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Gerichtsbescheid

Ss 410/03

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2003:1021.SS410.03.00
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Tenor

1. Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

2. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen. Der Schuldspruch wird allerdings dahingehend ergänzt, dass der Betroffene wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt wird.

3. Der Betroffene trägt die Kosten der Wiedereinsetzung sowie die Kosten der Rechtsbeschwerde.

Entscheidungsgründe
1. Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt. 2. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen. Der Schuldspruch wird allerdings dahingehend ergänzt, dass der Betroffene wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt wird. 3. Der Betroffene trägt die Kosten der Wiedereinsetzung sowie die Kosten der Rechtsbeschwerde. G r ü n d e I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 14. Februar 2003 wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 120,00 Euro verurteilt und ihm gemäß § 25 StVG für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im Straßenverkehr zu führen. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 14. Februar 2003, eingegangen am 17. Februar 2003, Rechtsbeschwerde eingelegt und diese, nachdem ihm das schriftliche Urteil am 25. März 2003 zugestellt worden war, mit einer zunächst nicht unterschriebenen Rechtsbeschwerdeschrift vom 22. April 2003, eingegangen am 25. April 2003, begründet. Nachdem der Verteidiger durch Einsichtnahme in die Akten Kenntnis von der fehlenden Unterzeichnung der Begründungsschrift erlangt hatte, hat er mit Schriftsatz vom 04. August 2003, beim Amtsgericht eingegangen am 06. August 2003, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und eine erneute Ausfertigung der Rechtsbeschwerdebegründung überreicht. Sowohl der Wiedereinsetzungsantrag als auch die erneut vorgelegte Begründungsschrift waren nicht vom Verteidiger unterzeichnet, sondern trugen den den Stempelaufdruck und die Unterzeichnung "B.", ohne dass sich aus den Schriftsätzen ergab, in welcher Funktion der Namensträger die Unterschriften geleistet hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat daraufhin am 16. September 2003 beantragt, sowohl den Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Nachdem der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft dem Verteidiger mitgeteilt worden war, hat er mit Schreiben vom 30. September 2003 vorgetragen, sowohl der Schriftsatz, mit dem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden ist, als auch die Rechtsbeschwerdebegründung seien von dem in seiner Kanzlei seit dem 01. August 2003 tätigen und beim Landgericht Aachen zugelassenen Rechtsanwalt B. unterschrieben worden. Der Betroffene rügt mit der erneut eingereichten Rechtsbeschwerdebegründung die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil mit seinen tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft hält ihre Anträge vom 16. September 2003 aufrecht. Sie ist der Meinung, eine Bevollmächtigung von Rechtsanwalt B. durch den Betroffenen sei auch weiterhin nicht erkennbar. II. 1. Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 44 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat überdies in der Sache Erfolg. a) Die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags scheitert entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft nicht daran, dass die versäumte Handlung nicht fristgerecht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgeholt worden ist. Die versäumte Handlung muss gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO innerhalb von einer Woche nach Wegfall des Hindernisses formwirksam nachgeholt werden. Formwirksam ist eine Rechtsbeschwerde gemäß § 345 Abs. 2 StPO nur begründet, wenn dies in einer vom Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen ist. Wird die Schrift nicht vom Verteidiger, sondern von einem anderen Rechtsanwalt unterzeichnet, so muss dieser Rechtsanwalt bei einem Gericht im Geltungsbereich der Strafprozessordnung zugelassen und vor Ablauf der in § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 345 Abs. 1 StPO normierten Frist - spätestens innerhalb der Antragsfrist der § 46 Abs. 1 OWiG, § 45 Abs. 1 StPO - bevollmächtigt worden sein (Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 46. Aufl., § 345 Rdnr. 12 m. w. Nachw.). Diesen Zulässigkeitserfordernissen ist der Betroffene durch die mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingereichte und von Rechtsanwalt B. unterzeichnete Rechtsbeschwerdebegründung nachgekommen. Die Begründungsschrift erfüllte insbesondere die Formerfordernisse der § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 345 Abs. 2 Satz 1 StPO. Die vom Betroffenen am 18. Februar 2002 erteilte schriftliche Vollmacht, Bl. 12 