Urteil
9 U 49/02
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Feuchtigkeitsschäden durch eindringendes Wasser sind nicht versichert, wenn das eindringende Wasser selbst die letzte Schadensursache bildet.
• Ein Sturm/Hagel begründet nur dann Versicherungsschutz, wenn er unmittelbar die Substanz beschädigt oder Gegenstände auf versicherte Sachen wirft; bloßes Verstopfen einer Entwässerung und daraus folgendes Stehendes Wasser genügt nicht.
• Folgeschäden nach §3 Ziff.3 a (3) Pro HB 98 setzen voraus, dass zuvor ein unmittelbarer Sturm-/Hagelschaden im Sinne der Ziff.3 a (1) oder (2) eingetreten ist.
Entscheidungsgründe
Kein Sturmversicherungsschutz für durch eindringendes Wasser verursachte Feuchtigkeitsschäden • Feuchtigkeitsschäden durch eindringendes Wasser sind nicht versichert, wenn das eindringende Wasser selbst die letzte Schadensursache bildet. • Ein Sturm/Hagel begründet nur dann Versicherungsschutz, wenn er unmittelbar die Substanz beschädigt oder Gegenstände auf versicherte Sachen wirft; bloßes Verstopfen einer Entwässerung und daraus folgendes Stehendes Wasser genügt nicht. • Folgeschäden nach §3 Ziff.3 a (3) Pro HB 98 setzen voraus, dass zuvor ein unmittelbarer Sturm-/Hagelschaden im Sinne der Ziff.3 a (1) oder (2) eingetreten ist. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses mit angebautem Flachdach und war bei der Beklagten gegen Sturm/Hagel versichert (ProHB 98). Bei einem Unwetter am 3.5.2001 verstopfte Hagel die Flachdachentwässerung, es sammelte sich stehendes Wasser, das über das Wandanschlussblech in die Giebelwand und hinter die Verblendung eindrang. In der Folge durchfeuchteten Fachwerkwand, Decken und Wände; umfangreiche Sanierungsarbeiten wurden erforderlich und vom Unternehmen des Sohnes des Klägers abgerechnet. Der Kläger forderte Ersatz von rund 49.365 DM; die Beklagte lehnte Regulierung mit der Begründung ab, es handele sich um einen Niederschlagsschaden, nicht um einen Sturmschaden. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Versicherungsgrundlage sind die Pro HB 98; maßgeblich ist §3 Ziff.3 Pro HB 98 mit den Tatbeständen a (1)–(3). • Versicherungsschutz setzt für a(1) voraus, dass Sturm oder Hagel die zeitlich letzte Ursache des Schadens sind; Mitursächlichkeit reicht, doch muss die unmittelbare Einwirkung die Substanz oder Öffnungen beschädigen. Bloßes Eindringen von Feuchtigkeit infolge stehenden Wassers ist nicht unmittelbar durch Sturm/Hagel verursacht. • Der Hagel verstopfte zwar die Entwässerung, das Übertreten und Eindringen des Wassers erfolgte jedoch erst durch das stehende Wasser. Damit war das eindringende Wasser und nicht der Sturm bzw. Hagel die letzte Schadensursache; entsprechendes Rechtsprechungsbild des OLG Köln und OLG Celle stützt diese Auslegung. • Nach a(2) wären Schäden deckbar, wenn Sturm/Hagel Gebäudeteile oder Gegenstände auf versicherte Sachen wirft. Hier fehlte ein solches Werfen, und das von Kläger behauptete ‚Anprasseln‘ von Regen/Hagel erklärt nicht das Aufsteigen des Wassers hinter der Verblendung; naturgesetzlich ist das Eindringen nur durch überschäumendes stehendes Wasser erklärbar. • Folgeschäden nach a(3) kommen nur in Betracht, wenn zuvor ein unmittelbarer Sturm-/Hagelschaden nach a(1) oder a(2) eingetreten ist. Da ein solcher Vorschaden nicht vorlag, greifen die Folgebestimmungen nicht. • Somit fehlt es an der Eintrittspflicht der Beklagten nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen; die Berufung ist in der Sache unbegründet. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt bestehen. Der Kläger hat keinen Anspruch aus der Sturm-/Hagelversicherung nach Pro HB 98, weil der Schaden letztlich durch eindringendes stehendes Wasser verursacht wurde und nicht durch eine unmittelbare Einwirkung von Sturm oder Hagel oder durch von Sturm/Hagel auf das Gebäude geworfene Teile. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung abgewendet werden. Eine Revision wird nicht zugelassen.