Beschluss
2 Ws 358/02
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei dringendem Tatverdacht und Vorliegen von Fluchtgefahr kann Haftbefehl ergehen; der Haftbefehl ist jedoch nach §116 Abs.1 StPO unter Auflagen außer Vollzug zu setzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen den Zweck der Untersuchungshaft sichern.
• Ein im Ausland befindlicher Beschuldigter kann sich durch wiederholte Verweigerung jeder Kontaktaufnahme und Ablehnung von Anhörungsangeboten im Sinne des §112 Abs.2 Nr.2 StPO dem Verfahren entziehen; bloßes passives Verbleiben kann unter Umständen Fluchtgefahr begründen.
• Für die Aussetzung des Haftbefehls sind geeignete Auflagen möglich, insbesondere die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten, Meldepflichten, Befolgung von Ladungen und Stellung einer angemessenen Sicherheit.
• Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr sind neben der rein eng auszulegenden Rechtsprechung auch praktischen und rechtsstaatlichen Erwägungen zu berücksichtigen, etwa Auslieferungsfragen und Unterschiede im Verfahrensrecht anderer Staaten.
Entscheidungsgründe
Haftbefehl bestätigt, aber unter strengen Auflagen außer Vollzug gesetzt • Bei dringendem Tatverdacht und Vorliegen von Fluchtgefahr kann Haftbefehl ergehen; der Haftbefehl ist jedoch nach §116 Abs.1 StPO unter Auflagen außer Vollzug zu setzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen den Zweck der Untersuchungshaft sichern. • Ein im Ausland befindlicher Beschuldigter kann sich durch wiederholte Verweigerung jeder Kontaktaufnahme und Ablehnung von Anhörungsangeboten im Sinne des §112 Abs.2 Nr.2 StPO dem Verfahren entziehen; bloßes passives Verbleiben kann unter Umständen Fluchtgefahr begründen. • Für die Aussetzung des Haftbefehls sind geeignete Auflagen möglich, insbesondere die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten, Meldepflichten, Befolgung von Ladungen und Stellung einer angemessenen Sicherheit. • Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr sind neben der rein eng auszulegenden Rechtsprechung auch praktischen und rechtsstaatlichen Erwägungen zu berücksichtigen, etwa Auslieferungsfragen und Unterschiede im Verfahrensrecht anderer Staaten. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und Vorstandsvorsitzender einer Firma in Zürich. Er wurde anhand eines Haftbefehls des Amtsgerichts Bonn wegen des Verdachts der Beihilfe zur Bestechung in besonders schwerem Fall in den Niederlanden vorläufig festgenommen und an Deutschland ausgeliefert; seitdem sitzt er in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, als Mittelsmann Informationen und Zahlungen vermittelt zu haben, wodurch einer Firma Aufträge verschafft wurden. Der Mitbeschuldigte Schreiber hat Zahlungen eingeräumt, die den dringenden Tatverdacht stützen. Die Strafkammer hatte die Haftbeschwerde verworfen; dagegen richtete sich die weitere Beschwerde des Beschuldigten. Das OLG bestätigt den dringenden Tatverdacht und die Fluchtgefahr, sieht aber die Möglichkeit, den Vollzug des Haftbefehls nach §116 Abs.1 StPO unter Auflagen auszusetzen. • Dringender Tatverdacht: Aufgrund der Einlassung des Mitbeschuldigten und der bisherigen Ermittlungen besteht dringender Tatverdacht der Beihilfe zur Bestechung im besonders schweren Fall (Relevante Normen: §334, §335 Abs.1 Nr.1, Abs.2 Nrn.1 u.2, §27 Abs.1 StGB). • Fluchtgefahr: Nach §112 Abs.2 Nr.2 StPO liegt Fluchtgefahr vor, da der Beschuldigte als im Ausland Aufenthaltender durch wiederholte Ablehnung jeglicher Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft und die Nichtbereitschaft, sich dem Verfahren zu stellen, den objektiven und subjektiven Tatbestand des Sichentziehens verwirklicht hat. • Rechtliche Würdigung passiven Verhaltens: Das OLG diskutiert die herrschende engere Rechtsprechung, wonach bloßes passives Verbleiben im Ausland nicht genügt, stellt jedoch dar, dass auch passives Verhalten – besonders wenn der Aufenthalt Schutz vor Auslieferung bietet – zur Fluchtgefahr führen kann und dies vor dem Hintergrund praktischer Probleme bei Auslieferung und Verfahrensunterschieden geboten ist. • Aussetzung des Haftbefehls: Nach §116 Abs.1 StPO können weniger einschneidende Maßnahmen den Zweck der Untersuchungshaft erreichen. Das Gericht legt folgende Auflagen fest: Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland, Befolgung von Ladungen, Anzeige von Wohnsitzwechseln und Stellung einer Sicherheit in Höhe von 200.000 € (bare Hinterlegung oder selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Kreditinstituts). • Verhältnismäßigkeit und Sicherung: Das OLG hält die Sicherheitsleistung und Auflagen für geeignet, die Teilnahme am Verfahren sicherzustellen; die Pflicht zur Zustellungsbevollmächtigung ergibt sich aus §116a Abs.3 StPO. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer, mit teilweiser Entlastung durch Herabsetzung der Gebühr und Beteiligung der Staatskasse an notwendigen Auslagen (§473 Abs.4 StPO). Das Oberlandesgericht bestätigt den Haftbefehl insofern, dass dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr bestehen, gibt aber der weiteren Beschwerde teilweise statt und setzt den Haftbefehl nach §116 Abs.1 StPO unter Auflagen außer Vollzug. Der Beschuldigte muss einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland benennen, Ladungen befolgen, Wohnsitzwechsel anzeigen und eine Sicherheit von 200.000 € leisten. Damit ist die Untersuchungshaft abgewendet, weil diese Auflagen und die Sicherheitsleistung hinreichend erwarten lassen, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren stellen wird. Die Entscheidung trägt der Verhältnismäßigkeit Rechnung, sichert die Verfahrensfortführung und berücksichtigt praktische Probleme der Auslieferung und Erreichbarkeit ins Ausland.