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Urteil

8 U 72/03

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2004:0318.8U72.03.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.07.2003 verkündete Grund- und Teilurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 0 505/99 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Frage, ob auch die Fluglärmbelästigung tagsüber für die Kläger unzumutbar ist und neben der im Grundurteil festgestellten nächtlichen Fluglärmbelastung eine Wertminderung von insgesamt 25 % des Grundstückswertes rechtfertigt, dem Betragsverfahren überlassen bleibt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 87 % und die Kläger zu 13 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenseite jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.07.2003 verkündete Grund- und Teilurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 0 505/99 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Frage, ob auch die Fluglärmbelästigung tagsüber für die Kläger unzumutbar ist und neben der im Grundurteil festgestellten nächtlichen Fluglärmbelastung eine Wertminderung von insgesamt 25 % des Grundstückswertes rechtfertigt, dem Betragsverfahren überlassen bleibt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 87 % und die Kläger zu 13 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenseite jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e I. Die Kläger begehren von der Beklagten in Höhe von insgesamt 69.682,44 EUR (136.287,00 DM) Wertminderungsersatz für ihr Hausgrundstück und Aufwendungsersatz für Schallschutzmaßnahmen wegen von ihnen behaupteter unzumutbarer Beeinträchtigungen ihres Hausgrundstückes durch Fluglärm, ausgehend von dem von der Beklagten betriebenen Flughafen L.-C. in L.-X., der erstmalig 1959 gemäß § 6 LuftVG genehmigt wurde. Die Kläger erwarben durch notariellen Vertrag vom 03.11.1989 das Hausgrundstück K. 20 in M.-T.. Voreigentümerin war die Mutter des Klägers, die den Klägern ihre möglichen Ansprüche wegen der angeblichen Fluglärmbeeinträchtigung abgetreten hatte. Das Grundstück der Kläger liegt in Höhenrückenlage der etwa 176 m über NN gelegenen Ortschaft T. in leichter Hanglage und ist mit einem freistehenden Haus bebaut. Das Haus befindet sich - außerhalb der Schutzzonen, die das Fluglärmschutzgesetz (FluglärmG) vorsieht - unter dem Gleitpfad der einfliegenden Flugzeuge beim Anflug auf die Landebahn 07/25 (sog. Querwindbahn), die überwiegend nur bei Westwindwetterlagen genutzt wird. Die durchschnittliche Überflughöhe beträgt bedingt durch die Hanglage regelmäßig weniger als 300 m. Das Haus wurde bereits Mitte des 19. Jahrhunderts angelegt und in der Folgezeit mehrfach an- und umgebaut. 1998 wurde das seit ca. 1960 vorhandene Flachdach des Hauses bis auf eine Fläche von 21,8 m² um ein aufgestocktes Dachgeschoss überbaut. Bei der von ihnen geltend gemachten Wertminderung in Höhe von 106.528,50 DM (54.467,16 EUR) haben die Kläger diesen Dachausbau sowie 1990/1991 angebaute Wintergärten außer acht gelassen. Im Jahr 2000 haben die Kläger im Erdgeschoss Holzfenster gegen Kunststofffenster mit Wärmeschutzverglasung ausgetauscht. Dafür machen sie Kosten in Höhe von 21.219,07 DM (10.849,14 EUR) geltend sowie weitere 8.539,43 DM (4.366,14 EUR) für die Isolierung des nicht überbauten Flachdaches. Die Kläger haben behauptet, dass von den ihr Grundstück insbesondere nachts überfliegenden Flugzeugen eine unerträgliche und damit unzumutbare Lärmbelästigung ausgehe, der in zumutbarem Maße nicht durch passive Schallschutzmaßnahmen begegnet werden könne. Der besonders störende nächtliche Flugverkehr habe erst 1986/1987 begonnen und sich in den Folgejahren immer mehr gesteigert. Weitere Steigerungen seien auch in Zukunft zu erwarten. Abgesehen von dem Fluglärm sei das Grundstück, das in ruhiger, dörflicher Umgebung liege, jedenfalls nachts nicht von anderen Lärmquellen beeinträchtigt. Die Beklagte hat zunächst die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt. In der Sache ist sie der Auffassung gewesen, dass die Frage der Unzumutbarkeit des Fluglärmes an den Grenzwerten des FluglärmG zu messen sei, die aber nicht überschritten seien. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass in zahlreichen Nächten überhaupt kein oder nur geringer Flugverkehr über dem Grundstück der Kläger stattfinde. Zudem hätten die Kläger höhere Lärmimmissionen hinzunehmen, weil das Grundstück im Außenbereich liege. Ferner müssten sich die Kläger, die die entscheidenden wertverbessernden Maßnahmen erst in den neunziger Jahren vorgenommen hätten, eine durch den bestehenden Fluglärm gekennzeichnete Vorbelastung ihres Grundstückes entgegenhalten lassen. Schließlich schafften die von ihr angebotenen Schallschutzeinrichtungen genügend Abhilfe gegen etwaige Lärmbeeinträchtigungen, so dass ein Anspruch auf Wertminderung, der im übrigen wegen der voraussichtlich vorübergehenden Belästigung nur in einer Rentenzahlung bestehen könne, ausscheide. Im übrigen hat sie sich auf Verjährung berufen. Nachdem die Kläger vorgetragen haben, dass sie je nach dem Ergebnis ihrer Klage weitere Kosten für fiktive Schallschutzmaßnahmen geltend machen wollen, die ohne die teilweise Aufstockung des Flachdaches ebenfalls angefallen wären, haben die Beklagten im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, dass den Klägern gegen sie kein weiterer Anspruch in Höhe von 11.813,68 EUR im Zusammenhang mit dem im Jahr 1998 beseitigten Flachdach zustehe. Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten zum Ausmaß der Lärmbeeinträchtigung und durch Beobachtung der Flugbewegungen zu nächtlicher Zeit an Ort und Stelle die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung eines angemessenen Ausgleichs in Geld wegen zu duldenden Fluglärms - Zahlung einer Wertminderung sowie Erstattung der Kosten für die Durchführung erforderlicher Schallschutzmaßnahmen (Einbau von Schallschutzfenstern im Altbauteil sowie Dachisolierung eines 21,8 qm großen Teils des Flachdaches des Querhauses, soweit dieses im Rahmen der Aufstockung 1998 nicht überbaut worden ist) - dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und auch der Widerklage in vollem Umfange stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:: Den Klägern stehe ein vor den Zivilgerichten geltend zu machender unverjährter Anspruch auf angemessene Entschädigungsleistung gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu, weil die Fluglärmeinwirkungen auf ihr Grundstück zwar rechtmäßig seien, aber - wie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe - insbesondere durch nachts anfliegende Flugzeuge über das zumutbare Maß hinausgingen. Die von der Beklagten angebotenen Schallschutzmaßnahmen gewährten dagegen keinen ausreichenden Schutz, weil dies die Unzumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigungen bei halb geöffneten oder gekippten Fenstern sowie im Außenbereich des Hauses, das in ruhiger dörflicher und landschaftlich ansprechender Lage gelegen sei, unberührt lasse. Auf eine bauplanungsrechtliche Außenbereichslage komme es nicht an, ebenso wie auch eine fluglärmbedingte anspruchsmindernde Vorbelastung des Grundstückes ausscheide. Demzufolge schulde die Beklagte sowohl Erstattung der Kosten für durchgeführte Schallschutzmaßnahmen als auch Wertersatz. Die zukünftige Entwicklung des Flughafens, zu der die Beklagte greifbare Anhaltspunkt für eine baldige Änderung der Lärmbelastung nicht konkret vorgetragen habe, müsse dabei außer Betracht bleiben, da es für die Entscheidung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ankomme. Zur Begründetheit der nach seiner Auffassung zulässigen Widerklage hat das Landgericht ausgeführt, dass bereits jetzt feststehe, dass die Kläger keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten für Schallschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufstockung des Flachdaches hätten, weil auch insoweit der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgebend sei. Daher könne den Klägern ein fiktiver Anspruch auf Schallisolierung für den Fall einer hypothetischen Annahme des unveränderten Fortbestehens des ursprünglichen Zustandes nicht zugebilligt werden, zumal die Beseitigung des vormaligen Zustandes ausschließlich der Schaffung neuen Wohnraumes gedient habe. Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 624 - 661 GA) Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das Urteil, soweit der Klage stattgegeben worden ist, frist- und formgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel, mit dem sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, ordnungsgemäß begründet. Die Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht habe verkannt, dass nicht nur die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges, sondern auch die Begründetheit der Klage von der Vorschrift des § 71 LuftVG tangiert sei. Soweit - wie hier - ein wenn auch fiktiver Planfeststellungsbeschluss bestehe, seien Ansprüche gemäß § 906 BGB ausgeschlossen. Weiter meint sie, dass das Grundurteil der Kammer auf nicht ausreichenden tatsächlichen Grundlagen beruhe: Die Kläger hätten nicht nur Wertminderung für nächtliche Flugereignisse geltend gemacht, sondern auch für angeblich störenden Tagesflugverkehr. Dazu habe das Landgericht aber keine Feststellungen getroffen. Dennoch verhalte sich das Urteil zu einer generellen Wertminderung. Es sei auch nicht erkennbar, dass das Landgericht die Frage, ob Wertminderung auch für Lärmbeeinträchtigungen tagsüber zuzusprechen sei, dem Schlussurteil vorbehalten habe. Unzutreffend seien weiter die Feststellungen zur Wesentlichkeit der Beeinträchtigungen. Soweit das Landgericht andere Normen und Richtwerte als die des FluglärmG als Indizien herangezogen habe, könne dem nicht gefolgt werden; zu beachten seien vielmehr die TA-Lärm und die 16. BImSchV. Zudem habe das Landgericht verkannt, dass den Betroffenen im Außenbereich, als welcher das Wohngebiet der Kläger zu qualifizieren sei, deren Grundstück jedenfalls daran angrenze, ein höheres Maß an Immissionen zugemutet werden könne als in einem reinen Wohngebiet. Im übrigen fehle es an Sachverhaltsermittlung zur Gebietsart. Nachts und im Dunkeln habe das Landgericht jedenfalls entsprechende Feststellungen nicht treffen können. Die Beklagte rügt ferner die Tatsachenfeststellung aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen M., weil das Gutachten nicht in ordnungsgemäßer Weise zustande gekommen sei. Obwohl der Sachverständige ursprünglich selbst von einem einmonatigen Messzeitraum ausgegangen sei, sei nur in 14 Nächten in dem Zeitraum vom 12.06.2001 bis 02.07.2001 gemessen worden. Das Landgericht hätte diesen Wiederspruch von Amts wegen aufklären müssen. Die Messungen seien im übrigen nicht repräsentativ, weil die nicht erfassten Nächte flugarme Nächte gewesen seien, wohingegen die wegen des Ausfalles zusätzlich gemessenen Nächte viel stärker berücksichtigt worden seien. Unklar sei auch, wie der Sachverständige die von ihm angenommene lauteste Nachtstunde ermittelt habe und ob dem tatsächlich Fluglärm zugrunde gelegen habe. Außerdem habe das Landgericht ihre mit Schriftsatz vom 18.04.2002 an den Sachverständigen gerichtete Fragen zu Ziffer 3. bis 5. nicht zurückweisen dürfen, sondern hätte sie zur Aufklärung der Sache zulassen müssen. Schließlich bestünden Zweifel an der Richtigkeit der in den Ortsterminen getroffenen Feststellungen, die in Widerspruch zu den Feststellungen der Kammer in dem Verfahren 10 O 419/93 LG Bonn stünden. In jenem Verfahren habe die Kammer die Lärmbelastung bei einem Ortstermin völlig anders bewertet und als unerheblich eingeschätzt. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass sie Kostenersatz für Schallschutzmaßnahmen an dem verbliebenen Flachdach von 21,8 m² nicht schulde, denn es habe schon beträchtlichen Fluglärm gegeben, als das Dach 1960 oder 1966 neu errichtet worden sei. In diese Situation hinein hätten die Kläger ein neues Dach gebaut, so dass sie für seinerzeit versäumte Schallschutzmaßnahmen keine Entschädigung verlangen könnten. Dies gelte insbesondere aufgrund der zumindest an den Außenbereich angrenzenden Lage des Grundstückes des Klägers, bei der sie immer mit dem Entstehen von Lärmquellen hätten rechnen müssen. Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, dass die Ausführungen des Landgerichts zu einer künftigen Verschärfung der Nachtflugregelungen nicht den Grund, sondern die Höhe des Anspruches beträfen. Die Ausführungen seien auch nicht zutreffend, weil mit Einschränkungen bis hin zu einem Verbot gerechnet werden müsse. Aus diesem Grunde komme auch nur eine Rentenzahlung in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 06.11.2003 (Bl. 805 ff GA) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Landgerichts, soweit es einen Anspruch dem Grunde nach zugesprochen hat, aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen, weiter hilfsweise, die Revision zuzulassen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil, soweit der Klage dem Grunde nach stattgegeben worden ist, und treten den Behauptungen und Rechtsansichten der Beklagten entgegen. Insbesondere meinen sie, dass das Landgericht zu Recht einen Anspruch auf Ersatz von Wertminderung nicht nur auf die nächtlichen Fluglärmereignisse, sondern auch auf den Tagesflugverkehr gestützt habe. Ihr Vortrag, dass nicht nur nachts, sondern auch tagsüber in hohem Maße Überflüge stattfänden, sei von der Beklagten nicht bestritten worden. Da die Nachtflugbeschränkungen nicht gälten, müsse der Tagesflugverkehr sogar lauter sein. Mindestens gälten die nachts gemessenen Lautstärken, so dass auch der Tagesflugverkehr unzumutbar sei. Unabhängig davon würde schon allein die nächtliche Fluglärmbelastung einen Anspruch auf Wertminderung begründen. Auch das Gutachten des Sachverständigen M. sei nicht zu beanstanden. Hätte der Sachverständige die Messungen über einen längeren Zeitraum durchgeführt bzw. die ausgefallenen Nächte berücksichtigt, wäre die nächtliche Fluglärmbelastung noch viel höher anzusetzen gewesen. Für eine Vorbelastung des Grundstückes sei die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, habe dazu aber keinen ausreichend spezifizierten Vortrag gebracht. Wegen der Einzelheiten des Klägervortrages wird auf die Schriftsätze vom 10.12.2003 (Bl. 844 ff, 856 f GA) Bezug genommen. Die von ihnen ursprünglich eingelegte und begründete Anschlussberufung gegen das landgerichtliche Urteil, soweit der Widerklage stattgegeben worden ist, haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2004 zurückgenommen. II. Die förmlich unbedenkliche Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Eine Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht kommt deshalb ebenfalls nicht in Betracht. Die Berufung war aus den nachstehend zu Ziffer 3. b) dd) (Seite 21 ff) aufgeführten Gründen indessen mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Frage, ob auch eine tagsüber bestehende Fluglärmbelästigung unzumutbar ist und neben der im Grundurteil festgestellten nächtlichen Fluglärmbelastung eine Wertminderung von insgesamt 25 % des Grundstückswertes rechtfertigt, dem Betragsverfahren überlassen bleibt. 1. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die auf § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gestützte Klage zulässig, insbesondere der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 22.02.2002 in dem Parallelverfahren 8 U 52/00 ausgeführt und in dem in jenem Verfahren ergangenen Urteil vom 09.10.2003 bestätigt hat, kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen der gesetzlichen Fiktion des § 71 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 LuftVG vorliegen. Selbst wenn die Vorschrift anwendbar wäre, ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben, da es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt, für die weder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden noch die der Verwaltungsgerichte begründet ist. Die Regelung, wonach ein bis zum 31.12.1958 in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3.10.1990 angelegter Flugplatz als planfestgestellt gilt, schließt die Geltendmachung zivilrechtlicher Entschädigungsansprüche nach § 906 BGB im Zivilprozess nicht aus. Ein solcher Ausschluss ergibt sich auch nicht aus einer (entsprechenden) Anwendung der § 9 Abs. 2, 3 LuftVG, § 75 Abs. 2 VwVfG. Nach § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG sind dann, wenn der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden ist, Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Dementsprechend schließt § 9 Abs. 3 LuftVG Beseitigungs- und Änderungsansprüche gegenüber rechtskräftig planfestgestellten Anlagen aus. Diese Ausschlusswirkung betrifft indessen nicht die Frage, ob die in Rede stehenden Ansprüche im Zivilprozess geltend gemacht werden können. Dies folgt ebenso wenig aus § 75 Abs. 2 Satz 2, 4 VwVfG, wonach für den Fall, dass nicht voraussehbare Wirkungen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit auftreten, der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen kann, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen und - sofern solche aus den näher umschriebenen Gründen nicht in Betracht kommen - einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld begehren kann. Gleiches gilt für die in § 9 Abs. 2 LuftVG vorgesehenen Auflagen. Um solche Maßnahmen geht es den Klägern im vorliegenden Verfahren, in dem sie privatrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte als Betreiberin des Flughafens geltend machen, indessen nicht. An der Zulässigkeit des Zivilrechtswegs ändert auch die Entscheidung des BVerfG vom 24.10.2000 - 1 BvR 389/00 - (NVwZ-RR 2001, 209) nichts. Mit dieser Entscheidung ist eine direkt gegen § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden und die Beschwerdeführer sind unbeschadet der gesetzlichen Fiktion des § 71 Abs. 2 LuftVG auf die Möglichkeit verwiesen worden, für die begehrte nachträgliche Betriebsbeschränkung für den Flughafen L./C. Klage vor den Verwaltungsgerichten zu erheben. In entsprechender Anwendung der § 9 Abs. 2 LuftVG, § 74 Abs. 2 Satz 2, 3 und § 75 Abs. 2 Satz 2 - 4 VwVfG könne die Behörde dem Flughafenbetreiber die Errichtung von Schutzanlagen zugunsten Einzelner auferlegen, das heißt ihn zu physisch-realem (passivem) Schallschutz, hilfsweise zu finanzieller Entschädigung verpflichten. Diese Entscheidung besagt jedoch nicht, dass eventuelle Ansprüche nach § 906 BGB allein wegen der in § 71 Abs. 2 LuftVG geregelten gesetzlichen Fiktion gegen den Flughafenbetreiber nicht im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden könnten. Aus der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 05.04.2001 - 1 U 2/01 - (NJW-RR 2001, 1313, 1314), nach der zivilrechtliche Ansprüche ausgeschlossen sind, soweit die Anlage aufgrund einer rechtskräftigen, im übrigen tatsächlich durchgeführten Planfeststellung geduldet werden muss, folgt ebenfalls nichts anderes. Denn der dort geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist aus materiellen Gründen abgelehnt worden (siehe dementsprechend etwa auch BGHZ 95, 28 ff. für den Fall eines Anspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff bei vorausgegangenem, verwaltungsgerichtlich überprüftem Planfeststellungsverfahren). Schließlich ergeben sich gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs auch keine Bedenken aus § 11 LuftVG i. V. m. § 14 BImSchG. Denn ungeachtet der Frage, ob die Regelung in der Sache überhaupt greift, worauf noch einzugehen ist, handelt es sich um gegen den Betreiber der Anlage gerichtete Ansprüche privatrechtlicher Natur (BGHZ 102, 350 ff., 352), die ebenfalls im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden können (Jarass, BImSchG, 4. Aufl., § 14 Rdn. 29). 