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Beschluss

2 W 104/01

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegen die Anordnung des Insolvenzgerichts, dem Schuldner Gelegenheit zur Änderung oder Ergänzung eines Schuldenbereinigungsplans nach § 307 Abs. 3 InsO zu geben, steht kein Rechtsmittel nach § 6 Abs. 1 InsO bzw. keine weitere Beschwerde nach § 7 InsO zu. • Die Möglichkeit zur Nachbesserung des Schuldenbereinigungsplans liegt in der Entscheidungsmacht des Schuldners; Gericht und Gläubiger können den Schuldner nicht zwingen, Änderungen vorzunehmen. • Nimmt der Schuldner die eingeräumte Gelegenheit zur Planänderung nicht wahr, hat dies keine unmittelbaren Sanktionen zur Folge; schlägt der Plan jedoch endgültig fehl, ist das vereinfachte Insolvenzverfahren fortzusetzen (§ 311 InsO).
Entscheidungsgründe
Keine Beschwerdemöglichkeit gegen Aufforderung zur Plannachbesserung (§ 307 InsO) • Gegen die Anordnung des Insolvenzgerichts, dem Schuldner Gelegenheit zur Änderung oder Ergänzung eines Schuldenbereinigungsplans nach § 307 Abs. 3 InsO zu geben, steht kein Rechtsmittel nach § 6 Abs. 1 InsO bzw. keine weitere Beschwerde nach § 7 InsO zu. • Die Möglichkeit zur Nachbesserung des Schuldenbereinigungsplans liegt in der Entscheidungsmacht des Schuldners; Gericht und Gläubiger können den Schuldner nicht zwingen, Änderungen vorzunehmen. • Nimmt der Schuldner die eingeräumte Gelegenheit zur Planänderung nicht wahr, hat dies keine unmittelbaren Sanktionen zur Folge; schlägt der Plan jedoch endgültig fehl, ist das vereinfachte Insolvenzverfahren fortzusetzen (§ 311 InsO). Die Beteiligte zu 1) beantragte Eröffnung des Insolvenzverfahrens und reichte einen Schuldenbereinigungsplan ein, in dem mehreren Gläubigern Einmalzahlungen angeboten wurden. Nicht alle Gläubiger stimmten zu; die Schuldnerin nahm die Möglichkeit zur Änderung des Plans zunächst nicht wahr und beantragte stattdessen die Ersetzung der Widersprüche durch gerichtliche Entscheidung. Das Insolvenzgericht gab der Schuldnerin erneut Gelegenheit nach § 307 Abs. 3 InsO, den Plan zu ändern bzw. zu ergänzen. Gegen diese Anordnung legte die Schuldnerin Beschwerde ein; die Beschwerde wurde von den Vorinstanzen als unzulässig verworfen. Der Senat hat zu entscheiden, ob gegen die Aufforderung zur Nachbesserung ein Rechtsmittel zulässig ist. • Zuständigkeit: Das Oberlandesgericht Köln ist nach § 7 Abs. 3 InsO berufen, über die eingelegte weitere Beschwerde zu entscheiden. • Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde: Die weiter Beschwerde nach § 7 InsO setzt voraus, dass die Erstentscheidung des Insolvenzgerichts nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbar ist; die Anfechtungsmöglichkeiten sind in der InsO ausdrücklich beschränkt. • Keine Anfechtbarkeit der Aufforderung nach § 307 Abs. 3 InsO: Die Vorschrift sieht keine Möglichkeit der Anfechtung durch Rechtsmittel vor; sie gibt dem Schuldner lediglich die Gelegenheit, den Plan anzupassen, ohne ihn dazu zu verpflichten. • Planinitiativrecht des Schuldners: Es obliegt allein dem Schuldner, die angebotene Nachbesserung wahrzunehmen; weder Gericht noch Gläubiger können ihn zur Änderung zwingen. • Folgen der Unterlassung: Unterlässt der Schuldner die Nachbesserung, entstehen daraus keine unmittelbaren Sanktionen; gelingt die Annahme des Plans nicht, tritt nicht die Rechtswirkung des § 308 InsO ein und das vereinfachte Insolvenzverfahren ist nach § 311 InsO fortzusetzen. Die weiter Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist unzulässig und damit zurückgewiesen, weil gegen die Aufforderung des Insolvenzgerichts zur Änderung oder Ergänzung des Schuldenbereinigungsplans nach § 307 Abs. 3 InsO kein Anfechtungsrecht nach § 6 Abs. 1 InsO bzw. keine weitere Beschwerde nach § 7 InsO besteht. Dem Schuldner bleibt es vorbehalten, die Nachbesserungsmöglichkeit zu nutzen oder nicht; ein Zwang zu Änderungen besteht nicht. Führt das Unterlassen zur endgültigen Ablehnung des Plans, sind die Rechtswirkungen des § 308 InsO nicht gegeben und das Verfahren ist gemäß § 311 InsO als vereinfachtes Insolvenzverfahren fortzusetzen. Die Entscheidung über den Ersetzungsantrag verbleibt dem Beschwerdegericht; die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.