d.A., gestattete dem Verteidiger, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen. Aus dem Schreiben des Verteidigers vom 30. September 2003 ergibt sich, dass eine entsprechende Übertragung der Vollmacht auf Rechtsanwalt B. stattgefunden hat. Die Vollmacht umfasste auch die Berechtigung zur Einlegung von Rechtsmitteln, so dass Rechtsanwalt B. zur Begründung der Rechtsbeschwerde wirksam bevollmächtigt war. Es bestehen auch keine Bedenken an der formwirksamen Rechtsbeschwerdebegründung, weil Rechtsanwalt B. die Begründungsschrift nicht selbst verfasst, sondern lediglich die vom Verteidiger entworfene Schrift unterschrieben hat. Zwar hat die Rechtsprechung den § 345 Abs. 2 StPO von jeher dahin ausgelegt, dass sich die Mitwirkung des Verteidigers oder Rechtsanwalts an der Beschwerdebegründung nicht in bloßer Beurkundung erschöpfen darf, sondern er sich vielmehr gestaltend beteiligen und die Verantwortung dafür übernehmen muss (BGHSt 25, 272, [273 f.]; Meyer-Goßner, a.a.O., § 345 Rdnr. 16 m. w. Nachw.). Das Erfordernis, den Schriftsatz zu verantworten, ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem Erfordernis, den Schriftsatz selbst zu verfassen (BVerfG NJW 1996, 713). Auch wenn in einer Kanzlei ein Rechtsanwalt, der der eigentliche Sachbearbeiter ist, eine Rechtsmittelbegründung entwirft und dann ein anderer – bevollmächtigter – Rechtsanwalt diesen Schriftsatz im eigenen Namen unterschreibt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass Letzterer sich den Inhalt des Schreibens zu eigen gemacht hat und dafür aufgrund eigener Prüfung die Verantwortung übernimmt (BVerfG a.a.O.). Es besteht vorliegend kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. b) Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet; denn der Verteidiger hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass den Betroffenen kein Verschulden an der Versäumung der Frist der § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO zur Begründung der Rechtsbeschwerde trifft. Im Straf- und Bußgeldverfahren ist der Angeklagte bzw. Betroffene bei fehlender Einhaltung von Form- oder Fristvorschriften grundsätzlich nur für eigenes Verschulden verantwortlich. Verschulden Dritter, auch des Verteidigers, wird ihm idR nicht zugerechnet (BVerfG NJW 1991, 351 und 1994, 1856) und er ist grundsätzlich auch nicht zur Überwachung seines Verteidigers verpflichtet (BGH BGH NStZ 1990, 25 [M]; SenE v. 29.20.2001- Ss 437/01 = VRS 101, 373 = StraFO 2002, 17-18). Anderes gilt allenfalls dann, wenn den Betroffenen ein Mitverschulden trifft, etwa wenn er untätig bleibt, obwohl ihm die Unzuverlässigkeit des Verteidigers bekannt ist (zum Ganzen Meyer-Goßner, a.a.O., § 44 Rdnr. 18 m. w. Nachw.). Der Verteidiger hat vorgetragen und durch Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung seiner Kanzleiangestellten glaubhaft gemacht, dass ihm infolge eines internen Büroversehens die Rechtsbeschwerdebegründung vor Übersendung an das Gericht nicht mehr zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Das Verschulden an der Fristversäumung lag damit allein im Verantwortungsbereich des Verteidigers. Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Betroffenen sind nicht erkennbar. 2. Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet, nachdem dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt worden ist, auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken mehr. Sie bleibt indes in der Sache erfolglos. a) Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Begründung des Rechtsmittels deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf (§§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG). Allerdings war der Tenor um die vom Tatrichter festgestellte Schuldform zu ergänzen. Die Berichtigung offensichtlicher Versehen ist dem Rechtsbeschwerdegericht möglich, wenn eine sich aus den Urteilsgründen eindeutig ergebende Verurteilung in der Urteilsformel keinen vollständigen und klaren Ausdruck gefunden hat. Auch die fehlende Schuldform kann im Rahmen einer Tenorberichtigung aus den Urteilsgründen ergänzt werden (Meyer-Goßner, a.a.O., § 354 Rdnr. 33 m. w. Nachw.). Dem angefochtenen Urteil ist eindeutig zu entnehmen, dass eine Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfolgen sollte; denn das Amtsgericht stellt in den Gründen ausdrücklich fest, es habe dem Betroffenen nicht widerlegt werden können, dass er zur Tatzeit bezüglich der "Geschwindigkeitsüberschreitung" nicht aufgepasst habe. Folgerichtig bezeichnet das Amtsgericht in der rechtlichen Wertung das Verhalten des Betroffenen auch als fahrlässigen "Geschwindigkeitsüberschreitung". b) Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Begründung des verhängten Fahrverbots genügen den materiell-rechtlichen Darstellungsanforderungen, die an diese Rechtsfolgenentscheidung gestellt werden. Die Frage, ob ein Regel-Fahrverbot zu verhängen ist oder