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Urteil

9 U 111/00

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei dem Schadensereignis vom 27./28.10.1998 handelte es sich nicht um einen versicherten Leitungswasserschaden nach den VGB 62. • Die Leitungswasserversicherung nach VGB 62 schließt Schäden durch Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge sowie den durch sie verursachten Rückstau aus (§ 4 Abs. 3 d VGB 62). • Drainagewasser ist kein eigenständiger Versicherungsfall, sondern besteht aus Regen- oder Grundwasser und fällt unter den Ausschluss nach § 4 Abs. 3 d VGB 62.
Entscheidungsgründe
Kein Versicherungsschutz für durch Regen- oder Grundwasser verursachte Schäden (VGB 62) • Bei dem Schadensereignis vom 27./28.10.1998 handelte es sich nicht um einen versicherten Leitungswasserschaden nach den VGB 62. • Die Leitungswasserversicherung nach VGB 62 schließt Schäden durch Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge sowie den durch sie verursachten Rückstau aus (§ 4 Abs. 3 d VGB 62). • Drainagewasser ist kein eigenständiger Versicherungsfall, sondern besteht aus Regen- oder Grundwasser und fällt unter den Ausschluss nach § 4 Abs. 3 d VGB 62. Der Kläger begehrte Entschädigung aus einer Wohngebäudeversicherung nach den VGB 62 wegen eines Schadensereignisses am 27./28.10.1998 infolge starker Regenfälle. Streitig war, ob es sich um einen versicherten Leitungswasserschaden handelte oder ob der Schaden durch Niederschlags- oder Grundwasser beziehungsweise durch Rückstau verursacht wurde. Der Kläger bezeichnete die Einwirkung als ‚Drainagewasser‘, gab aber selbst an, dass der betroffene Pumpensumpf nur Zufluss aus der Drainage habe. Die Beklagte lehnte die Leistung mit Verweis auf die Ausschlussklausel der VGB 62 ab. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die das Oberlandesgericht als unbegründet zurückwies. • Leitungswasserbegriff: Leitungswasser nach VGB 62 umfasst Wasser, das bestimmungswidrig aus Zu- oder Ableitungsrohren oder Einrichtungen der Wasserversorgung austritt (§ 4 Abs. 1 VGB 62). • Auslegung: Selbst bei bestehender Unklarheit der Bedingungen wäre zugunsten des Versicherungsnehmers auszulegen; auf diese Auslegung kam es hier jedoch nicht an. • Ausschlussklausel: Nach § 4 Abs. 3 d VGB 62 sind Schäden durch Grundwasser, stehende oder fließende Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge sowie daraus resultierender Rückstau vom Versicherungsschutz ausgenommen. • Anwendung auf den Sachverhalt: Der Schaden wurde durch Niederschlags- oder Grundwasser bzw. deren Rückstau verursacht; damit greift der Ausschluss nach § 4 Abs. 3 d VGB 62. • Begriff ‚Drainagewasser‘: Drainagewasser besteht nach dem tatsächlichen Vortrag des Klägers aus Regen- bzw. Grundwasser und ist vom Wortlaut der Bedingungen erfasst; es begründet daher keinen Anspruch. • Prozessuale Nebenentscheidungen: Kosten- und Vollstreckungsregelungen beruhen auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO; Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 546 Abs.2 ZPO. Die Berufung des Klägers ist unbegründet; das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung aus der Wohngebäudeversicherung nach VGB 62, weil der Schaden durch Regen- oder Grundwasser beziehungsweise durch deren Rückstau verursacht wurde und solche Schäden gemäß § 4 Abs. 3 d VGB 62 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Die Bezeichnung als ‚Drainagewasser‘ ändert nichts an der rechtlichen Einordnung, da es sich tatsächlich um Regen- bzw. Grundwasser handelt. Die prozessualen Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen erfolgen entsprechend den genannten ZPO-Vorschriften.