2. Ist die Frage, ob und inwieweit sich die beschriebene Ausschlusswirkung auf zivilrechtliche Ansprüche erstreckt, demzufolge nicht eine Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern eine solche der Begründetheit, führt die aus § 71 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LuftVG folgende Fiktion eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses entgegen der Auffassung der Beklagten aber auch nicht zu einem - materiellrechtlichen - Ausschluss der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche. Auch insofern kann sich die Beklagte nicht auf eine nach § 71 Abs. 2 S. 1, Abs. 2 S. 1 LuftVG bestandskräftige Fiktion eines Planfeststellungsbeschlusses und einen daraus folgenden Ausschluss der zivilrechtlichen Ansprüche berufen. Ein solcher Ausschluss folgt insbesondere nicht aus einer entsprechenden Anwendung der § 9 Abs. 2, 3 LuftVG, § 75 Abs. 2 Satz 2 - 4 VwVfG. Zwar ist eine entsprechende Anwendung der Regelungen auch in Fällen fingierter Planfeststellungsbeschlüsse angenommen worden (vgl. BVerfG NVwZ-RR 2001, 209; BVerwG LKV 98, 148 f.). Indessen war Gegenstand der insoweit in Rede stehenden Klagebegehren eine nachträgliche Betriebsbeschränkung bzw. die Reduzierung des Flugbetriebs. Eine entsprechende Anwendung der Ausschlussregelungen geht freilich nicht soweit, dass bei einer durch eine gesetzliche Fiktion - hier § 71 LuftVG - vorgesehenen Planfeststellung privatrechtliche Ansprüche nach § 906 BGB ausgeschlossen wären. Insofern unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall von jenen Fällen, in denen aufgrund eines durchgeführten, rechtskräftigen Planfeststellungsverfahrens ein Vorhaben betrieben wird und zu dulden ist. Der wesentliche Gesichtspunkt dafür, dass bei (durchgeführten) Planfeststellungsverfahren privatrechtliche Ansprüche ausgeschlossen sein sollen, ist, dass im Planfeststellungsverfahren über Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls über Entschädigungsansprüche entschieden wurde und der Betroffene den Planfeststellungsbeschluss angreifen und weitere Schutzmaßnahmen verlangen kann (vgl. OLG Stuttgart NJW RR 2001, 1313 ff., 1315 m. w. N.). Hintergrund ist das Ziel des Planfeststellungsverfahrens, eine Gesamtentscheidung über die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen zu treffen. In diesem Verfahren muss demgemäss auch der Eigentumsschutz der Anlieger Berücksichtigung finden. Die gesetzliche Fiktion des § 71 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1 LuftVG trägt dem aber nicht Rechnung, weshalb die Kläger nicht auf die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Ansprüche nach § 75 Abs. 2 VwVfG bzw. § 9 Abs. 2 LuftVG und das hierfür gegebenenfalls einzuleitende Verwaltungsverfahren nebst den öffentlichen Rechtsweg verwiesen werden können. Die von der Beklagten in der Berufungsbegründung angeführten Entscheidungen des BVerwG vom 22. 05.1987 - 4 C 17-19/84 - (NJW 1987, 2884 ff) und des BGH vom 21.01.1999 - III ZR 168/97 - (BGHZ 140, 285 ff) betreffen ebenfalls Fälle, in denen aufgrund eines durchgeführten, bestandeskräftigen Planfeststellungsverfahrens ein Vorhaben betrieben wird und zu dulden ist. Sie besagen hingegen nichts zu einem Ausschluss privatrechtlicher Entschädigungsansprüche in den Fällen einer fiktiven Planfeststellung aufgrund eines Gesetzes. Die Streitfrage, ob dann, wenn der Planfeststellungsbeschluss die Notwendigkeit entsprechender Ausgleichszahlungen verneint oder sich hierüber ausschweigt - wie grundsätzlich in den Fällen fiktiver Planfeststellung - und bestandskräftig wird, solche Entschädigungsansprüche ausgeschlossen sind, hat der BGH in seiner Entscheidung im übrigen ausdrücklich offen gelassen. Diese Entscheidungen rechtfertigen deshalb keine andere Beurteilung. Gleiches gilt für die von der Beklagten angeführte Entscheidung des OVG Münster vom 11.07.2003 - 20 D 78/00AK - (Bl. 818 ff GA). Auch das OVG Münster hat sich in seinem Teilurteil nicht mit der Frage befasst, ob durch die fiktive Planfeststellung des Flughafens L.-C. Entschädigungsansprüche gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (passiver Schallschutz) ausgeschlossen sind. Der Hinweis auf Seite 17 dieser Entscheidung, dass die dortigen Kläger infolge der Duldungswirkung auf nachträgliche Schutzansprüche aus § 75 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 9 Abs. 2 LuftVG zu verweisen sind, besagt ebenfalls nichts zu einem daraus folgenden Ausschluss zivilrechtlicher Entschädigungsansprüche aus § 906 BGB in den Fällen einer nur fiktiven Planfeststellung. Ein - materiellrechtlicher - Ausschluss ergibt sich ferner nicht aus § 11 LuftVG i. V. m. §14 BImSchG. Der gem. § 11 LuftVG anzuwendende § 14 BImSchG schließt bei unanfechtbarer Genehmigung des Betriebs einer Anlage privatrechtliche Abwehransprüche insoweit aus, als deren Einstellung begehrt wird. Es können demnach nur Vorkehrungen verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen; soweit solche nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kommt gegebenenfalls Schadensersatz in Betracht. Die hier in Rede stehenden Ansprüche aus § 906 BGB bleiben hiervon jedenfalls grundsätzlich unberührt (vgl. Giemulla, LuftVG, § 11 Rn. 10, 12, § 9 Rn. 11, 12). 3. In der Sache ist das angefochtene Urteil ebenfalls nicht zu beanstanden. a) Zu Recht ist das Landgericht - als Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB - davon ausgegangen, dass die Kläger eine von dem Grundstück der Beklagten ausgehende Beeinträchtigung in Form von Lärmimmissionen zu dulden haben, weil die Einwirkung auf das Grundstück der Kläger nicht rechtwidrig ist und die Beklagte die mit dem Fluglärm verbundenen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Kläger nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindern kann. b) Auch die weitere Voraussetzung einer wesentlichen Beeinträchtigung durch den Fluglärm hat das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der vom Sachverständigen M. gemessenen Werte und des persönlichen Eindruckes des Gerichts rechtsfehlerfrei bejaht. Auf die entsprechenden Ausführungen auf Seite 21 bis 26 des Urteils (Bl. 644 bis 649 GA) nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. aa) Die Maßstäbe, die das Landgericht zur Beurteilung der Wesentlichkeit herangezogen hat, sind nicht zu beanstanden, wie der Senat ebenfalls bereits im Urteil vom 04.12.2003 - 8 U 52/00- bestätigt hat: (1) Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit einer