die Voraussetzungen für ein Absehen bejaht werden können, unterliegt in erster Linie der tatrichterlicher Würdigung und ist daher nur begrenzt überprüfbar. Das Rechtsbeschwerdegericht darf nur eingreifen, soweit die der getroffenen Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen in sich fehlerhaft sind (BGH NJW 2000, 3010 [3013]; SenE v. 18.05.2001 – Ss 102/01 = NJW 2001, 3491 [3492]), der Tatrichter also von unvollständigen oder unrichtigen Erwägungen ausgegangen ist oder sonst von seinem Ermessen in rechtsfehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hat (SenE a.a.O.). Bei Rechtsverstößen der in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV bezeichneten Art ist der zur Begründung des verhängten Fahrverbots erforderliche Aufwand zusätzlich insofern eingeschränkt, als die Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge nicht mehr besonders begründet werden muss, wenn keine Anhaltspunkte für ein Abweichen ersichtlich sind (BGHSt 38, 125 = NJW 1992, 446 = NStZ 1992, 135 = NZV 1992, 117; SenE v. 16.07.1993 - Ss 278/93 B = VRS 86, 152 [153] = NZV 1994, 161; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 15 b a.E.). Nur wenn im Rahmen der auch in diesen Regelfällen weiterhin erforderlich bleibende Einzelfallprüfung (BVerfG DAR 1996, 196 = NJW 1996, 1809 = NZV 1996, 284) Anhaltspunkte dafür erkennbar werden, dass die Vollstreckung des Fahrverbots sich für den Betroffenen als erhebliche Härte darstellen würde, ist dem unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Sanktion nachzugehen (SenE v. 12.10.1995 - Ss 535/95 B - = NStZ-RR 1996, 52 m. w. Nachw.). Es bedarf also auch in Fällen, in denen der Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot vorsieht, im Hinblick auf eine möglicherweise vorliegende erhebliche Härte umfassender Aufklärung durch das Tatgericht, sofern Anknüpfungstatsachen von dem Betroffenen vorgebracht oder sonst erkennbar werden (SenE v. 20.11.2001 - Ss 467/01 B). Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhängung des Fahrverbots wegen der damit verbundenen Auswirkungen auf Berufstätigkeit und wirtschaftliche Existenzgrundlage des Betroffenen nach diesen Maßstäben unverhältnismäßig wäre, so hat das Gericht sich um Aufklärung und eine gesicherte Tatsachengrundlage für seine Entscheidung zu bemühen. Die Erörterungen des Amtsgerichts halten einer Überprüfung anhand dieser Maßstäbe stand. Das Amtsgericht hat namentlich erkennen lassen, dass es sich seines Ermessens in Bezug auf das verhängte Fahrverbot bewusst war. Es hat dieses Ermessen auch in rechtsfehlerfreier Weise ausgeübt, und sich ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob das einmonatige Fahrverbot für den Betroffenen eine unbillige wirtschaftliche Härte bedeuten würde. Dabei hat es die Frage im Hinblick auf die dem Betroffenen gewährte Möglichkeit, den Beginn des Fahrverbots selbst zu bestimmen und Großteil in seine Urlaubszeit zu legen, mit nicht zu beanstandenden Erwägungen verneint. Den Urteilsgründen lassen sich keine Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, der Betroffene sei aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen nicht in der Lage, innerhalb der ihm gemäß § 25 Abs. 2 a StVG gewährten Frist Urlaub zu nehmen und/oder einen Aushilfsfahrer einzustellen. Da sich aus den für das Rechtsbeschwerdegericht allein maßgeblichen Urteilsfeststellungen entsprechende Anknüpfungstatsachen nicht ergeben – die im Übrigen auch in der Rechtsbeschwerde nicht vorgebracht werden, sondern sich in der schlichten Behauptung der Existenzvernichtung erschöpfen, ohne diese mit konkreten Tatsachen zu belegen -, können die Erwägungen des Amtsgerichts nicht als materiell-rechtlich unvollständig gelten. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Amtsgericht befinde sich mit seiner Entscheidung nicht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, kann dem nicht zugestimmt werden. Die den von der Verteidigung zitierten Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte (vgl. BayObLG NZV 1998, 212 sowie OLG Oldenburg NZV 1995, 405) unterscheiden sich von dem vorliegenden in erheblicher Weise. Die erste Entscheidung betraf – anders als im vorliegenden Fall, wo gegen den Betroffenen noch am 16.02.2001 wegen einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung unter Erhöhung der Regelbuße von einem Fahrverbot abgesehen wurde – einen seit dreißig Jahren tätigen und verkehrsrechtlich unbescholten Taxifahrer. Der zweiten Entscheidung lag ein qualifizierter Rotlichtverstoß zur Nachtzeit bei geringem Verkehrsaufkommen zugrunde, also ein Sachverhalt, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. III. Die Kostenentscheidung bezüglich der Wiedereinsetzung beruht auf § 79 Abs. 3 OWiG, § 473 Abs. 7 StPO, die Kostenentscheidung bezüglich der Rechtsbeschwerde folgt aus § 79 Abs. 3 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.