Beschluss
17 W 107/01
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten sind grundsätzlich als notwendige Kosten erstattungsfähig; §91 Abs.2 ZPO ist durch die erweiterte Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte nicht mehr uneingeschränkt anzuwenden.
• Erstattungsfähig sind die notwendigen Reisekosten auch dann, wenn sie die fiktiven Kosten eines ortsnahen Verkehrsanwalts übersteigen; Ausnahmen gelten, wenn die Partei selbst einen weiter entfernten Verkehrsanwalt wählt.
• Hat die Partei einen Verkehrsanwalt beauftragt, sind dessen Kosten nur insoweit erstattungsfähig, wie sie hinter den ersparten fiktiven Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten zurückbleiben oder bei vorheriger Prognose nicht wesentlich darüber liegen.
• Bei Beauftragung eines Verkehrsanwalts am dritten Ort sind dessen Kosten regelmäßig nicht erstattungsfähig; in solchen Fällen sind nur die fiktiven Aufwendungen zu erstatten, die durch entsprechende Korrespondenz erspart wurden.
• Die obsiegende Partei trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass bei Mandatserteilung erkennbar war, die voraussichtlichen Verkehrsanwaltskosten würden die ersparten fiktiven Reisekosten wesentlich übersteigen.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten auswärtiger Prozessbevollmächtigter nach Erweiterung der Postulationsfähigkeit • Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten sind grundsätzlich als notwendige Kosten erstattungsfähig; §91 Abs.2 ZPO ist durch die erweiterte Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte nicht mehr uneingeschränkt anzuwenden. • Erstattungsfähig sind die notwendigen Reisekosten auch dann, wenn sie die fiktiven Kosten eines ortsnahen Verkehrsanwalts übersteigen; Ausnahmen gelten, wenn die Partei selbst einen weiter entfernten Verkehrsanwalt wählt. • Hat die Partei einen Verkehrsanwalt beauftragt, sind dessen Kosten nur insoweit erstattungsfähig, wie sie hinter den ersparten fiktiven Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten zurückbleiben oder bei vorheriger Prognose nicht wesentlich darüber liegen. • Bei Beauftragung eines Verkehrsanwalts am dritten Ort sind dessen Kosten regelmäßig nicht erstattungsfähig; in solchen Fällen sind nur die fiktiven Aufwendungen zu erstatten, die durch entsprechende Korrespondenz erspart wurden. • Die obsiegende Partei trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass bei Mandatserteilung erkennbar war, die voraussichtlichen Verkehrsanwaltskosten würden die ersparten fiktiven Reisekosten wesentlich übersteigen. Die in Bonn ansässige Beklagte ließ sich in einem markenrechtlichen Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln von einem in O.-W. residierenden Prozessbevollmächtigten vertreten. Der Rechtsstreit wurde durch Vergleich beendet; die Klägerin übernahm die Kosten. Die Beklagte beantragte die Festsetzung von Terminsreisekosten ihres auswärtigen Anwalts in Höhe von netto 251,88 DM. Der Rechtspfleger lehnte die Festsetzung ab mit der Begründung, es handele sich um Kosten eines Bevollmächtigten am dritten Ort und es seien keine anderweit notwendigen Kosten erspart worden. Die Beklagte legte sofortige Beschwerde ein und berief sich darauf, der Prozessbevollmächtigte sei ihr ständiger Anwalt des Vertrauens. • Die Erweiterung der Postulationsfähigkeit durch Gesetz vom 17.12.1999 macht §91 Abs.2 Satz2 ZPO in seiner bisherigen Anwendung obsolet; der Gesetzgeber verfolgte die Zielsetzung, den Anwalt des Vertrauens auch vor auswärtigen Landgerichten tätig werden zu lassen. • Vor diesem Hintergrund sind notwendige Reisekosten auswärtiger Prozessbevollmächtigter grundsätzlich erstattungsfähig, weil die Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Vertretung durch ihren Vertrauensanwalt hat. • Beschränkungen gelten zum Schutz des Gebots sparsamer Prozessführung: Wenn die Partei von vornherein einen weiter entfernt residierenden Verkehrsanwalt (dritten Ort) wählt, war es ihr zumutbar, stattdessen einen beim Prozessgericht zugelassenen Anwalt zu beauftragen; Mehrkosten sind dann nicht erstattungsfähig. • Wählt die Partei einen ortsnahen Verkehrsanwalt, sind dessen Kosten nur insoweit erstattungsfähig, wie sie hinter den ersparten fiktiven Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten zurückbleiben; ausnahmsweise können höhere Verkehrsanwaltskosten erstattungsfähig sein, wenn bei Mandatserteilung nach einer hinreichenden Prognose nicht erkennbar war, dass sie die ersparten fiktiven Reisekosten wesentlich übersteigen würden. • Bei der Abwägung trägt der Kostenschuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die bei Mandatserteilung zu stellende Prognose ergeben hätte, die Verkehrsanwaltskosten würden die ersparten Reisekosten wesentlich übersteigen. • Im vorliegenden Fall residiert der Prozessbevollmächtigte am dritten Ort, weshalb nur die fiktiven Reisekosten erstattungsfähig sind, die angefallen wären, wenn ein an der Beklagtenörtlichen Sitz residierender Anwalt tätig geworden wäre; konkret wurden netto 61,20 DM als erforderlich ermittelt. Die sofortige Beschwerde hatte nur insoweit Erfolg, als die Klägerin die fiktiven Reisekosten in Höhe von netto 61,20 DM zu erstatten hat. Die darüber hinaus geltend gemachten Reisekosten in Höhe von netto 251,88 DM bleiben unfestgesetzt, weil der bevollmächtigte Anwalt am dritten Ort residierte und die darüber hinausgehenden Mehrkosten von der Beklagten zu tragen sind. Die Zinspflicht ergibt sich aus §104 Abs.1 Satz2 ZPO; die Kostenentscheidung beruht auf §§92 Abs.1, 97 Abs.1 ZPO. Die Beklagte hat damit in vollem Umfang keinen Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen höheren Reisekosten ihres auswärtigen Vertrauensanwalts, sondern nur auf Ersatz derjenigen fiktiven Aufwendungen, die bei Beauftragung eines an ihrem Sitz residierenden Prozessbevollmächtigen angefallen wären.