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Urteil

20 K 5205/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2007:0704.20K5205.05.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin ist Ehefrau des am 0.00.1932 geborenen und am 00.0.2005 verstorbenen Herrn H1. Der Ehemann der Klägerin war bis zu seinem Tod Mitglied der Beklagten und bezog von ihr Altersrente. Die Ehe bestand seit dem 29.04.2003. Mit Bescheid vom 29.07.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung (SNÄV) kein Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente bestehe, weil die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten der Klägerin noch keine 3 Jahre bestanden habe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch, in dem die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte ausführen ließ, die genannte Satzungsbestimmung sei rechtswidrig, weil der generelle Ausschluss einer Witwenrente aufgrund einer willkürlich festgesetzten Frist ohne Differenzierung unzulässig sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2005 als unbegründet zurück. Die Beklagte berief sich zur Begründung ihrer Entscheidung auf den ihr als Selbstverwaltungseinrichtung zustehenden weiten Gestaltungsspielraum. Die getroffene Ausschlussfrist sei nicht willkürlich. Vielmehr sei ein sachlicher Grund darin zu sehen, dass der Satzungsgeber im Interesse der übrigen Mitglieder dafür Sorge tragen wolle, dass Mitglieder im fortgeschrittenen Lebensalter nicht zur Versorgung Hinterbliebener eine Ehe eingingen. Es sei nicht unvernünftig, wenn eine starre Wartezeit vorgesehen werde, denn die Regelung sei klar und eindeutig und in ihrer Tragweite vorhersehbar. Die Klägerin hat am 03.12.2005 Klage erhoben, mit der sie die Gewährung einer Witwenrente begehrt. Sie trägt vor: Die Ablehnung der Zahlung einer Witwenrente sei rechtswidrig und widerspreche dem Schutz für Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG. Die Gewährung der Rente von der ausnahmslosen Bedingung abhängig zu machen, dass die Ehe bereits drei Jahre vor dem Tod des Versicherten bestanden habe ohne Rücksicht auf den Einzelfall, sei im Hinblick auf den Grundrechtsschutz und den Sinn und Zweck der Hinterbliebenenversorgung unzulässig. Durch die von ihr - der Klägerin - begehrte Hinterbliebenenversorgung werde keine unangemessene Erweiterung der Versorgungsansprüche erstrebt. Die Tatsache, dass die Einführung von Stichtagen zur Regelung von Lebenssachverhalten grundsätzlich möglich sei, begründe nicht per se die Zulässigkeit der in Rede stehenden 3-Jahres-Frist. Wenn es Sinn und Zweck der Satzungsregelung sei, dass nach Erreichen der generellen Altersgrenze die Begründung neuer Versorgungsansprüche verhindert werden sollte, dies aber nicht für Ehen von nicht kurzer Dauer gelte, bei denen die Annahme nicht mehr gerechtfertigt sei, dass die Eheschließung allein oder überwiegend den Zweck gehabt habe, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, so sei dem entgegenzuhalten, dass - nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts- die Mindestfrist von 3 Jahren ungeeignet sei, Versorgungsehen zu kennzeichnen. Schon in seinem Beschluss vom 06.05.17979 habe das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer mit der vorliegenden vergleichbaren Fristenregelung mit Verstößen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip begründet. Die typisierende Festlegung des 3-Jahres-Zeitraums sei demnach kein angemessenes sachlich vertretbares Differenzierungskriterium, um den Anspruch auf Witwenrente zu regeln. Die Ungleichbehandlung lasse sich nicht mit der Absicht rechtfertigen, einem missbräuchlichen Bezug von Witwenrenten vorzubeugen. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass Frauen, nur um die Witwenrente zu erlangen, einen Mann nach Eintritt seines Rentenalters heiraten würden. Wegen einiger weniger Ausnahmefälle dürfe aber in den der Lebenswirklichkeit entsprechenden Fällen die Witwenrente nicht versagt werden. Die Motivation des Satzungsgebers erscheine nicht bedenkenfrei, da sie quasi unlauteres Verhalten unterstelle. Eine gesetzliche Regelung dürfe zwar typisieren, sie dürfe aber nicht einen atypischen Fall als Leitbild wählen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2005 zu verpflichten, eine Witwenrente nach § 11 SNÄV zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Das angerufene Gericht habe sich bereits in den Jahren 1991/1992 mit einer vergleichbaren Sachlage beschäftigt. Das Begehren der seinerzeitigen Klägerin sei in allen Instanzen erfolglos geblieben. Das OVG NRW habe in einer Entscheidung von Dezember 1993 ausgeführt, dass nach dem eindeutigen, einer abweichenden Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Witwenrente ausgeschlossen sei. Die Satzung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung seien vergleichbare Regelungen zu finden, die gleichfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegneten. Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Witwenrente iSd § 11 Abs. 1 lit.b) und Abs. 2 SNÄV. Gemäß § 12 Abs. 1 SNÄV erhält nach dem Tode des Mitgliedes die Witwe eine Witwenrente und der Witwer eine Witwerrente. Wurde die Ehe nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitgliedes oder nach Stellung eines Antrages auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente geschlossen, so besteht Anspruch auf Rente nur dann, wenn die Ehe mindestens 3 Jahre bestand. So liegt der Fall hier: Die Ehe zwischen der Klägerin und ihrem Ehegatten wurde erst geschlossen, nachdem dieser sein 65. Lebensjahr vollendet hatte, und bei seinem Ableben bestand die Ehe nicht mindestens drei Jahre, sondern erst 26 Monate. Die in Rede stehende Satzungsbestimmung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dies hat bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, in einer früheren Entscheidung ausführlich dargelegt und begründet, OVG NRW, Beschluss vom 17.12.1993 - 25 A 1836/92 - NWVBl 1994, 268. Wörtlich hat das OVG NRW in der genannten Entscheidung ausgeführt: „Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ist es dem Normgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Vgl. Beschluss vom 8.11.1977 - 1 BvL 6/75 -, BVerfGE 46, 299, 307; Beschluss vom 10.10.1978 - 2 BvL 10/77 -, BVerfGE 49, 260, 275; Beschluss vom 6.12.1988 - 1 BvL 5, 6/85 -, BVerfGE 79, 212, 219. Derartige Härten treten auf, wenn die für die Gewährung einer Vergünstigung gesetzte Frist - wie im vorliegenden Fall - um nur wenige Tage verfehlt wird. Sie sind jedoch bei Stichtagen in aller Regel nicht zu vermeiden und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. bei Unterschreitung des maßgeblichen Zeitraums um nur einen Tag: BVerfG, Beschluss vom 23.6.1986 - 1 BvR 193/86 -, FamRZ 1987, 456. Daß der Satzungsgeber im hier fraglichen Sachzusammenhang feste Fristen gesetzt hat, begegnet unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bedenken. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie auch die Versorgung der Ärzte und ihrer Familienmitglieder darstellt, sind typisierende Regelungen allgemein als notwendig anerkannt und vom BVerfG im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich behandelt worden. Vgl. Beschluss vom 15.12.1987 - 1 BvR 563/85 u.a. -, BVerfGE 77, 308, 338; Beschluss vom 1.6.1989 - 2 BvR 239/88 u.a. -, BVerfGE 80, 109, 118. Dies gilt im Recht der Sozialversicherung, das neben dem wesentlichen Element sozialer Fürsorge ebenso stark durch die versicherungsrechtliche Komponente geprägt wird, besonders auch für die notwendige typisierende Begrenzung des Versicherungsrisikos. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.6.1975 - 1 BvL 4/74 -, BVerfGE 40, 121, 136. Diese Prinzipien prägen auch das System der Versorgung der Ärzte und ihrer Hinterbliebenen, wie es durch das hier zu beurteilende Satzungsrecht geordnet ist. Der Satzungsgeber durfte die Versorgungsansprüche des überlebenden Ehegatten des Mitgliedes in der geschehenen Weise begrenzen. Während der Tod des Mitgliedes bei Ehen, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen wurden, unter den in der Satzung allgemein normierten Voraussetzungen stets die Witwenrente auslöst, ist dies bei nach jenem Zeitpunkt geschlossenen Ehen erst der Fall, wenn die Ehe mindestens drei Jahre bestanden hatte. Die Wahl der Vollendung des 65. Lebensjahres als Bezugspunkt ist systemgerecht, weil es sich dabei um jenen Zeitpunkt handelt, der im Regelfall erst den Anspruch des Mitgliedes selbst auf lebenslängliche Altersrente auslöst (§ 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung) und zugleich das Ende der Verpflichtung zur Entrichtung der Versorgungsabgabe markiert (§ 20 Abs. 5 Satz 1 der Satzung). Die in § 12 Abs. 1 Satz 2 der Satzung getroffene Regelung verfolgt ersichtlich folgendes Ziel: Einerseits soll verhindert werden, daß nach Erreichen der generellen Altersgrenze neue Versorgungsansprüche begründet werden und damit das Leistungsrisiko der Versorgungseinrichtung