Beeinträchtigung sind seit der Neufassung des § 906 Abs. 1 BGB durch das Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21.09.1994 nach den Sätzen 2 und 3 dieser Bestimmung öffentlich-rechtliche Vorschriften heranzuziehen. Danach ist in der Regel eine Beeinträchtigung unwesentlich, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 BImSchG erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben. Dabei sind derartige Vorschriften nicht schematisch anzuwenden, sondern bilden lediglich Anhaltspunkte für die Beurteilung des jeweiligen konkreten Einzelfalles (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 906 Rn. 17). (2) Konkrete Festlegungen für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Fluglärm gibt es nicht ebenso wenig wie allgemein verbindliche bundes- und landesrechtliche Normen darüber, bis zu welcher Grenze von Flugplätzen ausgehender Fluglärm noch als unwesentlich anzusehen ist, bislang existieren. Entgegen der früheren (überholten) Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 16.02.1998 - 8 U 130/96 -), an der bereits im Urteil vom 04.12.2003 nicht mehr festgehalten worden, kann insbesondere das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm aus dem Jahre 1971 (FluglärmG) - und damit die darin enthaltenen Richtwerte - nicht als Gesetz im Sinne von § 906 Abs. 1 S. 2 BGB herangezogen werden. Dieses Gesetz dient nicht der Beurteilung individueller Lärmbeeinträchtigungen, sondern bildet lediglich eine Grundlage für die Festlegung von Lärmschutzzonen (BGH NJW 1993, 1700 ff. für die Beurteilung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeit; Palandt/Bassenge, a.a.O.; § 906 Rn. 17). Auch die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 16.06.1968 stellt keine Regelung im Sinne von § 906 Abs. 1 S. 2 BGB dar. Sie findet zwar gemäß § 66 Abs. 2 BImSchG Berücksichtigung bei der Konkretisierung des Begriffs der Erheblichkeit im Sinne von § 3 BImSchG und kann daher grundsätzlich auch als Maßstab gemäß § 906 Abs. 1 S. 2 BGB herangezogen werden (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 906 Rn. 19). Hier ist sie indess nicht einschlägig, weil gemäß § 2 Abs. 2 BImSchG das Bundesimmissionsschutzgesetz für Flugplätze nicht gilt. Gleiches gilt für die vom BGH für Wohngebiete bei Verkehrslärmimmissionen entwickelte enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze, weil diese deutlich über der fachplanungsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle liegt, die im privaten Nachbarrechtsverhältnis der Grenze entspricht, bis zu der der Eigentümer Beeinträchtigungen entschädigungslos hinnehmen muss (BGH NJW 1993, 1700 ff.). Die Festlegungen in privatrechtlichen Umweltstandards, wie beispielsweise DIN-, VDI- und VDE-Normen, begründen im Falle ihrer Überschreitungen jedenfalls keine Regelfälle für die Wesentlichkeit einer durch Fluglärm hervorgerufenen Beeinträchtigung, ungeachtet dessen, dass ihnen indizieller Charakter zukommen kann, worauf noch einzugehen ist. (3) Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1993, 1700 ff.; 1995, 1823 ff.), der der Senat sich angeschlossen hat, ist bei Fluglärm in erster Linie auf den sogenannten Mittelungspegel abzustellen. Dabei ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht im Rahmen der Gesamtbetrachtung auch den Spitzenpegeln wesentliche Bedeutung zumisst. Vielmehr liegt das besonders dann nahe, wenn es um die Beurteilung von durch Düsenflugzeuge verursachten Fluglärm geht, der gegenüber anderen Verkehrslärmimmissionen durch kurzzeitige, verhältnismäßig hohe Schalldrucke und bestimmte Frequenzzusammenhänge gekennzeichnet ist (vgl. BGH NJW 1993, 1700 ff.). Dennoch darf dabei die Bewertung nicht schematisch von der Erreichung bestimmter Immissionswerte abhängig gemacht werden, hinsichtlich derer auch gewisse Überschreitungen in Betracht kommen können. Vielmehr lässt sich die Grenze nur aufgrund einer wertenden Beurteilung innerhalb eines gewissen Spektrums von Möglichkeiten im Rahmen tatrichterlicher Würdigung des Einzelfalles ziehen. Dabei ist nicht nur auf das Ausmaß, sondern auch auf die Art des Lärms abzustellen. Bei der Beurteilung können auch Gebietsart und Vorbelastung eine wesentliche Rolle spielen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Lästigkeit eines Geräuschs, die für das Immissionsrecht entscheidend ist, ohnehin nicht allein von Messwerten, sondern von einer Reihe anderer Umstände abhängt, für die es auch auf das eigene Empfinden des Tatrichters ankommt (vgl. BGH NJW 2001, 3119 ff.). In zeitlicher Hinsicht ist für die Beurteilung, ob Immissionen die Benutzung eines Nachbargrundstücks wesentlich beeinträchtigen, die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (BGH NJW 2001, 3119 ff.; insoweit zutreffend OLG Köln, Urteil vom 16.02.1998 - 8 U 130/96 -). (4) Erheblichen indiziellen Charakter bei der vorzunehmenden Würdigung haben die Grenzwerte, die in relevanten Vorschriften enthalten sind, wie in der DIN 45643 - Messung und Beurteilung von Flugzeuggeräuschen - Teil 1 ("Mess- und Kenngrößen") und Teil 3 ("Beurteilungspegel für Fluglärmemissionen"). Weitere Anhaltspunkte folgen insbesondere aus der DIN 18005 ("Schallschutz für den Städtebau"), die einen Grenzwert von 50 dB (A) tagsüber und 40 dB (A) nachts in reinen Wohngebieten bzw. von 55 dB (A) tagsüber und 45 dB (A) nachts in allgemeinen Wohngebieten vorsieht. Weiterhin können sich Orientierungsgrößen aus der VDI-Richtlinie 2058 ("Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft") ergeben, die in allgemeinen Wohngebieten Grenzwerte von 55 dB (A) tagsüber und von 45 dB (A) nachts vorsieht, bezogen auf den sog. äquivalenten Dauerschallpegel. Für den - hier maßgeblich zu beurteilenden Innenbereich geben Anhaltspunkte zudem die vom Sachverständigen M. in seinem schriftlichen Gutachten angeführten Werte in der VDI 2719, die bei Wohnräumen in allgemeinen und reinen Wohngebieten bezogen auf den Beurteilungspegel einen Grenzwert von 30 - 35 dB (A) (bei Schlafräumen von 25 - 30 dB (A)) und bezogen auf den Spitzenschallpegel von 40 - 45 dB (A) (bei Schlafräumen 35 - 40 dB (A)) ausweisen. Auch insoweit verbietet sich indessen jede schematische Anwendung, zumal daneben - wie bereits dargelegt - insbesondere auch dem persönlichen Eindruck des Tatrichters durch Ortsbesichtigung und Hörprobe eine entscheidende Bedeutung zukommt. bb) Das Landgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass das Grundstück der Kläger - wie nunmehr auch von der Beklagten eingeräumt wird - bauplanungsrechtlich nicht im Außenbereich liegt, sondern in einem allgemeinen Wohngebiet und daher aufgrund der Lage des Grundstückes keine Veranlassung besteht, die Zumutbarkeitsschwelle für Lärmimmissionen zu erhöhen. