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Beschluss

2 W 222/01

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2001:1228.2W222.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 G r ü n d e 2 1. 3 Am 2. Juli 1999 hat die Beteiligte zu 1) beim Amtsgericht Bonn einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und auf Erteilung von Restschuldbefreiung gestellt. In dem Schuldenbereinigungsplan hat sie die Beteiligten zu 2) bis 11) mit Forderungsbeträgen zwischen 24,00 DM und 33.764,06 DM benannt und allen Gläubigern Einmalzahlungen in Höhe von jeweils 1,55 % ihrer Forderung angeboten. Nachdem nicht alle Beteiligten dem vorgelegten Plan zugestimmt haben, hat die Schuldnerin die ihr mit Verfügung vom 12. November 1999 gebotene Möglichkeit einer Änderung bzw. Ergänzung des Schuldenbereinigungsplans nicht wahrgenommen und statt dessen mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1999 beantragt, die Einwendungen der Gläubiger durch Zustimmung zu ersetzen. Mit Beschluß vom 28. Februar 2000 hat das Insolvenzgericht den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der widersprechenden Gläubiger mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle bereits an der notwendigen Kopfmehrheit. Das hiergegen von der Beteiligten zu 1) eingelegte Rechtsmittel hat das Landgericht ebenfalls zurückgewiesen. Nachdem der Senat mit Beschluß vom 1. Dezember 2000, 2 W 202/00 (unter anderem abgedruckt in: ZIP 2000, 2312 = ZInsO 2001, 85 = NZI 2001, 88 = NJW-RR 2001, 266), das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Bonn zurückverwiesen hat, hat das Beschwerdegericht seinerseits unter dem 1. Februar 2001 - 2 T 19/00 - das Verfahren an das Insolvenzgericht Bonn weiterverwiesen. 4 Auf die hiergegen von der Beteiligten zu 1) erhobene sofortige weitere Beschwerde hat der Senat unter dem 28. März 2001, 2 W 60/01 (abgedruckt unter anderem in NZI 2001, 323 = ZInsO 2001, 378), den Beschluß des Landgerichts erneut aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht Bonn zurückverwiesen. Mit Beschluß vom 7. Mai 2001 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Schuldnerin erneut mit der Begründung zurückgewiesen, eine Ersetzung der Zustimmung der noch ablehnenden Beteiligten zu 2) und 4) sei gemäß § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO ausgeschlossen. Diese Gläubiger würden, was die Kammer von Amts wegen zu prüfen habe, durch den vorgelegten Tilgungsplan im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat der Senat mit Beschluß vom 29. August 2001, 2 W 105/01 (abgedruckt: NZI 2001, 594), die Entscheidung des Landgerichts wiederum aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, da das Beschwerdegericht nicht beachtet habe, daß die Darlegung und Glaubhaftmachung des Gläubigers eine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Versagung der Zustimmungsersetzung ist. Anschließend hat das Beschwerdegericht den Beteiligten zu 2) und 4) Gelegenheit gegeben, ihre Einwendungen näher zu begründen. Durch Beschluß vom 23. Oktober 2001 hat die Beschwerdekammer die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Versagung der Zustimmungsersetzung seien gegeben. Die Beteiligte zu 2) werde im Verhältnis zu den anderen Gläubigern unangemessen benachteiligt. Die Beteiligte zu 2) habe die zur Begründung ihrer Ablehnung vorgebrachten Tatsachen im Sinne des § 309 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 294 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht. Einer weiteren Glaubhaftmachung bedürfte es nicht, da die von der Gläubigerin insoweit vorgetragenen Umstände unstreitig seien. Von einer unangemessenen Beteiligung der Beteiligten zu 4) im Verhältnis zu den anderen Gläubigern könne nicht ausgegangen werden, da diese sich auch in der ergänzenden Stellungnahme nicht hierauf berufen habe. 5 Gegen diesen am 27. Oktober 2001 zugestellten Beschluß wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der an diesem Tage bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde. Die Beschwerdeführerin rügt, das Beschwerdegericht hätte zumindest die Zustimmung der Beteiligten zu 4) ersetzen müssen. Zudem hätten die Beteiligten zu 2) und 4) ihre Einwendungen nicht anhand konkreter Tatsachen und Beweismittel glaubhaft gemacht. Die Kammer habe insoweit auch fälschlicherweise § 294 ZPO herangezogen. die Beteiligte zu 2) werde durch den vorgelegten Plan nicht unangemessen benachteiligt. Auch die Beteiligte zu 3), die eine ähnlich hohe Forderung habe, erhalte 1,55 %. Die Beteiligten zu 6) und 9) seien Inhaber einer Bagatellforderung, die ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu 26,7% bzw. 100 % befriedigt werden könne. 6 2. 7 a) 8 Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt in: NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das von der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 23. Oktober 2001 eingelegte Rechtsmittel berufen. 9 b) 10 Das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde ist nicht zuzulassen und somit als unzulässig zu verwerfen. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 InsO für eine Zulassung sind nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung ist die sofortige weitere Beschwerde nur dann zuzulassen, wenn diese darauf gestützt wird, daß die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Diese beiden Voraussetzungen müssen dabei nebeneinander (kumulativ) gegeben sein (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. Senat, NZI 2001, 33 [34]; Senat, NZI 2000, 224 [225]; HK/Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2001, § 7 Rdnr. 23 f; Prütting in: Kübler/Prütting, InsO, Stand: 11. Lfg. November 2001, § 7 Rdnr. 3 ff.). Die vorliegend genannten Voraussetzungen der Zulassung des Rechtsmittels sind im Streitfall nicht gegeben. 