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Urteil

8 U 77/02

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2003:0313.8U77.02.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. September 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen -1 O 573/01- unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.019,07 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz, jedoch nicht mehr als 8 % Zinsen, aus 8.447,21 € seit dem 24. Januar 2002 und aus wei-teren 16.571,86 € seit dem 29. Mai 2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen hat, der dieser sowie der Meliorationsgenossenschaft "H." B. i. L., geschäftsansässig T., XXXXX C., OT B., dadurch entstanden ist oder noch entsteht, dass die Beklage als steuerliche Beraterin beider es versäumt hat, einen zwischen der Klägerin und dieser Meliorationsgenossenschaft i. L. am 04.05.1992 geschlossenen Kauf-/Darlehensvertrag durch Einholung einer Bescheinigung nach § 67 LwAnpG steuerfrei zu stellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in glei-cher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. September 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen -1 O 573/01- unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.019,07 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz, jedoch nicht mehr als 8 % Zinsen, aus 8.447,21 € seit dem 24. Januar 2002 und aus wei-teren 16.571,86 € seit dem 29. Mai 2002 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen hat, der dieser sowie der Meliorationsgenossenschaft "H." B. i. L., geschäftsansässig T., XXXXX C., OT B., dadurch entstanden ist oder noch entsteht, dass die Beklage als steuerliche Beraterin beider es versäumt hat, einen zwischen der Klägerin und dieser Meliorationsgenossenschaft i. L. am 04.05.1992 geschlossenen Kauf-/Darlehensvertrag durch Einholung einer Bescheinigung nach § 67 LwAnpG steuerfrei zu stellen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in glei-cher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Steuerberatervertrages aus eigenem und abgetretenem Recht im Zusammenhang mit dem am 04. Mai 1992 zwischen ihr und der Meliorationsgenossenschaft i. L. geschlossenen Kauf-/ und Darlehensvertrag, durch den die Meliorationsgenossenschaft i. L. ihr gesamtes Betriebsvermögen auf die neu gegründete Klägerin übertragen hatte. Das Finanzamt U. hatte im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Klägerin im Jahre 1997 von dem Vertrag Kenntnis erlangt und darauf hin Umsatzsteuer- und Körperschaftssteuerbescheide für den Zeitraum 1991 bis 1996 in einer Gesamthöhe von 467.791,81 DM einschließlich der Säumniszuschläge von 83.760,17 DM erlassen. Die Beklagte legte gegen alle Bescheide ohne Erfolg Einspruch ein. Die Vorschrift des § 67 LwAnpG beachtete die Beklagte nicht. Nach § 67 LwAnpG war der Vertrag vom 04. Mai 1992 insgesamt nicht steuerbar. In einer Besprechung vom 15. August 1996, an der Vertreter der Klägerin, der Zedentin und Herr O. von der Beklagten teilnahmen, wies das Finanzamt darauf hingewiesen, dass eine Bescheinigung nach § 67 LwAnpG vorgelegt werden solle (Anlage K8). Dem kam die Beklagte nicht nach. Erst der jetzige Bevollmächtigte der Klägerin empfahl der Klägerin, einen Antrag nach § 67 LwAnpG zu stellen, was dann auch am 24. Januar 2000 geschah. Am 10. April 2000 wurde die beantragte Kostenfreiheitsbescheinigung nach § 67 LwAnpG erteilt, woraufhin das Finanzamt U. am 26. September und am 04. Oktober 2000 insgesamt 17 Aufhebungsbescheide erließ. Lediglich die Bescheide über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 1991 und Körperschaftssteuer 1991 bis 1996 in Höhe von 83.760,17 DM waren zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht aufgehoben worden. Die Klägerin legt der Beklagten zur Last, sie nicht darauf hingewiesen zu haben, eine Kostenfreiheitsbescheinigung nach § 67 LwAnpG zu beantragen. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung des an die Beklagte gezahlten Beraterhonorars, des an den Steuerberater I. u.a. für die Erstellung der Liquidationseröffnungsbilanz und diverser Jahresabschlüsse gezahlten Honorars, des an ihren Prozessbevollmächtigten für die Vertretung gegenüber dem Finanzamt U. gezahlten Anwaltshonorars sowie ihrer Anwalts- und Gerichtskosten aus einem Verfahren gegen das Land D.. Das Land D. hatte gegen die Klägerin auf der Grundlage der gegen die Meliorationsgenossenschaft i.L. festgesetzten Umsatz- und Körperschaftssteuer eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 05. September 1997 erwirkt, durch die die Forderung der Schuldnerin auf Zahlung des Kaufpreises aus dem Vertrag vom 04. Mai 1992 gepfändet und überwiesen wurde. Ferner begehrt die Klägerin die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige Schäden, vornehmlich möglicher Säumniszuschläge. Das Landgericht hat durch Urteil vom 10. September 2002 der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der unterlassene Hinweis auf § 67 LwAnpG stelle eine die Schadensersatzpflicht der Beklagten begründende Schlechterfüllung des Steuerberatervertrages dar, diese Schlechtleistung habe den Schaden in der geltend gemachten Höhe verursacht. Der Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt, da die Klägerin erst im Dezember 1999 auf die Schlechtleistung der Beklagten aufmerksam gemacht worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 109 ff. GA) Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel rechtzeitig begründet. Sie verfolgt ihren in erster Instanz bereits gestellten Klageabweisungsantrag weiter. Diesen Antrag stützt sie –wie schon in erster Instanz- im Kern darauf, dass die Anwendung des –früher noch unkommentierten- § 67 LwAnpG seinerzeit umstritten und nicht sicher gewesen sei, dass ein entsprechender Antrag nach § 67 LwAnpG auch tatsächlich erfolgreich gewesen wäre. Im übrigen sei sie von der Klägerin auch nicht beauftragt worden, die Kostenfreiheitsbescheinigung zu besorgen. Da an der Besprechung vom 15. August 1996 auch Vertreter der Klägerin und der Zedentin beteiligt waren, was unstreitig ist, treffe die Klägerin auch ein Mitverschulden. Die Beklagte wendet sich auch gegen die Höhe der Forderung und erhebt schließlich die Einrede der Verjährung. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 20. Dezember 2002 (Bl. 129 ff GA) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das am 10. September 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 1 O 573/01 – abzuändern und die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung vom 06. Februar 2003 hat die Klägerin nach einem Hinweis des Senats, dass das an den Steuerberater I. gezahlte Honorar für die Erstellung der Liquidationseröffnungsbilanz und diverser Jahresabschlüsse in Höhe von 11.257,90 DM nicht erstattungsfähig sei, die Klage in dieser Höhe zurückgenommen. Sie beantragt im übrigen nunmehr, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, tritt den Rechtsansichten der Beklagten entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint insbesondere, die Beklagte habe bereits 1991 die Bestimmung des § 67 LwAnpG kennen und im Rahmen ihrer Beratung beachten müssen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Berufungserwiderung vom 15. Januar 2003 (Bl. 140 ff. GA) Bezug genommen. Die Akten 6 U 28/00 des D.ischen Oberlandesgerichts (12 O 263/98 LG Frankfurt/Oder) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache hat sie nur teilweise Erfolg. Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte aus positiver Vertragsverletzung wegen Schlechterfüllung des Steuerberatervertrages. Die Beklagte war verpflichtet, die Klägerin im Zusammenhang mit dem Kauf-/Darlehensvertrag vom 04. Mai 1992 auf die Vorschrift des § 67 LwAnpG und die daraus folgende Steuerfreiheit hinzuweisen. Im Rahmen eines umfassenden Steuerberatungsmandats hat der Steuerberater die Pflicht, die Interessen des Mandanten bestmöglich zu wahren, ihn umfassend steuerlich zu beraten, dabei den relativ sichersten Weg aufzuzeigen und ihn vor Schaden zu bewahren. Diese Pflicht des Steuerberaters beinhaltet, dass eine Auskunft oder ein Rat richtig sein muss. Bestehende Erkenntnisquellen müssen genutzt werden und wenn diese keinen hinlänglich sicheren Schluss zulassen, muss der Steuerberater bei seiner Auskunft oder Empfehlung deutlich machen, dass er nichts als eine unbestätigte Meinung zu der Frage bieten kann (BGH NJW 1994, 602 f. Senat, Urt. v. 21.11.2002 - 8 U 44/02). Diese Pflichten hat die Beklagte nicht beachtet. