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Beschluss

2 Ws 61/02

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verlobte eines in derselben Sache gesondert verfolgten Zeugen kann ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO geltend machen, das der Verhängung von Beugehaft zur Erzwingung der Aussage entgegensteht. • Zur Glaubhaftmachung eines Verlöbnisses kann eine eidesstattliche Versicherung nach § 56 StPO ausreichen. • Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO kommt nur bei prozessual verbundener Verfolgung in gleicher Sache in Betracht; fehlende prozessuale Verbindung begründet nur ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO.
Entscheidungsgründe
Verlobte eines gesondert verfolgten Zeugen: Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO verhindert Beugehaft • Die Verlobte eines in derselben Sache gesondert verfolgten Zeugen kann ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO geltend machen, das der Verhängung von Beugehaft zur Erzwingung der Aussage entgegensteht. • Zur Glaubhaftmachung eines Verlöbnisses kann eine eidesstattliche Versicherung nach § 56 StPO ausreichen. • Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO kommt nur bei prozessual verbundener Verfolgung in gleicher Sache in Betracht; fehlende prozessuale Verbindung begründet nur ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO. Die Zeugin Q wurde in einem Strafverfahren gegen den Angeklagten F wegen Vergewaltigung geladen. Q verweigerte in der Hauptverhandlung das Zeugnis mit der Behauptung, Verlobte des Zeugen B2 zu sein. Gegen B2 lief ein gesondertes Ermittlungsverfahren, in dem ihm vorgeworfen wird, das Tatopfer zugeführt zu haben; B2 hatte ein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO geltend gemacht. Das Landgericht ordnete gegen Q Beugehaft nach § 70 Abs.2 StPO an. Q legte Beschwerde ein und legte im Beschwerdeverfahren eine eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung des Verlöbnisses vor. Das Beschwerdegericht überprüfte, ob die Verlobung glaubhaft ist und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach § 304 StPO statthaft und begründet. Glaubhaftmachung des Verlöbnisses: Aus der eidesstattlichen Versicherung nach § 56 StPO ergaben sich hinreichende tatsächliche Feststellungen, dass zwischen Q und B2 ein Verlöbnis im Sinn des § 1297 BGB vorliegt; die Darstellung war nicht offensichtlich unglaubhaft und wurde durch Umstände (Ring, Lebensgemeinschaft) gestützt. • Abgrenzung Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht: Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO kommt nur dann in Betracht, wenn Verfahren des Zeugen und des Angeklagten prozessual in einer Weise verbunden sind, dass beide nach prozessrechtlicher Betrachtung als Mitbeschuldigte bezüglich desselben historischen Ereignisses geführt werden; dies war hier nicht der Fall. • Folge für Beugehaft: Q steht als Verlobte des gesondert verfolgten B2 kein Zeugnisverweigerungsrecht gegen F zu, wohl aber ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO. Soweit dieses Auskunftsverweigerungsrecht reicht, ist die Verhängung von Beugehaft zur Erzwingung der Aussage unzulässig. • Verfahrensrechtliche Hinweise: Das Landgericht hätte die Möglichkeit der Glaubhaftmachung nach § 56 StPO nutzen und die Belehrung über Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts vornehmen müssen; das Unterlassen rechtfertigte die Aufhebung der Beugehaftanordnung. Der angefochtene Beschluss, mit dem gegen die Zeugin Q Beugehaft angeordnet worden war, wurde aufgehoben. Die Kammer stellte fest, dass Q als Verlobte des in einem gesonderten Verfahren befindlichen Zeugen B2 ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO hat, das jedenfalls die Anwendung von Beugehaft zur Erzwingung der Aussage ausschließt. Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO besteht nicht, weil die Verfahren nicht prozessual verbunden sind. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.