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Beschluss

Ss 437/01 (Z)

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, wenn der Betroffene ohne eigenes Verschulden die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde versäumt hat und ihn das Verhalten des Verteidigers nicht zurechenbar trifft. • Zustellungen des Urteils an den Betroffenen sind wirksam und lösen die Rechtsmittelfrist aus; es besteht keine Pflicht des Gerichts, stets an den Verteidiger zuzustellen. • Bei standardisierten Geschwindigkeitsmessverfahren reicht die Angabe des Messverfahrens, des Messwerts und des Toleranzabzugs in den Urteilsgründen aus, solange keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen. • Ist der Betroffene geständig, die vorgeworfene Geschwindigkeit gefahren zu sein, genügt dies für die Verurteilung; weitergehende Begründungen sind dann nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründung; Anforderungen an Urteilsgründe bei standardisierter Geschwindigkeitsmessung • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, wenn der Betroffene ohne eigenes Verschulden die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde versäumt hat und ihn das Verhalten des Verteidigers nicht zurechenbar trifft. • Zustellungen des Urteils an den Betroffenen sind wirksam und lösen die Rechtsmittelfrist aus; es besteht keine Pflicht des Gerichts, stets an den Verteidiger zuzustellen. • Bei standardisierten Geschwindigkeitsmessverfahren reicht die Angabe des Messverfahrens, des Messwerts und des Toleranzabzugs in den Urteilsgründen aus, solange keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen. • Ist der Betroffene geständig, die vorgeworfene Geschwindigkeit gefahren zu sein, genügt dies für die Verurteilung; weitergehende Begründungen sind dann nicht erforderlich. Der Betroffene wurde vom Amtsgericht Köln wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße verurteilt. Sein Verteidiger beantragte fristgerecht die Zulassung der Rechtsbeschwerde; die Begründung reichte er jedoch erst mit Fax am 13. August 2001 ein, nachdem das Urteil dem Betroffenen am 2. Juli 2001 zugestellt worden war. Der Verteidiger behauptete, das Urteil sei am 13. Juli 2001 in seinem Gerichtsfach gewesen; er beantragte Wiedereinsetzung, falls die Zustellung vor dem 13. Juli erfolgt sei. Das Amtsgericht hatte die Zustellung an den Betroffenen vorgenommen; der Verteidiger begründete die Rechtsbeschwerde mit Rügen zur Beweiswürdigung der Geschwindigkeitsmessung. Das Gericht hatte im Urteil Messwert, Toleranzabzug und Angaben zur Messdurchführung genannt; der Betroffene hatte die zu hohe Geschwindigkeit eingeräumt. • Zulässigkeit der Wiedereinsetzung: Der Antrag war fristgerecht und hinreichend begründet; die rechtliche Entscheidung oblag dem Senat in seiner Besetzung nach § 80a Abs. 2 Nr. 2 OWiG. • Zustellung und Fristbeginn: Die Zustellung des Urteils an den Betroffenen am 2.7.2001 war wirksam und setzte die Monatsfrist zur Begründung der Rechtsbeschwerde in Gang; eine Verpflichtung des Gerichts zur Zustellung an den gewählten Verteidiger besteht nicht (§ 145a Abs.1 StPO wirkt nicht als Zwang zur Zustellung an den Verteidiger). • Verschulden des Betroffenen: Die Fristversäumnis ist nicht dem Betroffenen zuzurechnen. Wer seinen Verteidiger mit dem Rechtsmittel beauftragt, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass dieser den Auftrag vollständig erfüllt; ein Verschulden des Betroffenen liegt nicht vor, solange keine Anhaltspunkte für Unzuverlässigkeit des Verteidigers oder vorhersehbares Versäumnis bestehen (§ 44 S.1 StPO, § 46 Abs.1 OWiG). • Begründung der Rechtsbeschwerde und Zulassungsantrag: Der Zulassungsantrag blieb materiell unbegründet. Nach § 80 OWiG ist die Rechtsbeschwerde nur zulassungsfähig bei Fortbildung oder zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung oder bei Versagung des rechtlichen Gehörs; hier lagen solche Voraussetzungen nicht vor. • Anforderungen an Urteilsgründe bei standardisierten Messungen: Bei standardisiertem, anerkanntem Messverfahren (hier Radargerät N2) genügen Angaben zum Messverfahren, Messwert und Toleranzabzug, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler bestehen; in Fällen geständigen Verhaltens des Betroffenen sind weitergehende Feststellungen nicht erforderlich (insb. BGH-Rechtsprechung). • Ergebnis der Beweiswürdigung: Die Urteilsgründe zur Messung und zur Zeugenaussage waren ausreichend; die Rügen des Verteidigers rechtfertigten keine Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde bewilligt, weil der Betroffene ohne eigenes Verschulden die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde versäumte; er durfte darauf vertrauen, dass sein Verteidiger das Rechtsmittel ordnungsgemäß erledigt. Der Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde wurde jedoch als unbegründet verworfen, weil die Voraussetzungen des § 80 OWiG (Rechtsfortbildung, Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung oder Versagung des Gehörs) nicht vorlagen. Die Urteilsgründe waren bei Anwendung eines standardisierten Radarmessverfahrens und geständigem Betroffenen ausreichend, da Messverfahren, Messwert und Toleranzabzug genannt wurden und keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler bestanden. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen und der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.