 69 StGB als Entziehung erfassen; systematische und teleologische Auslegung ergibt jedoch, dass nur solche Entziehungen erfasst sind, die die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, im Inland von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, haben. • Die frühere Fassung des § 69b StGB (a.F.) bewirkte bei ausländischen Führerscheinen lediglich ein zeitlich begrenztes Fahrverbot während der Sperrfrist, nicht aber eine dauerhafte Aberkennung des Nutzungsrechts im Inland. • Dementsprechend fallen isolierte Sperrfristen oder eine Entziehung nach altem Recht, die nur die Wirkung eines Fahrverbots hatten, nicht unter § 28 Abs.4 Nr.3 FeV; auch war kein im Ausland oder im Ausstellungsstaat wirksames Fahrverbot im Sinne von § 28 Abs.4 Nr.4 FeV gegeben. • Folglich war der Angeklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt berechtigt, im Inland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, sodass der Freispruch aus Rechtsgründen gerechtfertigt war. Der Angeklagte hat gewonnen: Das Landgericht durfte ihn aus Rechtsgründen freisprechen, weil die früheren Maßregeln (Entziehung nach § 69b StGB a.F. und isolierte Sperrfristen) nicht die in § 28 Abs.4 Nr.3 FeV vorausgesetzte Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, bewirkten. Deshalb bestand zum Tatzeitpunkt keine Ausschlusswirkung für die Nutzung seiner belgischen EU/EWR-Fahrerlaubnis in Deutschland. Ein im Inland rechtskräftig wirkender Entziehungs‑tatbestand im Sinne der FeV lag nicht vor, ebenso fehlten die Voraussetzungen von § 28 Abs.4 Nr.4 FeV. Damit ist der Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht erfüllt und der Freispruch aufrechtzuerhalten.