unangemessen erhöht wird. Dies soll aber andererseits nicht für Ehen von nicht nur kurzer Dauer gelten, bei denen insbesondere die Annahme nicht mehr gerechtfertigt erscheint, daß die Eheschließung allein oder überwiegend den Zweck hatte, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Vgl. in diesem Zusammenhang zur rechtsähnlichen Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG: Schütz, Beamtenversorgungsgesetz, § 19 Rn 30 und 38 jeweils m.w.N.. Insofern handelt es sich um eine aus sachlich vertretbaren Gesichtspunkten begründete, vom normgeberischen Ermessen gedeckte Begrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises. Dies gilt auch hinsichtlich der typisierenden Festlegung des 3-Jahreszeitraums. Ehen bis zu dieser Dauer werden in der Rechtsprechung der Zivilgerichte in der Regel noch als Ehen von kurzer Dauer im Sinne der den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten beschränkenden Vorschrift des § 1579 Nr. 1 BGB betrachtet. Vgl. Palandt, aaO, § 1579 Rn 13 m.w.N.. Die in § 12 Abs. 1 Satz 2 der Satzung getroffene - auf Härteklauseln oder Vermutungswiderlegungstatbestände verzichtende - Regelung ist Teil eines durch normative Bewertung hinreichend ausdifferenzierten Gesamtgefüges, das auf Praktikabilität und Rechtsklarheit angelegt ist. Ebenso wie die Beklagte keine Handhabe hat, bei einer vor Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossenen sehr kurzen Ehe (vgl. in diesem Zusammenhang § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG) Witwenrente zu versagen, braucht sie bei einer nach Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossenen Ehe keine Rentenleistungen zu erbringen, wenn die 3-Jahresfrist nicht erfüllt ist. Damit wird vermieden, daß die Versorgungseinrichtung in Fällen der "Nachheirat" aufwendige Ermittlungen durchführen muß, die nicht selten mit Eingriffen in die Intimsphäre der Betroffenen verbunden wären und Vorgänge beträfen, die sich einer verläßlichen Klärung vielfach letztlich entziehen. Das Anliegen, die für die Versorgung der Betroffenen existentiellen Ansprüche einer schnellen administrativen Klärung zuzuführen, würde verfehlt, wenn das Versorgungswerk in Fällen der vorliegenden Art aus Billigkeitsgründen etwa zu der Prüfung gehalten wäre, ob bzw. wie lange das Mitglied der Versorgungseinrichtung und dessen überlebender Ehepartner vor der formgültigen Eheschließung zusammengelebt haben. Die Annahme, derartige komplexe Ermittlungspflichten seien von Verfassungs wegen geboten, verbietet sich um so mehr, als dies unvermeidlich einen Druck auf den Satzungsgeber auslösen würde, zur Begrenzung des administrativen Aufwandes auf den Ausschluß der Witwenrente in den Fällen der "Nachheirat" ganz zu verzichten, was nicht ohne Einfluß auf die generelle Höhe von Versorgungsabgaben und -leistungen bleiben könnte. Damit würde aber der Gedanke materieller Gerechtigkeit und das Sozialstaatsgebot - mit beiden Prinzipien steht die versorgungsrechtliche Nichtanerkennung später Ehen von kurzer Dauer durchaus in Einklang - noch mehr verfehlt. Die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 der Satzung verstößt ferner nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Das in dieser Grundrechtsnorm enthaltene Verbot, die Ehe durch staatliche Maßnahmen zu benachteiligen, gilt auch für den Bereich der staatlichen Gewährung von Leistungen und Vorteilen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.5.1990 - 1 BvL 20/84 u.a. -, BVerfGE 82, 60, 80. Eine Benachteiligung von Ehen in diesem Sinne hat die Ausschlußregel des § 12 Abs. 1 Satz 2 der Satzung jedoch offensichtlich nicht zur Folge. Denn nichtverheiratete Lebenspartner von Mitgliedern der Versorgungseinrichtung erhalten überhaupt keine Hinterbliebenenrente. Allerdings verfolgt Art. 6 Abs. 1 GG auch das Ziel, den wirtschaftlichen Zusammenhalt der Ehe zu fördern. Dem entspricht die in § 12 Abs. 1 der Satzung getroffene Regelung über die Gewährung von Witwen- bzw. Witwerrente; sie bedeutet gleichzeitig eine Konkretisierung des Sozialstaatsgebots. Vgl. für die Witwenrente nach Sozialversicherungsrecht: BVerfG, Beschluss vom 30.11.1982 - 1 BvR 818/81 -, BVerfGE 62, 323, 332. Aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip läßt sich aber keine Entscheidung darüber entnehmen, in welchem Umfang und auf welche Weise ein sozialer Ausgleich zugunsten der Ehe vorzunehmen ist. Dies liegt vielmehr grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Normgebers. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.5.1975 - 1 BvR 332/72 -, BVerfGE 39, 316, 326; Beschluss vom 29.5.1990, aaO, 81. Von dieser Gestaltungsfreiheit hat der Satzungsgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht, indem er in § 12 Abs. 1 der Satzung dem überlebenden Ehegatten des Mitgliedes der Versorgungseinrichtung eine Hinterbliebenenrente generell zuerkannt und nur in den Ausnahmefällen kurzer, erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossener Ehen ausgeschlossen hat." Diesen Erwägungen schließt sich das erkennende Gericht an. Die demgegenüber erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Dies gilt zunächst, soweit sie sich auf einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG beruft. Denn aus dem in dieser Verfassungsnorm enthaltenen Gebot positiver Förderung der Familie erwachsen noch keine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen. Aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip läßt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Dies liegt vielmehr grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72 - BVerfGE 39, 316 m.w.N. Soweit sie unter Hinweis auf diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geltend macht, das Bundesverfassungsgericht habe in eine vergleichbare Fristenregelung wegen Verletzung des Gleichheitsgrundssatzes für verfassungswidrig erklärt, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Entscheidung einen gänzlichen anderen Fall betraf. In seiner Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz iVm dem Sozialstaatsprinzip, dass in der knappschaftlichen Rentenversicherung ein Kinderzuschuss für Enkel nur gewährt werde, wenn der Rentner sie "vor Eintritt des Versicherungsfalles" in seinen Haushalt aufgenommen hat oder überwiegend unterhält. Aus den weiteren Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in der genanten Entscheidungen lassen sich keine Schlussfolgerungen für den hier in Rede stehenden Fall herleiten. Dies gilt auch für die nachfolgenden, von der Klägerin zitierten Ausführungen: Nur wegen einiger Ausnahmefälle darf aber - wie das Bundesverfassungsgericht für den ähnlichen Fall des Kinderzuschlags für "Enkelpflegekinder" im Besoldungsrecht ausgesprochen hat - in den der Lebenswirklichkeit entsprechenden Fällen der Kinderzuschuss nicht versagt werden. Eine gesetzliche Regelung kann zwar typisieren, sie darf aber nicht einen atypischen Fall als Leitbild wählen". BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72 - a.a.O. Wie das OVG NRW in der zitierten Entscheidung dargelegt hat, verfolgt die Regelung in § 12 Abs. 1 S. 2 SNÄV ersichtlich das Ziel, zu verhindern, dass nach Erreichen der generellen Altersgrenze neue Versorgungsansprüche begründet werden und damit das Leistungsrisiko der Versorgungseinrichtung unangemessen erhöht wird. Wenn hiervon Ehen von nicht kurzer Dauer ausgenommen werden, ist dies sachlich vertretbar, lässt aber nicht die Schlussfolgerung zu, der Satzungsgeber habe sich bei der Ausgestaltung des Leistungsanspruchs an einem atypischen Leitbild orientiert. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei die Mindestfrist von 3 Jahren ungeeignet, sog. „Versorgungsehen" zu kennzeichnen, geht auch dieser Einwand fehl. Ist vorrangiges Ziel der Satzung nicht der Ausschluss von Versorgungsehen, sondern die Verhinderung einer unangemessenen Erhöhung des Leistungsrisikos und die schnelle administrative Klärung von existenziellen Ansprüchen unter Zurückstellung ansonsten notwendiger komplexer Ermittlungspflichten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.12.1993, kommt es nicht darauf an, ob eine Ehe mit einer Dauer von 26 Monaten als Versorgungsehe qualifiziert werden kann. Ungeachtet dessen werden in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung Ehen bis zur Dauer von drei Jahren noch als Ehen von kurzer Dauer im Sinne der den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten beschränkenden Vorschrift des § 1579 Nr. 1 BGB betrachtet, vgl. BGH, Urteil vom 27.01.1999 - XII ZR 89/97 - NJW 1999, 1630; OLG Celle, Urteil vom 26.08.2005 - 21 UF 27/05 - FamRZ 2006, 553; OLG Köln, Urteil vom 06.07.2001 - 25 UF 169/00 - JURIS. Im Übrigen waren sowohl die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als auch die des Bundesarbeitsgerichts dem OVG NRW in seinem Beschluss vom 17.12.1993 - 25 A 1836/92 - bekannt und wurden ausdrücklich der dortigen Entscheidung zugrundegelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.