Urteil
5 U 57/01
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kein Behandlungsfehler bei Implantation, wenn gerichtlicher Sachverständiger ausreichende Knochenverhältnisse und keine behandlungsbedürftige Parodontose feststellt.
• Fehlerhafte Implantatversorgung ist nicht anzunehmen, wenn Knochentrichter durch wiederholte Entzündungen oder ungünstige Kraftverteilung erklärt werden können und nicht auf fehlerhafte Einsetzung zurückzuführen sind.
• Fehlende oder unvollständige Aufklärung über die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen im Unterkiefer führt nicht zur Rechtswidrigkeit, wenn die Behandlung insgesamt erforderlich war und eine hypothetische Einwilligung anzunehmen ist.
• Gebührennachberechnung: Ziffer 508 GOZ kann nur bei zusätzlichen Retentionsvorrichtungen neben Ziffer 504 berechnet werden; sechs unberechtigte Ansatzpositionen führten zur Kürzung um 349,14 DM.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für Implantatschäden bei überzeugendem Sachverständigengutachten; Teilkürzung der Rechnung wegen unzulässiger GOZ-Ansätze • Kein Behandlungsfehler bei Implantation, wenn gerichtlicher Sachverständiger ausreichende Knochenverhältnisse und keine behandlungsbedürftige Parodontose feststellt. • Fehlerhafte Implantatversorgung ist nicht anzunehmen, wenn Knochentrichter durch wiederholte Entzündungen oder ungünstige Kraftverteilung erklärt werden können und nicht auf fehlerhafte Einsetzung zurückzuführen sind. • Fehlende oder unvollständige Aufklärung über die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen im Unterkiefer führt nicht zur Rechtswidrigkeit, wenn die Behandlung insgesamt erforderlich war und eine hypothetische Einwilligung anzunehmen ist. • Gebührennachberechnung: Ziffer 508 GOZ kann nur bei zusätzlichen Retentionsvorrichtungen neben Ziffer 504 berechnet werden; sechs unberechtigte Ansatzpositionen führten zur Kürzung um 349,14 DM. Die Beklagte klagte gegen den Kläger (Zahnarzt) wegen angeblicher Behandlungsfehler und unzureichender Aufklärung bei umfangreicher implantologischer Versorgung des Oberkiefers; sie reklamierte Schmerzen, entzündliche Probleme, das Ausfallen eines Implantats und mangelhafte Prothesenpassung. Der Kläger forderte Honorar für die durchgeführten Leistungen. Der gerichtliche Sachverständige untersuchte Zahnfleisch- und Knochenbefund, Implantathaltigkeit und Prothesenfunktion. Die Beklagte rügte ferner, der Unterkiefer sei nicht oder nicht wie geboten saniert worden, wodurch es zu Überbeanspruchung gekommen sei. In der Berufungsinstanz wurde außerdem die Berechnung bestimmter GOZ-Positionen erstmals der Höhe nach angegriffen. Der Sachverständige befand Knochen und Implantatfestigkeit überwiegend als ausreichend und sah keine behandlungsbedürftige Parodontose, erkannte aber trichterförmige Knocheneinbrüche und kleinere Druckstellen an der Prothese. • Sachverständigengutachten überzeugend und maßgeblich; es stellte keine behandlungsbedürftige Parodontose fest und bestätigte ausreichende Knochensubstanz für Implantate. • Verluste einzelner Implantate sind nicht automatisch Behandlungsfehler; hier ist der Verlust in regio 16/17 als schicksalhaft einzustufen und damit nicht ersatzpflichtig. • Knochentrichter sind nach Gutachten eher auf häufige Entzündungen (Patientenbereich) oder ungünstige Kraftverteilung durch unversorgten Unterkiefer zurückzuführen; auch dies begründet keinen Behandlungsfehler, zumal die Beklagte die Fortführung der Behandlung abgebrochen hatte. • Prothetische Mängel (leichte Druckrötungen) sind einfach zu beseitigen und stellen keine behandlungsfehlerhafte Gesamtversorgung dar. • Aufklärung: Selbst wenn die Beklagte unzureichend über die zwingende Unterkieferbehandlung aufgeklärt worden wäre, wäre zumindest eine hypothetische Einwilligung anzunehmen, weil die Oberkieferbehandlung medizinisch erforderlich und alternativlos war; zudem bestand bereits Planungsdokumentation für Ober- und Unterkiefer. • Zur Unterkieferversorgung: Medizinisch erforderlich war eine fachgerechte Sanierung des Unterkiefers, nicht zwingend durch Implantate; daher liegt kein Aufklärungsdefizit über die konkrete Ausführungsart vor. • GOZ-Abrechnung: Die Anwendung der Ziffer 508 neben 504 ist umstritten; der Senat folgt einer vermittelnden Ansicht und billigt Ziffer 508 nur bei zusätzlichen Retentionsvorrichtungen; sechs Ansätze zu je 58,19 DM sind somit unberechtigt und führen zu einer Kürzung um 349,14 DM. • Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 97, 92 Abs.2 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr.10, 713 ZPO. Die Berufung der Beklagten ist überwiegend erfolglos; es liegen keine Behandlungsfehler oder Aufklärungsdefizite in dem Umfang vor, dass die Honorarforderung dem Grunde nach entfallen würde. Lediglich die Rechnung war in der Höhe um 349,14 DM zu kürzen, weil sechs Ziffer-508-Ansätze neben Ziffer 504 nicht gerechtfertigt waren. Der Kläger bleibt im Übrigen mit seiner Honorarforderung durchsetzbar, da der gerichtliche Sachverständige Knochenverhältnisse und Implantatfestigkeit für ausreichend hielt und die meisten beanstandeten Beschwerden entweder patientenseitig erklärbar oder leicht zu beheben sind. Die Kosten des Verfahrens und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend geregelt.