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien hat die Beklagte die Kostenfreiheitsbescheinigung nach § 67 LwAnpG nicht eingeholt. § 67 Abs. 1 LwAnpG bestimmt, dass die zur Durchführung des LwAnpG vorgenommenen Handlungen frei u.a. von Steuern sind. Bei dem Unternehmenskaufvertrag vom 04. Mai 1992 handelte es sich um eine in diesem Sinne zur Durchführung des LwAnpG vorgenommene Handlung. Die Zedentin, eine als juristische Person handelnde kooperative Einrichtung, beschloss ihre Liquidation und übertrug ihr Betriebsvermögen an die in der Rechtsform der GmbH neu gegründete Klägerin. Die Einordnung des Vertrages vom 04. Mai 1992 unter den Anwendungsbereich des LwAnpG wird von der Beklagten mit der Berufung auch nicht mehr in Zweifel gezogen. Auch die zuständige Landwirtschaftsbehörde hat den Vertrag vom 04. Mai 1992 zu Recht unter § 67 LwAnpG subsumiert. Sie hat auf Antrag der Klägerin vom 24. Januar 2000 mit Schreiben vom 04. Oktober 2000 unstreitig die Kostenfreiheitsbescheinigung erteilt. Darauf hin hat das Finanzamt U. sämtliche Steuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aufgehoben. Der Einwand der Beklagten, sie habe keinen Auftrag von der Klägerin erhalten, die Bescheinigung einzuholen, hat keinen Erfolg. Unstreitig betreute die Beklagte die Klägerin und die Zedentin seit Anfang des Jahres 1992 bis in das Jahr 2000 hinein umfassend in allen die beiden Unternehmen betreffenden steuerlichen Angelegenheiten. Aufgrund dieses Dauermandates war die Beklagte nicht nur verpflichtet, sich mit den steuerlichen Problembereichen zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihr erteilten Auftrages zu beachten waren. Vielmehr musste sie nach ständiger Rechtsprechung die Mandanten auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftauchenden steuerrechtlichen Fragen belehren (OLG Düsseldorf GI 2001, 298). Danach hätte die Beklagte ihre Mandanten auch darauf hinweisen müssen, dass die Veräußerung des Betriebsvermögens nach § 67 LwAnpG nicht steuerbar war. Hinzu kommt, dass ein Vertreter der Beklagten auch bei der Besprechung mit dem Finanzamt U. am 15. August 1996 anwesend war, in der unstreitig auf die Bescheinigung nach § 67 LwAnpG ausdrücklich hingewiesen wurde. Unter diesen Umständen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Klägerin und die Zedentin die Beklagte in die steuerliche Beratung hinsichtlich des Kauf-/Darlehensvertrages vom 04. Mai 1992 vertraglich eingebunden hatten. Dass es im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages vom Mai 1992 noch keine Kommentierung zum LwAnpG gab und die Rechtslage zu dieser Zeit noch nicht eindeutig war, entlastet die Beklagte nicht. § 1 des Kauf-/Darlehensvertrages vom 04. Mai 1992 (Anlage K3) bestimmt unmissverständlich, dass die Veräußerung des Betriebsvermögens der Zedentin an die Klägerin dem § 69 LwAnpG unterliegt. Vor diesem Hintergund musste die Beklagte, die für ein Unternehmen steuerberatend tätig war, das unter das LwAnpG fiel, erkennen, dass die Möglichkeit der Steuerfreiheit nach dem LwAnpG bestand. Sie hätte die Mandanten hierüber belehren und die Kostenfreiheitsbescheinigung beantragen müssen. Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang auf die Besprechung vom 15. August 1996 hinzuweisen, in der die Beklagte, vertreten durch ihren Mitarbeiter O., von Mitarbeitern des Finanzamtes U. auf die Bescheinigung i.S.d. § 67 LwAnpG aufmerksam gemacht wurde. Wenn die Beklagte unter diesen Umständen untätig bleibt, verletzt sie schuldhaft ihre Pflichten als Steuerberaterin der Zedentin und der Klägerin. Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs hat die Berufung der Beklagten über die durch Teilrücknahme der Klage erledigte Schadensposition hinaus nur noch hinsichtlich der mit der Rechnung vom 05. Februar 1999 (Anlage K 14) geltend gemachten Honorarforderung in Höhe von 9.000,00 DM Erfolg (nachfolgend a). Ein Steuerberater haftet nur dann aus positiver Vertragsverletzung, wenn der dem Mandanten entstandene Nachteil auf die Verletzung von Vertragspflichten zurückzuführen ist. Eine Pflichtverletzung, die den Schaden nicht herbeigeführt hat, erfüllt den Haftungstatbestand nicht. Danach gilt im Einzelnen: a. Beratungshonorar der Beklagten in Höhe von 9.000,00 DM Zu der Honorarforderung aus der Rechnung vom 05. Februar 1999 hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Die Klägerin macht darin Kosten für die "laufende Beratung