Beschluss
8 U 52/00
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zivilrechtsweg ist gegeben, auch wenn nach § 71 Abs. 2 LuftVG eine gesetzliche Fiktion einer Planfeststellung besteht.
• Eine gesetzliche Fiktion der Planfeststellung schließt nicht generell die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche nach § 906 BGB im Zivilprozess aus.
• Ausschlussregelungen des Planfeststellungsrechts (§§ 9, 75 VwVfG) betreffen primär öffentlich-rechtliche Ansprüche und sind für die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs nicht entscheidend; ihre Wirkung auf zivilrechtliche Ansprüche ist eine Frage der materiellen Begründetheit.
• Ansprüche gegen den Betreiber einer Anlage nach privatrechtlichen Regeln (z. B. § 906 BGB) können unabhängig von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder Fiktionen vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit zivilrechtlicher Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche trotz gesetzlicher Planfeststellungsfiktion • Der Zivilrechtsweg ist gegeben, auch wenn nach § 71 Abs. 2 LuftVG eine gesetzliche Fiktion einer Planfeststellung besteht. • Eine gesetzliche Fiktion der Planfeststellung schließt nicht generell die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche nach § 906 BGB im Zivilprozess aus. • Ausschlussregelungen des Planfeststellungsrechts (§§ 9, 75 VwVfG) betreffen primär öffentlich-rechtliche Ansprüche und sind für die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs nicht entscheidend; ihre Wirkung auf zivilrechtliche Ansprüche ist eine Frage der materiellen Begründetheit. • Ansprüche gegen den Betreiber einer Anlage nach privatrechtlichen Regeln (z. B. § 906 BGB) können unabhängig von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder Fiktionen vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden. Die Klägerin macht privatrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte als Betreiberin eines Flughafens geltend, insbesondere Ansprüche nach § 906 BGB wegen Beeinträchtigungen durch den Flugbetrieb. Die Beklagte rügt die Unzulässigkeit des Zivilrechtswegs mit Verweis auf die gesetzliche Fiktion einer Planfeststellung nach § 71 Abs. 2 LuftVG und auf öffentlich-rechtliche Ausschlussregelungen (§§ 9 LuftVG, 75 VwVfG). Streitgegenstand ist, ob diese Fiktion und die genannten Normen die Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche im Zivilprozess ausschließen. Die Klägerin verlangt Beseitigung bzw. Unterlassung oder Entschädigung; es geht nicht um eine öffentlich-rechtliche nachträgliche Betriebsbeschränkung. Die Vorinstanzen hatten darüber zu entscheiden, ob der Zivilrechtsweg gegeben und die Klage von vornherein unbegründet ist. Relevante Normen sind § 71 LuftVG, § 9 LuftVG, §§ 74, 75 VwVfG, § 11 LuftVG i. V. m. § 14 BImSchG und § 906 BGB. • Zulässigkeit des Zivilrechtswegs: Das Oberlandesgericht hält den Zivilrechtsweg nach § 13 GVG für eröffnet; es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob die gesetzliche Fiktion des § 71 Abs. 2 LuftVG tatsächlich vorliegt. • Abgrenzung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Ansprüche: Die Vorschriften, die bei unanfechtbarer Planfeststellung öffentlich-rechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Änderungsansprüche ausschließen (§ 75 Abs. 2 VwVfG; § 9 Abs. 3 LuftVG), betreffen nicht die Frage der Zulässigkeit zivilrechtlicher Ansprüche im Zivilprozess. • Materielle Prüfung ist gesondert: Ob und inwieweit die genannten öffentlich-rechtlichen Ausschlusswirkungen materiell auf zivilrechtliche Ansprüche durchschlagen, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zuständigkeits- oder Zulässigkeitsprüfung des Rechtswegs. • Unterschied zur tatsächlich durchgeführten Planfeststellung: Bei real durchgeführten und verwaltungsgerichtlich überprüften Planfeststellungen kann ein Ausschluss privatrechtlicher Ansprüche folgen, weil Schutzmaßnahmen und Entschädigungen dort behandelt wurden; die gesetzliche Fiktion des § 71 LuftVG trägt diesem Gesichtspunkt jedoch nicht Rechnung. • § 11 LuftVG i. V. m. § 14 BImSchG: Auch diese Regelungen rechtfertigen keinen generellen Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche im Zivilrechtsweg; sie betreffen primär die öffentlich-rechtliche Regelung von Vorkehrungen oder Entschädigungen. • Rechtsprechungs- und verfassungsrechtliche Hinweise: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und einzelner Obergerichte, die nachträgliche Betriebsbeschränkungen vorsehen oder bei tatsächlicher Planfeststellung Ausschlüsse annehmen, ändern nichts an der Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche unabhängig zu verfolgen. Die Klage der Klägerin ist zulässig; der Zivilrechtsweg steht offen. Die Beklagte kann sich aus formalen Gründen nicht darauf berufen, dass die gesetzliche Fiktion einer Planfeststellung oder öffentlich-rechtliche Ausschlussvorschriften die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 906 BGB im Zivilprozess grundsätzlich ausschließen. Ob die geltend gemachten Ansprüche materiell begründet sind, bleibt in der Sache zu prüfen; die Frage der materiellen Begründetheit ist von der Zulässigkeit des Rechtswegs zu trennen. Damit hat die Klägerin zumindest in zulässiger Weise Zugang zum Zivilgericht, um ihre Unterlassungs- oder Entschädigungsbegehren substantiiert geltend zu machen und beweisen zu lassen.