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt allen die Außenbereichslage oder das Angrenzen an eine Außenbereichslage nicht zwingend zu einer höheren Zumutbarkeitsschwelle. Entscheidend ist vielmehr der gesamte Gebietscharakter, worauf durchweg auch in den von der Beklagten zitierten Entscheidungen abgestellt wird (vgl. BGH NJW 1977, 894 f; BGH NJW 1995, 132, 133; BVerwG ZfBR 1991, 120, 123; s. auch Staudinger-Roth, BGB, 13. Neubearb. 2002, § 906 Rn. 256 a.E.). Ob Gebiete unterschiedlicher Qualität bestehen, das heißt hier an das allgemeine Wohngebiet ein Gebiet angrenzt, das zu einer Gemengelage in der Weise führt, dass Immissionen auch in dem allgemeinen Wohngebiet in höherem Maße hinzunehmen sind, ist eine vom tatsächlichen Erscheinungsbild abhängige Tatfrage (vgl. BGH NJW 1995, 132, 133), die bei einer Gesamtwürdigung der Lästigkeit zu berücksichtigen ist, nicht aber generell zu einer Erhöhung der Zumutbarkeitsschwelle führt. Ausgehend davon musste das Landgericht die Frage, ob sonstige Lärmquellen vorhanden sind, die sich auf das Grundstück der Kläger auswirken, nicht weiter aufklären und im Rahmen seiner Gesamtwürdigung berücksichtigen. Da es um eine Erhöhung der Zumutbarkeit der grundsätzlich in einem allgemeinen Wohngebiet hinzunehmenden Lärmbelastung geht, ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass aus dem angrenzenden Außenbereich Immissionen ausgehen, die die Zumutbarkeitsschwelle erhöhen. Dazu fehlt es indes an konkretem Sachvortrag der Beklagten. Sie hat sich trotz des entsprechenden Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2004 nur generell auf die Außenbereichslage bzw. Grenzlage berufen, die - wie oben dargelegt - allein nicht zu einer Erhöhung der Zumutbarkeitsgrenze führt. Jede weitere Aufklärung der Außenbereichssituation wäre daher als Ausforschung unzulässig. Objektive Anhaltspunkte für etwaige weitere Lärmimmissionen bestehen ebenfalls nicht. Wie in der angefochtenen Entscheidung auf Seite 26, 1. Absatz a.E. (Bl. 648 GA) ausgeführt, hat das Landgericht vielmehr insbesondere für die Nachtstunden bei den Ortsterminen und aufgrund der Messungen des Sachverständigen feststellen können, dass das Grundstück der Kläger in einem jedenfalls nachts ruhigen Gebiet liegt. cc) Die Tatsachenfeststellung zu den nächtlichen Lärmbelästigungen aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen M. vom 11.02.2002 (Leitzordner zu Bl. 327 GA) nebst seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 06.02.2003 (Bl. 465 ff GA), 09.02.2003 (Bl. 473 ff GA) und 12.02.2003 (Bl. 488 GA mit Anlagehefter - Messergebnisse -) und mündlichen Erläuterungen im Termin vom 29.04.2003 (Bl. 526 ff GA) sowie der beiden Ortstermine am 20.11.2003 (Bl. 405 ff GA) und 22.01.2003 (Bl. 434 ff GA) ist ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft. (1) Es bestehen bereits durchgreifend Bedenken, ob die im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwände der Beklagten gegen das Gutachten, insbesondere ihr Einwand, dass der Sachverständige statt des angekündigten einmonatigen Messzeitraumes die Messungen nur in 14 Nächten durchgeführt habe und das Messergebnis durch Ausfallnächte, in denen keine oder nur geringe Flugereignisse stattgefunden hätten, verfälscht worden sei, aus dem Gesichtspunkt der Verspätung überhaupt zuzulassen sind (§§ 411 Abs. 4, 531 Abs. 2 ZPO). Wenngleich die Beklagte in erster Instanz nach den Erläuterungen des Sachverständigen weiter daran festgehalten hat, dass ihrer Meinung nach eine Langzeitmessung von mindestens einem Monat erforderlich sei, um repräsentative Werte zu erlangen (vgl. Bl. 515, 516 GA), hat sie diesen Einwand trotz ihres entsprechenden Beweisantritts "Anhörung des Sachverständigen" (Bl. 516 GA) bei der anschließenden Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 29.04.2003 (Bl. 526 GA) nicht mehr aufgegriffen und hat den Sachverständigen dazu nicht weiter befragt. Ebenso wenig hat sie auf die angeblich flugarmen, nicht gemessenen Nächte hingewiesen. Das hat sie erstmals mit der Berufungsbegründung konkret geltend gemacht, obwohl ihr auch dies in erster Instanz möglich gewesen wäre. Gleiches gilt für den weiteren Einwand, wie der Sachverständige die lauteste Nachtstunde ermittelt habe. (2) Aber selbst abgesehen von diesen Bedenken bleiben die Einwände der Beklagten in der Sache ohne Erfolg und stellen das Sachverständigengutachten als tragfähige Grundlage für die landgerichtliche Entscheidung nicht in Frage. Bereits im Schreiben vom 22.11.2000 (Bl. 231 ff GA) hat der Sachverständige angegeben, dass seiner Auffassung nach und in Abstimmung mit dem Messinstitut auch eine zeitlich kürzere Langzeitmessung als die über einen Monat zu ausreichenden Bewertungsgrundlagen führen und bei einem günstigen Flugaufkommen die Langzeitmessung ggfls. nach ein bis zwei Wochen abgebrochen werden könne. In seinem Schreiben vom 07.05.2001 (Bl. 279 f GA), in dem er den Aufbau der Messeinrichtungen ankündigte, hat er mitgeteilt, dass der Abbau "maximal" am 12.07.2001, also nach einem Monat erfolge, dass die Dauermessung abgebrochen werden könne, wenn eine ausreichende Anzahl ereignisrelevanter Daten festgestellt werde und dass der eigentliche Messzeitraum von ihm nicht abschließend festgelegt werden könne, soweit nicht ein anderslautender Beschluss ergehe, was nicht der Fall war. Aus alledem folgt, dass der ursprünglich angegebene und im Schreiben vom 28.04.2001 (Bl. 268 f GA) als bindend angesehene Messzeitraum von einem Monat lediglich eine Höchstmessdauer darstellen sollte, die nach Auffassung des Sachverständigen für die Erfassung von Bewertungsgrundlagen aber nicht zwingend war. Wenn in der Zeit vom 12.06.2001 bis zum 02.07.2001 bereits die "erforderlichen " Messungen durchgeführt werden konnten und danach abgebrochen wurden (vgl. das Schreiben des Sachverständigen vom 26.01.2002, Bl. 313 GA), so ist das Gutachten daher nicht unvollständig und es liegt darin zu den vorherigen Angaben des Sachverständigen kein Widerspruch, der von Amts wegen hätte aufgeklärt werden müssen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Unterbrechungen im Messzeitraum vom 16.06.2001 bis 19.06.2001 und am 21./22.06.2001 (vgl. auch Seite 6, 7 des Messberichts, Leitzordner Gutachten) ebenfalls unerheblich. Dazu hat der Sachverständige bereits in seiner Stellungnahme vom 06.02.2003 (Bl. 465, 466 GA) im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage 2. aus dem Beklagtenschriftsatz vom 18.04.2002 (Bl. 352 ff GA) präzise erläutert, dass die Ausfallnächte in dem angegeben Zeitraum auf einen Messgerätestörfall zurückzuführen waren und z.T. messtechnisch einen Neustart erforderten. Trotzdem ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen eine hohe Anzahl hintereinander folgender Nächte dokumentiert und eine ausreichende Streubreite berücksichtigt bzw. tendenziell auch für lange Zeiträume eine gute Annäherung des ermittelten Beurteilungspegel gewährleistet. