Beschluss
2 W 105/01
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
5mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Ersetzung der Zustimmung nach § 309 Abs.1 InsO setzt eine mindestens einfache Kopf- und Summenmehrheit voraus; liegt diese vor, hat das Insolvenzgericht die Zustimmung zu ersetzen, es sei denn, ein widersprechender Gläubiger macht konkrete Gründe geltend und glaubhaft.
• Das Gericht darf nicht von Amts wegen prüfen, ob Gründe zum Versagen der Zustimmungsersetzung vorliegen; nur glaubhaft gemachte, detailliert dargelegte Einwendungen der Gläubiger sind zu berücksichtigen.
• Bei der Prüfung der Angemessenheit der Beteiligung können Erwägungen aus § 245 Abs.2 InsO herangezogen werden, eine eigenständige, von Amts wegen zu führende Prüfung ist jedoch unzulässig.
• Das Beschwerdegericht hat die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, wenn es die gesetzlichen Anforderungen an Anhörung und Glaubhaftmachung nicht beachtet hat.
Entscheidungsgründe
Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO: Prüfung nur bei glaubhaft gemachten Einwendungen • Die Ersetzung der Zustimmung nach § 309 Abs.1 InsO setzt eine mindestens einfache Kopf- und Summenmehrheit voraus; liegt diese vor, hat das Insolvenzgericht die Zustimmung zu ersetzen, es sei denn, ein widersprechender Gläubiger macht konkrete Gründe geltend und glaubhaft. • Das Gericht darf nicht von Amts wegen prüfen, ob Gründe zum Versagen der Zustimmungsersetzung vorliegen; nur glaubhaft gemachte, detailliert dargelegte Einwendungen der Gläubiger sind zu berücksichtigen. • Bei der Prüfung der Angemessenheit der Beteiligung können Erwägungen aus § 245 Abs.2 InsO herangezogen werden, eine eigenständige, von Amts wegen zu führende Prüfung ist jedoch unzulässig. • Das Beschwerdegericht hat die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, wenn es die gesetzlichen Anforderungen an Anhörung und Glaubhaftmachung nicht beachtet hat. Die Schuldnerin beantragte im Schuldenbereinigungsverfahren einen Plan mit Einmalzahlungen von 1,55 % an mehrere Gläubiger. Zwei Gläubiger widersprachen pauschal bzw. mit der Begründung, die angebotene Quote entspreche faktisch einem Vollerlass und die Schuldnerin könne wieder erwerbstätig werden. Das Insolvenzgericht gab der Schuldnerin Gelegenheit zur Planänderung; sie beantragte die Ersetzung der Ablehnungen durch Zustimmung. Das Gericht und später das Landgericht lehnten ab mit der Begründung, eine angemessene Beteiligung der widersprechenden Gläubiger sei nicht gegeben und es liege möglicherweise ein Versagungsgrund für Restschuldbefreiung vor. Die Schuldnerin legte sofortige weitere Beschwerde ein und rügte insbesondere die von‑Amts‑Prüfung durch das Landgericht. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde ist statthaft; das OLG ist zur Entscheidung berufen und lässt die Beschwerde zu (§§ 7 InsO i.V.m. Verordnung NW). • Rechtliche Ausgangspunkte: Ersetzung der Zustimmung nach § 309 Abs.1 InsO erfordert einfache Kopf‑ und Summenmehrheit; das Gericht hat zu ersetzen, soweit nicht ein widersprechender Gläubiger konkrete, glaubhaft gemachte Gründe für eine Versagung benennt (§ 309 Abs.2 Satz2 i.V.m. §§ 4 InsO, 294 ZPO). • Grenzen der Gerichtsprüfung: Das Insolvenzgericht darf nicht von Amts wegen nach Gründen zum Versagen der Ersetzung suchen; nur wenn ein Gläubiger detailliert vorträgt und glaubhaft macht, daß er unangemessen beteiligt oder wirtschaftlich schlechter gestellt wäre, ist das Gericht zur Prüfung verpflichtet. • Begründete Prüfungsinhalte: Für die Beurteilung der Angemessenheit kann das Gericht Gesichtspunkte aus § 245 Abs.2 InsO heranziehen, eine pauschale oder allgemeine Unzufriedenheit reicht jedoch nicht. • Verfahrensfehler des Landgerichts: Das Landgericht hat von Amts wegen geprüft, ob Versagungsgründe vorliegen, ohne daß die betroffenen Gläubiger konkrete, glaubhaft gemachte Einwendungen erhoben oder förmlich angehört worden wären; damit hat es die gesetzlichen Anforderungen verletzt. • Verfahrensfolgen: Die landgerichtliche Entscheidung ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Durchführung, insbesondere zur förmlichen Anhörung der widersprechenden Gläubiger und zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Anforderungen an Darstellung und Glaubhaftmachung, an das Landgericht zurückzuverweisen. • Kostenentscheidung: Wegen ungewissem Ausgang der Erstbeschwerde sind die Kosten dem Landgericht zur Entscheidung zugewiesen; Hinweise zur Niederschlagung gemäß § 8 GKG wurden gegeben. Der Senat hebt den Beschluss des Landgerichts auf und verweist die Sache zurück. Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin ist insoweit begründet, als das Landgericht rechtsfehlerhaft von Amts wegen geprüft hat, ob Gründe dem Ersetzen der Zustimmung entgegenstehen. Künftig darf das Gericht nur solche Einwendungen prüfen, die die widersprechenden Gläubiger konkret darlegen und glaubhaft machen; pauschale Ablehnungen genügen nicht. Das Landgericht muss die betroffenen Gläubiger nun förmlich anhören und unter Beachtung der dargestellten Maßstäbe neu entscheiden. Die Kostenentscheidung bleibt offen und ist vom Landgericht zu treffen; außergerichtliche Kosten bedürfen einer besonderen Entscheidung.