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Beschluss

19 W 17/01

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegen die Nachfristsetzung zur Erstattung eines Gerichtsgutachtens und die Androhung eines Ordnungsgeldes kann der Sachverständige Beschwerde einlegen. • Eine einmal gewährte Nachfrist kann bei wiederholter Verzögerung und unbeantworteten Nachfragen nur begrenzt verlängert werden; eine Verlängerung um einen Monat kann bei nachvollziehbaren Zwischenerklärungen des Sachverständigen ausreichend sein. • Kosten der erfolglosen Beschwerde sind dem Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde des Sachverständigen gegen Nachfristsetzung und Androhung von Ordnungsgeld abgewiesen • Gegen die Nachfristsetzung zur Erstattung eines Gerichtsgutachtens und die Androhung eines Ordnungsgeldes kann der Sachverständige Beschwerde einlegen. • Eine einmal gewährte Nachfrist kann bei wiederholter Verzögerung und unbeantworteten Nachfragen nur begrenzt verlängert werden; eine Verlängerung um einen Monat kann bei nachvollziehbaren Zwischenerklärungen des Sachverständigen ausreichend sein. • Kosten der erfolglosen Beschwerde sind dem Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Die Kammer setzte dem gerichtlich bestellten Sachverständigen mehrmals Nachfristen zur Erstattung eines seit Oktober 1998 vorliegenden Gutachtens und drohte bei Nichtbeachtung Ordnungsgeld bis 1.000 DM an. Der Sachverständige bat aufgrund beruflicher Überlastung und gesundheitlicher Probleme um Fristverlängerungen und gab wiederholt neue Fertigstellungstermine an, beantwortete aber zwei Sachstandsanfragen des Gerichts nicht. Das Landgericht verlängerte eine gesetzte Nachfrist nur um einen Monat bis 15.04.2001 und wies eine spätere Beschwerde des Sachverständigen zurück, da das vorgelegte ärztliche Attest keine konkrete Arbeitsunfähigkeitsdauer auswies. Der Sachverständige legte Beschwerde beim Oberlandesgericht ein, das die Zulässigkeit der Beschwerde bejahte, sie in der Sache aber als unbegründet zurückwies. • Zulässigkeit: Nach § 411 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 409 Abs. 2 ZPO steht dem Sachverständigen die Beschwerde gegen Nachfristsetzung und Androhung eines Ordnungsgeldes zu; frühere Rechtsprechung bestätigt diese Anwendung. • Sachverhaltliche Würdigung: Der Sachverständige hatte mehrfach Fertigstellungstermine angekündigt und auf Nachfragen nicht oder unzureichend reagiert; er erhielt bereits vorher eine Nachfrist mit Androhung des Ordnungsmittels. • Begründbarkeit der Fristverkürzung: Angesichts der wiederholten Verzögerungen und der unbeantworteten Nachfragen war die Verweigerung einer weitergehenden Verlängerung durch das Landgericht gerechtfertigt; die einmalige Verlängerung um einen Monat war angesichts der vorherigen Vereinbarungen angemessen. • Nachweiserfordernis bei Krankheit: Das vorgelegte Attest gab keinen hinreichenden Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit an, sodass die gesundheitlichen Vorbringen den Fristverzug nicht ausreichend erklärten. • Kostenfolge: Die Kosten der erfolglosen Beschwerde sind nach § 97 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Beschwerde des Sachverständigen war zulässig, aber unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Beschluss des Landgerichts bestätigt, die Nachfrist nur bis zum 15.04.2001 zu gewähren. Die vorgebrachten Gründe des Sachverständigen, insbesondere das ärztliche Attest, reichen nicht aus, um die weitere Fristverlängerung zu rechtfertigen, da keine konkrete Arbeitsunfähigkeitsdauer angegeben wurde und der Sachverständige zuvor mehrfach Fertigstellungstermine nicht eingehalten und Nachfragen unbeantwortet ließ. Die Kosten der erfolglosen Beschwerde wurden dem Sachverständigen nach § 97 Abs. 1 ZPO auferlegt; Beschwerdewert: 1.000,00 DM.