Urteil
8 U 44/02
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Steuerberater verletzt seine Pflichten, wenn er in einer unsicheren und von der Finanzverwaltung entgegenstehend behandelten Rechtsfrage eine verlässliche Freistellung von der Steuerpflicht verheißt, ohne die Rechtsunsicherheit offenzulegen.
• Bei der Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel konnte 1993 die Drei‑Objekt‑Grenze bei selbst errichteten Mehrfamilienhäusern nicht verlässlich angewandt werden; die Finanzverwaltung wendete sie nicht an.
• Erweist sich eine Beratung als pflichtwidrig, kann dem Mandanten der Anscheinsbeweis die Nachweiserleichterung verschaffen, wenn bei zutreffender Beratung vernünftigerweise nur eine Entscheidung in Betracht gekommen wäre.
• Ein Beratungsfehler des Steuerberaters ist dem Mandanten zuzurechnen, wenn er auf das Verhalten eines Mitarbeiters zurückgeht (§ 278 BGB).
Entscheidungsgründe
Steuerberaterhaftung wegen unzutreffender Freistellungsaussage bei Mehrfamilienhausverkauf • Ein Steuerberater verletzt seine Pflichten, wenn er in einer unsicheren und von der Finanzverwaltung entgegenstehend behandelten Rechtsfrage eine verlässliche Freistellung von der Steuerpflicht verheißt, ohne die Rechtsunsicherheit offenzulegen. • Bei der Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel konnte 1993 die Drei‑Objekt‑Grenze bei selbst errichteten Mehrfamilienhäusern nicht verlässlich angewandt werden; die Finanzverwaltung wendete sie nicht an. • Erweist sich eine Beratung als pflichtwidrig, kann dem Mandanten der Anscheinsbeweis die Nachweiserleichterung verschaffen, wenn bei zutreffender Beratung vernünftigerweise nur eine Entscheidung in Betracht gekommen wäre. • Ein Beratungsfehler des Steuerberaters ist dem Mandanten zuzurechnen, wenn er auf das Verhalten eines Mitarbeiters zurückgeht (§ 278 BGB). Der Kläger, Bauunternehmer, ließ 1994 ein Siebenfamilienhaus errichten und verkaufte es; er hatte 1992–1998 steuerliche Hilfe durch die Beklagte. Auf eine Anfrage des Klägers antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 23.06.1993, das Objekt stelle kein Problem dar und der Veräußerungsgewinn bleibe einkommenssteuerfrei unter privater Vermögensverwaltung. Das Finanzamt qualifizierte 1997 die Tätigkeit jedoch als gewerblichen Grundstückshandel und setzte Steuern fest; Einsprüche blieben erfolglos. Der Kläger machte hiergegen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend, erfocht vor dem Landgericht ein Erfolg und begehrte Ersatz in Höhe von 298.287,59 EUR. Die Beklagte rügte insbesondere, der Kläger habe von Anfang an mit Veräußerungsabsicht geplant und das Schreiben sei zutreffend gewesen; sie legte Berufung ein. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Landgerichts. • Pflichtverletzung der Beklagten: Die im Schreiben vom 23.06.1993 gegebene Auskunft war angesichts der damals bestehenden Sach‑ und Rechtslage unzutreffend; die Beklagte hat die offene Rechtslage und die gegenteilige Verwaltungspraxis der Finanzverwaltung nicht ausreichend berücksichtigt. • Rechtslage 1993: Die Drei‑Objekt‑Grenze war bei Mehrfamilienhäusern rechtlich unklar und wurde von der Finanzverwaltung nicht angewendet; daraus folgte, dass eine zuverlässige Zusicherung der Steuerfreiheit nicht möglich war. • Für die Beratungspflicht des Steuerberaters gilt: Er muss bestehende Erkenntnisquellen nutzen und bei unklarer Rechtslage deutlich machen, dass es sich nur um eine ungeklärte oder ungesicherte Meinung handelt. • Kausalität und Anscheinsbeweis: Der Kläger hat nachgewiesen, dass er bei richtiger und vollständiger Beratung vernünftigerweise nicht veräußert hätte; der Anscheinsbeweis kommt zur Anwendung, weil bei zutreffender Auskunft nur eine wirtschaftlich vernünftige Entscheidung möglich gewesen wäre. • Schuld und Zurechnung: Die Falschberatung war schuldhaft; das Verhalten des beratenden Mitarbeiters ist der Beklagten nach § 278 BGB zuzurechnen. • Kein Mitverschulden: Dem Kläger ist kein Mitverschulden vorzuwerfen; insbesondere wäre ein Rechtsbehelf gegen die Einspruchsentscheidung nach damaliger Rechtslage nicht erfolgversprechend gewesen. • Beweiswürdigung: Die Feststellungen des Landgerichts zur fehlenden nachträglichen Korrektur der Auskunft und zur Glaubwürdigkeit der Zeugen sind nicht zu beanstanden und rechtfertigen die Entscheidung. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte durch das Schreiben vom 23.06.1993 eine pflichtwidrige und unzutreffende Steuerberatung erteilt hat und hierfür zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil die anschließende Festsetzung der Einkommensteuer kausal auf dieser Fehlberatung beruht. Die Tatsachen‑ und Beweiswürdigung des Landgerichts steht dem nicht entgegen; die Beklagte haftet auch für das Verhalten ihres Mitarbeiters. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.