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass es für eine immissionsschutztechnische Bewertung nicht von Bedeutung sei, ob dazwischen tatsächlich Nächte ohne Flugereignisse auftreten, solange die Anzahl der Nächte mit Flugereignissen nicht den Charakter "seltener Ereignisse" annähmen. Grundsätzlich veränderten weitere Tage (gemeint sind offensichtlich Nächte) mit ähnlichem Ereignisaufkommen in der bereits erfassten Streubreite die Nacht-Beurteilungspegel bzw. den gemittelten Beurteilungspegel nicht erheblich (Seite 4 der Stellungnahme, Bl. 468 GA). Da von den insgesamt 16 Flügen in der Zeit vom 16.06.2001 abends bis zum 19.06.2001 morgens acht auf die Nacht vom 16./17.06.2001 entfallen, zwei auf die Nacht vom 17./18.2001 und sechs auf die Nacht vom 18./10.06.2001, stellt sich lediglich die Nacht vom 17./18.06.2001 als besonders flugarme Nacht dar. Die übrigen Nächte, auch die vom 21./22.06.2001 mit sieben Flügen, entsprechen dem im Messzeitraum üblicherweise aufgetretenen Flugaufkommen (vgl. Seite 5 - 9 des Messberichts). Sie fallen auch gegenüber den zusätzlich gemessenen letzten vier Nächten mit sechs bis elf Überflügen pro Nacht nicht gravierend aus dem Rahmen. Im Ergebnis folgt daraus, dass es bei der Gesamtbetrachtung auf die ausgefallenen Nächte nicht ankommt und dass das Ergebnis des Gutachtens dadurch nicht verfälscht worden ist. So hat auch das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen nachvollziehbar und überzeugend begründet, weshalb der tatsächliche Messzeitraum für seine Bewertung ausreichend war und keine Veranlassung zu einer weiteren Langzeitmessung bestand (vgl. Seite 26, 2. Absatz bis 28, 1. Absatz, Bl. 649 - 651 GA). Dem schließt sich der Senat an. Nach den Feststellungen und Ausführungen des Sachverständigen liegt außerdem auf der Hand, dass für die Ermittlung der lautesten Nachtstunde nur der Fluglärm und nicht etwa Vogelgezwitscher herangezogen wurde. Davon ist auch das Landgericht ausgegangen (vgl. Seite 23 des Urteils, Bl. 646 GA). In seinem Gutachten hat der Sachverständige auf Seite 14 darauf hingewiesen, dass die "relevanten" Flugereignisse mittels einer Tonspurkennzeichnung bei einer Überschreitung des Schwellwertes von LAF, max > 65 dB(A) sowie durch einen Abgleich der seitens der Beklagten dokumentierten Flugbewegungsdaten ermittelt wurde. Der gleiche Hinweis erfolgte im Messbericht (Seite 4). Dementsprechend sind in der tabellarischen Darstellung der Messergebnisse die 1-Stunden-Beurteilungspegel - Lr,1h/dB(A) - im Zusammenhang mit den jeweiligen Flugereignissen angegeben. Daraus ist dann der höchste 1-Stunden-Beurteilungspegel, also die lauteste Stunde ermittelt worden (Seite 9 unten des Messberichts). Nach diesen Erläuterungen ist gewährleistet, dass tatsächlich Fluglärm und nicht etwa Vogelgezwitscher, das auch eindeutig von dem Fluglärm unterschieden werden konnte, oder sonstiger Lärm in die Beurteilung eingeflossen ist (vgl. auch die Ausführungen des Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 06.02.2003, Bl. 465, 467 GA zu Ziffer 6. und 8. sowie Bl. 468 GA zu Ziffer 5.). (3) Das Landgericht hat ferner nicht seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es die von der Beklagten im Schriftsatz vom 18.04.2002 (Bl. 352 ff GA) an den Sachverständigen gerichteten Fragen 3. bis 5. nicht zugelassen hat. Die Fragen 3. und 4., die sich auf die Beurteilungsgrundlagen bezogen, betrafen nicht die Beweisfrage. Diese beschränkte sich darauf, die Höhe der Lärmbeeinträchtigung festzustellen, d.h. die messtechnische Ermittlung der Fluglärmimmissionen in der Nachtzeit. Sie hatte nicht die Beurteilung der Immissionen zum Gegenstand, was der Sachverständige auch erkannt hat (vgl. Seite 7 des Gutachtens). Letzteres hat sich das Gericht vorbehalten; der Sachverständige hat dazu nur - unmaßgebliche - Hinweise erteilt (vgl. Seite 19 des Gutachtens). Eine Beantwortung der Fragen 3. und 4. stand deshalb in keinem Zusammenhang mit der Beweisfrage und den gutachterlich zutreffenden Feststellungen, so dass sie auch nicht der weiteren Sachaufklärung dienten. Gleiches gilt für die Beantwortung der Frage 5., nach der der Sachverständige dazu Stellung nehmen sollte, welche Werte sich unter Auswertung der Messwerte nach dem FluglärmG ergeben. Da das Landgericht erkennbar und zutreffend (s.o.) die Beurteilung nicht an diesem Gesetz ausrichtete, stand auch diese Frage nicht in Zusammenhang mit dem Beweisthema und diente nicht der weiteren Sachaufklärung. Zu diesen Fragen war der Sachverständige deshalb auch vom Senat nicht erneut zu hören. (4) Schließlich bedarf der von der Kammer bei den Ortsterminen gewonnene persönliche Eindruck nicht der Überprüfung durch den Senat. An der Richtigkeit der auf der Grundlage der Ortstermine getroffenen Feststellungen zur Lästigkeit des Fluglärms bestehen auch unter diesem Gesichtspunkt keine Zweifel, die eine erneute Feststellung begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Insbesondere sind die Feststellungen des Landgerichts nicht widersprüchlich, weil die Kammer in anderer Besetzung bei einem Ortstermin in dem Verfahren 10 O 419/93 LG Bonn auf einem Nachbargrundstück im K. 4 in M. nahezu identische maximale Schallpegel nicht als wesentlich störend empfand. Denn für die Beurteilung ist - wie oben ausgeführt - der Eindruck des Tatrichters maßgeblich, so dass es allein auf die individuelle Einschätzung des oder der im konkreten Fall entscheidenden Richter ankommt. dd) Das angefochtene Urteil ist letztlich auch nicht deshalb mit Erfolg zu beanstanden, weil das Landgericht zu den - von der Beklagten bestrittenen -Lärmbelästigungen tagsüber keine Festsstellungen getroffen hat. Das angefochtene Grund- und Teilurteil beruht darauf nicht, weil trotz dieses Mangels im Ergebnis eine andere Entscheidung in der Sache nicht gerechtfertigt ist (§ 513 ZPO). Denn der Anspruch ist dem Grunde nach allein schon wegen der nächtlichen Lärmbeeinträchtigung gerechtfertigt. Soweit es darüber hinaus noch auf Lärmbeeinträchtigungen