im Falle der Klagen gegen die Entscheidung des Finanzamtes U. in der Zeit vom 01. Januar 1998 bis 31. September 1998" geltend. Um welche Entscheidung des Finanzamtes und um welche, gegen die Entscheidung gerichteten Klagen der Klägerin und/oder der Zedentin es geht, bleibt unklar. Aus der Rechnung erhellt der Hintergrund dieser Beratungskosten nicht. Auch auf Vorhalt und Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin zu den der Rechnung zugrunde liegenden Leistungen keine detaillierten Angaben machen können. Dies geht zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin. b. Anwaltsgebührenrechnungen vom 20. Dezember 1999, 02. Februar 2000 und 04. Oktober 2000 (Anlagen 16-18) über insgesamt 9.658,10 DM. Die jeweiligen Titel der Rechnungen geben Aufschluss über die ihnen zugrunde liegenden Leistungen. Es handelt sich erkennbar um Honoraransprüche, die der Zedentin dadurch entstanden sind, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber dem Landwirtschaftsamt und dem Finanzamt U. die Erteilung der Kostenfreiheitsbescheinigung und die Aufhebung der Steuerbescheide erwirkt haben. Diese Kosten sind durch die Pflichtverletzung der Beklagten verursacht und damit der Klägerin zu erstatten. c. Gebührenrechnung des Steuerberaters I. gemäß Schreiben vom 22. Oktober 2001 (Anlage K19) in Höhe von 6.863.20 DM. Auch diese Honorarforderung betrifft ausweislich der Rechnung und des Inhalts des von der Beklagten nicht bestrittenen Schreibens des Steuerberaters I. vom 22. Oktober 2001 steuerliche Beratungsleistungen, die der Steuerberater teils für die Klägerin, teils für die Zedentin im Zusammenhang mit der Veräußerung des Betriebsvermögens durch Vertrag vom 04. Mai 1992 erbracht hat. Diese Honorarforderungen sind durch die Pflichtverletzung der Beklagten herbeigeführt worden und damit erstattungsfähig. d. Kosten des Verfahrens Land D. ./. die Klägerin in Höhe von 32.411,75 DM. Die in diesem Verfahren entstandenen und von der Klägerin zu tragenden Gerichts- und Anwaltskosten stellen einen Schaden der Klägerin dar, der durch die Pflichtverletzung der Beklagten verursacht worden ist. Das Finanzamt U. erließ am 05. September 1997 wegen der Forderungen aus den Körperschafts- und Umsatzsteuerbescheiden gegen die Zedentin eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen die Klägerin, durch die die Forderung der Zedentin aus dem Kaufvertrag gegen die Klägerin gepfändet und überwiesen wurde. Nachdem das Finanzamt die Steuerbescheide aufgehoben hatte, erklärten die Parteien vor dem D.ischen Oberlandesgericht den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und schlossen hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits einen Vergleich des Inhalts, dass die Kosten erster Instanz gegeneinander aufgehoben und die Kosten der Berufung mit Blick auf § 97 Abs. 2 ZPO der Klägerin auferlegt wurden. Die Pflichtverletzung der Beklagten hat diesen Schaden verursacht. Hätte die Beklagte die Kostenfreiheitsbescheinigung nach § 67 LwAnpG beantragt und damit den Erlass der Steuerbescheide verhindert, hätte das Finanzamt U. nicht die Vollstreckung durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung betrieben und es wäre damit auch nicht zu dem gerichtlichen Verfahren gekommen. Die Verfahrenskosten wären der Klägerin nicht zur Last gefallen. Die durch das Verfahren verursachten Kosten, die der Höhe nach unstreitig und auch sonst nicht zu beanstanden sind, hat die Beklagte im Wege des Schadensersatzes zu tragen. Für die Annahme eines Mitverschuldens der Klägerin nach § 254 Abs. 1 BGB ist nach dem Vortrag der Beklagten kein Raum. Grundsätzlich kann der Mandant darauf vertrauen, dass der wegen seiner besonderen Sachkunde von ihm eingeschaltete Steuerberater die ihm übertragenen Aufgaben sach- und fristgerecht erfüllen und ggf. unter präziser Fragestellung rechtzeitig um Informationen und Nachweise ersuchen werde (OLG Düsseldorf GI 2002,197, 201). Die Klägerin konnte nach den Gesamtumständen davon ausgehen, dass die Beklagte über die besondere Sachkunde verfügte und ihre steuerlichen Belange im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 04. Mai 1992 sachgerecht wahrnehmen werde. Auch nach Erlass der Steuerbescheide durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass die Beklagte mit Einlegung der Einsprüche