11 Der angefochtene Entscheidung des Landgerichts Bonn beruht weder auf einer Verletzung des Gesetzes noch bedarf sie einer inhaltlichen Überprüfung durch den Senat zur Sicherung einer einheitlichen insolvenzrechtlichen Rechtsprechung. Zutreffend hat die Kammer die Zustimmung der Beteiligten zu 4) nicht ersetzt, obwohl diese eine Benachteiligung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Insoweit befindet sich das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung. Das BayObLG hat bereits mit Beschluß vom 11. Dezember 2000 (NZI 2001, 145 f.) ausgesprochen, daß eine Zustimmungsersetzung dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn auch nur die Zustimmung eines widersprechenden Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplan nicht ersetzt werden kann. In diesem Fall ist das Verfahren nach § 311 InsO als vereinfachtes Insolvenzverfahren fortzusetzen. Dieser Auffassung hat sich der Senat in der der Beteiligten zu 1) bekannten früheren Entscheidung vom 29. August 2001, 2 W 104/01 (abgedruckt in: NZI 2001, 593), ausdrücklich angeschlossen. 12 Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht bei der Entscheidung für die Frage der Glaubhaftmachung § 294 ZPO herangezogen. Diese Vorschrift ist, wie der Senat bereits in dem Beschluß vom 29. August 2001, 2 W 105/01, näher dargelegt hat, über § 4 InsO heranzuziehen. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, der Vortrag der Beteiligten zu 2) reiche für eine Glaubhaftmachung im Sinne dieser Vorschrift nicht aus, richtet sich die Beschwerdeführerin gegen die tatrichterliche Erhebung und Würdigung des konkreten Sachverhalts im vorliegenden Einzelfall. Dies stellt - unabhängig von ihrer Berechtigung - nur eine einzelfallbezogene Rüge der konkreten Rechtsanwendung durch das Beschwerdegericht ohne grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 7 Abs. 1 InsO dar. 13 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in dem mit der Beschwerdeschrift in Bezug genommenen Schriftsatz vom 6. Oktober 2001 rechtfertigen ebenfalls keine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Ausführungen der Kammer zur Bejahung der Benachteiligung der Beteiligten zu 2) verletzt nicht das Gesetz. Sie orientieren sich vielmehr an den von der obergerichtliche Rechtsprechung aufgestellten und bereits in dem Beschluß des Senats vom 29. August 2001, 2 W 105/01, aufgezeigten Grundsätze. Eine Ersetzung der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan ist nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO dann nicht möglich, "wenn der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird". Diese Ausnahmeregel bezieht sich auf die in § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO erfaßten Gläubiger. Diese Vorschrift stellt auf die "benannten Gläubiger", also die vom Schuldner im vorgelegten aktuellen Schuldenbereinigungsplan aufgeführten Gläubiger ab (vgl. BayObLG, NZI 2001, 553 [554]). Dementsprechend ist bei der Prüfung des § 309 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO von Bedeutung, ob der benannte Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, hier die Beteiligte zu 2), im Verhältnis zu den übrigen im von dem Schuldner zur Prüfung gestellten Schuldenbereinigungsplan, hier der Plan vom 2. Juli 1999, benannten Gläubigern, nämlich die Beteiligten zu 3) bis 11) nicht angemessen beteiligt wird. Diese Prüfung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei vorgenommen. Die Annahme des Landgerichts, die Beteiligte zu 2) werde dadurch unangemessen benachteiligt, daß ihr eine Quote von lediglich 1,55 % angeboten wird, während die gleichrangig zu befriedigende Beteiligte zu 6) mit der Zahlung von 300,00 DM 26,7% bzw. sogar 42,4 % ihrer im Schuldenbereinigungsplan aufgenommenen Forderung erhalte, ist aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Zwar verlangt § 309 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO nicht ausdrücklich eine Gleichbehandlung der Gläubiger, vielmehr besteht ein gewisser Spielraum für Gerechtigkeitsüberlegungen außerhalb mathematisch genauer Anteilsberechnungen (Senat, Beschluß vom 29. August 2001, 2 W 105/01 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend hat die Kammer ermessensfehlerfrei eine Überschreitung dieses Spielraums angenommen. Inwieweit ein Vergleich dann noch vorgenommen werden kann, wenn Gläubiger während des laufenden gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren vollständig befriedigt worden sind und diese anschließend auf ihre (weitere) Teilnahme an dem Verfahren verzichtet haben, und ob nicht für diesen Fall notwendigerweise ein neuer Plan ohne die ausgeschiedenen Gläubiger vorgelegt werden muß, bedarf hier keiner vertiefenden Erörterung. Eine entsprechende Verzichtserklärung der weiterhin im aktuellen Plan aufgeführten Beteiligten zu 6) und 9) ist nicht abgegeben worden. 14 3. 15 Da die Rechtsbeschwerde somit nicht zuzulassen ist, muß das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen werden. 16 Der Senat weist die Beschwerdeführerin vorsorglich darauf hin, daß gegen die vorliegende Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist, §§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO, 4 InsO. 17 Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 5.000,00 DM 18 (geschätzt wie in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren 2 W 105/01)