tagsüber ankommt, kann diese Frage dem Betragsverfahren überlassen bleiben, auch wenn das Landgericht darüber im Rahmen des Grund- und Teilurteils, wenngleich auf fehlerhafter, weil nicht ausreichender Tatsachengrundlage, entschieden hat (vgl. BGHZ 59, 139, 147). Das Landgericht hat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme festgestellt, dass das klägerische Grundstück durch die den Flughafen "insbesondere" nachts anfliegenden Flugzeuge einer wesentlichen Lärmbelästigung ausgesetzt ist, die die Grenze des Zumutbaren deutlich übersteigt. Reichen aber schon die nächtlichen Lärmbelästigungen dazu aus, den Entschädigungsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu begründen, wie es das vom Landgericht - wie oben ausgeführt - in nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, kommt es auf weitere zusätzliche unzumutbare Lärmbelästigungen tagsüber für die Feststellung des Anspruches dem Grunde nach nicht mehr an. Denn selbst wenn tagsüber keine unzumutbaren Lärmbelästigungen bestehen sollten, bliebe der Entschädigungsanspruch dem Grunde nach davon unberührt. Die Frage, ob tagsüber unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen vorliegen, wirkt sich im Rahmen der Bindungswirkung des Grundurteils auch nicht auf den Anspruch der Höhe nach aus, soweit die Kläger Ersatz der Kosten für Schallschutzmaßnahmen begehren, da durch die Schallschutzmaßnahmen jedenfalls sicher zu stellen ist, dass die Lärmbelästigung nachts auf ein zumutbares Maß reduziert wird. Darauf, ob auch tagsüber ein entsprechender, gegenüber nachts aber regelmäßig niedrigerer Schallschutz notwendig ist, kommt es deshalb für die Frage der Höhe der Kosten für die Schallschutzmaßnahmen nicht an. Gleichwohl kann die Frage einer auch tagsüber bestehenden Lärmbelästigung im Hinblick auf den von den Klägern geltend gemachten Wertminderungsanspruch u.U. nicht gänzlich außer acht gelassen werden. Denn wird nach den im Höheverfahren noch sachverständig zu treffenden Feststellungen die von den Klägern geltend gemachte Wertminderung von 25 % des Verkehrswertes allein wegen einer nächtlichen Lärmbelästigungen noch nicht erreicht (vgl. die noch auszuführende Beweisfrage zu 4. des Beweisbeschlusses vom 30.06.2000, Bl. 169 ff, 170 GA), könnten weitere unzumutbare Lärmbelästigungen tagsüber von Bedeutung sein, zumal sich die Kläger nicht nur auf die nächtlichen Lärmbelästigungen berufen und damit die 25 %ige Wertminderung begründen, sondern auch mit angeblich erheblichen Lärmbelästigungen tagsüber. Soweit erforderlich, können diese Feststellungen zur Lärmbelästigung während der Tageszeit allerdings noch im Verfahren zur Höhe getroffen werden, weil Fragen, die nur für den Haftungsumfang, nicht aber für den Haftungsgrund erheblich sind, dem Betragsverfahren überlassen bleiben können (vgl. BGH NJW 2000, 3423 ff; OLG Zweibrücken OLGZ 1988, 471, 479 f). Sollte also allein durch die nächtliche Lärmbeeinträchtigung eine Wertminderung des Grundstückes von 25 % noch nicht begründet sein, bleibt es unbenommen, noch im Betragsverfahren darüber Beweis zu erheben, ob und in welchem Umfange auch tagsüber unzumutbare Fluglärmbeeinträchtigungen bestehen, die bei der Ermittlung der Wertminderung weiter zu berücksichtigen wären. 4. Zu Recht hat das Landgericht dem Grunde nach Entschädigungsansprüche auch für Schallschutzmaßnahmen an dem Flachdach bejaht. Der Einwand der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten, dass das Grundstück der Kläger bereits in den sechziger Jahren bei Errichtung des Daches durch erhebliche Fluglärmeinwirkung vorbelastet war, ist unsubstantiiert und damit unerheblich. Die Zeitungsartikel, auf die die Beklagte sich im Berufungsverfahren zum Nachweis der angeblichen Vorbelastung bezogen hat, sind für den konkret zu entscheidenden Fall nichtssagend, weil ihnen nicht zu entnehmen ist, in welchem Umfang seinerzeit schon, insbesondere nachts das Grundstück der Kläger überflogen wurde und ob solche Überflüge schon ein unzumutbares Ausmaß angenommen hatten oder wenigstens erwarten ließ. 5. Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht bereits in dem angefochtenen Grundurteil über die Art der zu zahlenden Wertminderung entschieden hat. Die Frage, ob die Wertminderung als Kapital oder als Rente zu zahlen ist, kann, muss aber nicht dem Betragsverfahren überlassen bleiben, wenn diese Frage ebenfalls schon entscheidungsreif ist (vgl. BGHZ 59, 139, 147). In der Sache hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Beklagte die Zahlung einer Wertminderung als Kapital schuldet. Auch nach dem Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren sind Gründe dafür, den Klägern als Entschädigung nur eine Rente zukommen zu lassen, etwa entsprechend dem Minderungsbetrag einer fiktiv zu zahlenden Miete, nicht schlüssig dargetan. Eine Entschädigung durch eine Rentenzahlung kommt in Betracht in den Fällen einer nur vorübergehenden Nutzungswertminderung (vgl. Staudinger-Roth, a.a.O., Rn. 264), wenn die Wertminderung jederzeit (vgl. BGH LM § 906 Nr. 17) oder wenigstens in absehbarer Zeit (vgl. BGHZ 59, 139, 146 f) entfallen kann. Nach Auffassung des Senats setzt die Verweisung auf eine Rentenzahlung jedoch voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beeinträchtigung nur vorübergehend ist. Schon das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Entschädigung nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kein Ausgleich für den Entzug des Eigentums darstellt, sondern für die wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung. Da aber regelmäßig die - zumindest theoretische - Möglichkeit besteht, dass der störende Betrieb wegfällt oder die Störung aus sonstigen Gründen eingestellt wird, wäre - ohne die vorgenannte Voraussetzung - letztlich nur in den Fällen des tatsächlichen Entzugs eine kapitalisierte Wertminderung zuzubilligen. Das verkürzt den Entschädigungsanspruch indes in nicht gerechtfertigter Weise. Außerdem ist nicht einzusehen, weshalb ein Grundstückseigentümer mit (lästigen) monatlichen Beträgen abgefunden werden soll, wenn kein konkreter Anhaltspunkt, sondern - wie hier - allenfalls die theoretische Möglichkeit besteht, dass die Beeinträchtigung irgendwann endet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO gegeben sind. Die Rechtssache hat über den Streit der Parteien hinaus grundsätzliche Bedeutung. Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zum 22.01.2004: 81.496,12 EUR, davon für die Berufung: 69.682,44 EUR für die Anschlussberufung: 11.813,68 EUR; ab dem 23.01.2004: 69.682,44 EUR