OffeneUrteileSuche
Beschluss

17 W 19/02

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2002:0128.17W19.02.00
2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 16.11.2001 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 8.11.2001 -87 O 126/00- unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln vom 13.07.2001 - 87 O 126/00 - sind von der Beklagten an Kosten 87,64 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 28.07.2001 an die Klägerin zu erstatten. Die nach einem Gegenstandswert von 171,40 DM zu ermittelnde Beschwerdegebühr trägt die Beklagte. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Gegenstandswert für die Beschwerde: 845,00 DM
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 16.11.2001 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 8.11.2001 -87 O 126/00- unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln vom 13.07.2001 - 87 O 126/00 - sind von der Beklagten an Kosten 87,64 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 28.07.2001 an die Klägerin zu erstatten. Die nach einem Gegenstandswert von 171,40 DM zu ermittelnde Beschwerdegebühr trägt die Beklagte. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Gegenstandswert für die Beschwerde: 845,00 DM G r ü n d e : Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Die zur Erstattung angemeldeten Kosten des im Mahnverfahren beauftragten Rechtsbeistands B. sind lediglich in Höhe anderweitig ersparter Parteireisekosten zu erstatten. Die Erstattung von Mahnanwaltskosten scheidet vorliegend aus. Entgegen dem angefochtenen Beschluss und der wechselseitigen Argumentation beider Parteien kommt es dabei nicht maßgeblich darauf an, ob die Klägerin bei der Beantragung des Scheck-Mahnbescheids mit einem Widerspruch der Beklagten zu rechnen hatte und ob sich die Besorgnis des Widerspruchs nicht bereits daraus ergibt, dass die Vorlegungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 SchG nicht gewahrt war. Nach Wegfall der Postulationsbeschränkungen im Rahmen des § 78 Abs. 1 ZPO begründet die Abgabe vom Mahngericht an das in einem anderen Landgerichtsbezirk gelegene Prozessgericht nicht mehr die Notwendigkeit eines Anwaltswechsels im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO (vgl. OLG Stuttgart, Rechtspfleger 2001, 516 = OLGR Stuttgart 2001, 409). Damit erledigt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen im einzelnen ein Anwaltswechsel zwischen Mahn- und Hauptsacheverfahren als notwendig angesehen werden kann (zum Meinungsstand vgl. OLG Stuttgart a.a.O.). Mit der Neuregelung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte hat der Gesetzgeber insbesondere auch das Ziel verfolgt, unerwünschte Anwaltswechsel zu vermeiden. Nach dem Wegfall der Postulationsbeschränkungen ist es grundsätzlich auch dem auswärtigen Mahnanwalt ohne weiteres möglich und zumutbar, für die Partei seines Vertrauens diejenige Reisetätigkeit zu entfalten, die mit der weiteren Durchführung des Rechtsstreits im Anschluss an ein Mahnverfahren verbunden ist. Zu der gleichgelagerten Problematik der Erstattungsfähigkeit der durch die Beauftragung eines Verkehrsanwalts entstandenen Mehrkosten hat der Senat seine frühere Rechtsprechung (vgl. Senat JurBüro 2000, 254) aufgegeben, wonach für die Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten grundsätzlich auf die Entfernung zwischen dem (Wohn-) Sitz der Partei und dem Gerichtsort abzustellen war. Der Senat geht mit dem OLG Stuttgart (a.a.O.) davon aus, das mit dem Wegfall der Postulationsbeschränkungen grundsätzlich auch das Gebot gegenüber dem auswärtigen Prozessbevollmächtigten einhergeht, auswärtige Termine selbst wahrzunehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 26.11.2001 -17 W 107/01- m.w.N.). Für den Fall, dass die klagende Partei zunächst einen Rechtsbeistand beauftragt hat, kann nichts anderes gelten (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.). Im Rahmen kostensparender Prozessführung hat die Partei, die zunächst ein Mahnverfahren einleitet, sich eines Bevollmächtigten zu bedienen, der für sie auch die Führung des Rechtsstreits am Prozessgericht wahrnehmen kann. Dazu gehört bei Hauptforderungen, welche die landgerichtliche Zuständigkeit begründen, die Beauftragung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.). Soweit die Partei sich im Mahnverfahren eines nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten bedient und dadurch vermeidbare Mehrkosten schafft, kann sie dies erstattungsrechtlich nicht privilegieren. Der Rechtsbeistand kann aber, wovon der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin seinerseits ausgeht, im Anwaltsprozess (§§ 78 ZPO, 25 EGZPO) nicht auftreten. Da sich aus den bereits angestellten Erwägungen zugleich ergibt, dass die durch die Heranziehung des Rechtsbeistands entstandenen Mehrkosten auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Verkehrsanwaltskosten erstattungsfähig sein können (vgl. Senat a.a.O.), können vorliegend nur anderweitig ersparte (Informations-) Reisekosten der Partei zur Festsetzung herangezogen werden. Als erforderlich war nur eine Informationsreise anzusehen, denn es handelt sich um einen noch einfach gelagerten Sachverhalt, bei dem die Klageforderung als solche außer Streit gestanden hat. Streit herrschte lediglich über einen Punkt, den Umfang der Sicherungsabrede bei der Sicherungsübereignung eines Fahrzeugs. Die Höhe der fiktiv ersparten Kosten schätzt der Senat wie folgt: Bahnrückfahrkarte (vgl. Schreiben der Klägerin vom 25.08.2001) 46,40 DM Zeitversäumnis 5 Std: á 25,- DM gem. § 2 ZSEG (vgl. Senat OLGR 2000, 61) 125,00 DM insgesamt 171,40 DM 87,64 EUR Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.