Urteil
25 UF 169/00
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klägerin hat Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ab 01.09.1999; für September 1999 bis 29.02.2000 wegen §1572 Nr.1 BGB, ab 01.03.2000 wegen §1571 Nr.3 BGB.
• Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts ist grundsätzlich die Differenzmethode anzuwenden; auch Renten, Versorgungsausgleichsansprüche und Rentennachzahlungen sind als Einkommen zu berücksichtigen.
• Eine Kürzung oder zeitliche Befristung des Unterhalts nach §1579 Nr.1 oder Nr.7 BGB kommt vorliegend nicht in Betracht; der Unterhaltsverpflichtete trägt Darlegungs- und Beweislast für solche Billigkeitsgründe.
• Bei konkurrierenden Unterhaltsberechtigten (neue Ehefrau, Kinder) ist Gleichrangigkeit nach §1582 Abs.1 BGB zu beachten; Bedarfsermittlung erfolgt unter Einbeziehung der Düsseldorfer Tabelle.
• Für rückständigen Unterhalt sind Verzugszinsen aus §§284,286,288 BGB zu gewähren; gezahlte Beträge sind nach §367 Abs.1 BGB vorrangig zu verrechnen.
Entscheidungsgründe
Nachehelicher Unterhalt: Differenzmethode, Einbeziehung von Renten und Nachzahlungen • Die Klägerin hat Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ab 01.09.1999; für September 1999 bis 29.02.2000 wegen §1572 Nr.1 BGB, ab 01.03.2000 wegen §1571 Nr.3 BGB. • Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts ist grundsätzlich die Differenzmethode anzuwenden; auch Renten, Versorgungsausgleichsansprüche und Rentennachzahlungen sind als Einkommen zu berücksichtigen. • Eine Kürzung oder zeitliche Befristung des Unterhalts nach §1579 Nr.1 oder Nr.7 BGB kommt vorliegend nicht in Betracht; der Unterhaltsverpflichtete trägt Darlegungs- und Beweislast für solche Billigkeitsgründe. • Bei konkurrierenden Unterhaltsberechtigten (neue Ehefrau, Kinder) ist Gleichrangigkeit nach §1582 Abs.1 BGB zu beachten; Bedarfsermittlung erfolgt unter Einbeziehung der Düsseldorfer Tabelle. • Für rückständigen Unterhalt sind Verzugszinsen aus §§284,286,288 BGB zu gewähren; gezahlte Beträge sind nach §367 Abs.1 BGB vorrangig zu verrechnen. Die Klägerin (taubstumme, schwerbehinderte ehemalige Haushaltspartnerin) verlangt nachehelichen Unterhalt gegen ihren geschiedenen Ehemann für den Zeitraum ab 01.09.1999. Die Parteien hatten eine langjährige Ehe, getrennt seit 1992; der Beklagte ist erneut verheiratet und unterhaltsverpflichtet gegenüber Ehefrau und Kindern. Die Klägerin bezieht Erwerbsunfähigkeits- und Zusatzrenten, später Altersrente; sie erhielt zudem Rentennachzahlungen. Der Beklagte erzielte bis 2000 Erwerbseinkünfte, ab 2001 Krankengeld, und war kreditbelastet; er leistete eine Teilzahlung von 2.000 DM. Streitgegenstand ist die Frage des Bestehens, der Höhe und der Berechnung laufender und rückständiger nachehelicher Unterhaltsansprüche sowie der Verzinsung und Verrechnung geleisteter Zahlungen. • Zulässigkeit und Aktivlegitimation: Die Klägerin ist berechtigt, weil die Stadt als Sozialhilfeträger ihr Ansprüche rückabtretete; Rechtshängigkeit ab 28.03.2000. • Anspruchsgrundlagen: Unterhalt für 09/1999–29.02.2000 nach §1572 Nr.1 BGB; ab 01.03.2000 nach §1571 Nr.3 BGB. • Kein Kürzungsgrund nach §1579 Nr.1 oder Nr.7 BGB: Ehedauer von über 8 Jahren und sonstige Umstände rechtfertigen weder eine Billigkeitskürzung noch Befristung; der Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für abweichende Umstände. • Anrechnung von Renten und Nachzahlungen: Die EU-Rente, ZVK-Rente und aufgrund des Versorgungsausgleichs zugeflossene Rententeile sind wie Erwerbseinkommen zu berücksichtigen; Rentennachzahlungen sind ab Zufluss auf laufenden Bedarf anzurechnen. • Methodik der Bedarfsbemessung: Anwendung der Differenzmethode (3/7 der Differenz) gemäß neuer Rechtsprechung des BGH; auch fiktive Mehreinkommen sind einzubeziehen. • Berücksichtigung konkurrierender Unterhaltsberechtigter: Gleichrangigkeit der Klägerin mit neuer Ehefrau und Kindern nach §1582 Abs.1 BGB; Bedarfsermittlung mit Düsseldorfer Tabellenwerten. • Berechnung und Verrechnung: Detaillierte Monatsberechnungen führen zu differierenden laufenden Unterhaltsbeträgen; geleistete Zahlung des Beklagten ist nach §367 Abs.1 BGB zunächst auf Zinsen und dann auf älteste Hauptforderungen anzurechnen. • Zinsen: Für rückständigen Unterhalt gebühren Verzugszinsen nach §§284,286,288 BGB; Zinsberechnung erfolgt für konkrete Zeiträume mit Ermittlung mittlerer Verfalltermine. Der Senat hat den Unterhaltsanspruch der Klägerin in dem ausgeurteilten Umfang bestätigt. Eine pauschale Kürzung oder zeitliche Befristung nach §1579 BGB ist nicht gerechtfertigt; die Klägerin ist bedürftig und ihre Renten sowie Nachzahlungen sind bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. Bei der Bemessung ist die Differenzmethode (3/7-Quote) anzuwenden, wobei die neue Ehefrau und die Kinder des Beklagten gleichrangig zu berücksichtigen sind; konkrete Monatsbeträge wurden für die Zeiträume 09/1999 bis 11/2001 errechnet. Der Beklagte hat bereits 2.000 DM gezahlt; diese sind vorrangig auf Zinsen und dann auf die ältesten Hauptforderungen anzurechnen, wodurch der ausstehende Rückstand reduziert wird. Für rückständige Beträge sind Verzugszinsen in Höhe von 4 % zu gewähren; die ziffernmäßigen Teilbeträge und Zeiträume sind im Urteil abschließend aufgeschlüsselt.