fachlich korrekt gehandelt hatte und weitere Maßnahmen nicht zu veranlassen waren. Der Hinweis in dem Sitzungsprotokoll vom 15. August 1996 (Anlage K8),"es müssen noch nachgereicht werden:….. Bescheinigung i.S.d. § 67 LAG", rechtfertigt keine andere Beurteilung. Vielmehr konnten die Klägerin und die Zedentin davon ausgehen, dass die Beklagte, die von Herrn O. vertreten wurde, die ihr obliegende Aufgabe erfüllen und den geforderten Nachweis der Kostenfreiheit nach § 67 LwAnpG einreichen werde. Die Beklagte hat nicht vorgetragen und es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die in der Erörterung anwesenden Vertreter der Klägerin und der Zedentin in dem Umfang sachkundig waren, dass sie diesen Hinweis hätten richtig einordnen können. Über den Inhalt der Unterredung trägt die Beklagte nicht vor. Nach alledem ist für die Annahme eines Mitverschuldens der Klägerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB kein Raum. Aus allem Vorstehenden ergibt sich ein erstattungsfähiger Gesamtschaden von 48.933,05 DM (25.019,07 €). Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen den vom Landgericht mit zutreffenden Gründen zuerkannten Feststellungsanspruch. Im Rahmen des Rechtsverhältnisses der Parteien hat die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Bestehens der Verpflichtung der Beklagten zum Ausgleich weiterer, streitiger Schäden. Die Wahrscheinlichkeit einer weiteren, ebenfalls durch die schuldhafte Schlechterfüllung des Steuerberatervertrages verursachten Schadensentstehung, ergibt sich jedenfalls aus den von der Steuerbehörde gegen die Zedentin festgesetzten Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer 1992 und Körperschaftssteuer 1991 bis 1996 in Höhe von 83.760,17 DM. Säumniszuschläge müssen nach § 240 Abs. 1 Satz 4 AO grundsätzlich auch dann gezahlt werden, wenn der zugrunde liegende Steuerbescheid wieder aufgehoben wird. Die Verhandlungen mit der Finanzbehörde darüber, ob die Säumniszuschläge dennoch erlassen werden, waren auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch nicht abgeschlossen. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht nach § 68 StBerG, § 198 BGB verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Ein Anspruch ist in dem Zeitpunkt entstanden, in welchem der Schaden eingetreten ist. Dann nämlich kann der Schaden ggf. im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden. Auf die Kenntnis des Anspruchsberechtigten von der Pflichtverletzung des Steuerberaters und des Schadens kommt es in diesem Regelungszusammenhang nicht an (BGH NJW 1991, 2828, 2829; BGH NJW-RR 1998, 742; BGH NJW 2000, 2678, 2679; OLG Düsseldorf GI 2002, 293 ff.) Unstreitig erlangte das Finanzamt U. erst im Rahmen einer im Jahre 1997 durchgeführten Betriebsprüfung Kenntnis von dem Vertrag vom 04. Mai 1992 und erließ sodann rückwirkend die Umsatzsteuer- und Körperschaftssteuerbescheide, die alle zunächst bestandskräftig geworden sind. Der durch die Pflichtwidrigkeit der Beklagten verursachte Schaden ist im Sinne des § 68 StBerG erst in dem Zeitpunkt entstanden, in dem eine Berichtigung der von der Finanzbehörde erlassenen Steuerbescheide nicht mehr möglich war (BGH NJW 1982, 1532 f.). Dieser Zeitpunkt entspricht hier nicht dem der Bestandskraft der Bescheide, da sie nach § 67 LwAnpG, §175 AO bei Vorlage der Kostenfreiheitsbescheinigung aufzuheben waren und tatsächlich dann auch aufgehoben worden sind. Damit hat die fehlerhafte Überprüfung der Steuerbescheide durch die Beklagte bis zur Beendigung ihres Mandates durch die Klägerin im Jahre 2000 nicht zu Steuernachteilen geführt. Erst nach Beendigung des Mandates ist der zuerkannte Schaden in Form der Steuerberater- und Anwaltshonorare eingetreten. Durch die Erhebung der Klage wurde die dreijährige Verjährungsfrist nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen. Die Erhebung der Feststellungsklage hat gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. die Verjährung des ihr zugrunde liegenden Anspruchs unterbrochen. Insoweit muss der Verjährungseinrede schon deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil die Beklagte nicht die Voraussetzungen für den Beginn und den Ablauf der Verjährung dargelegt hat. Die Darlegungs- und Beweislast für den Beginn und den Ablauf der Verjährung trägt der Schuldner (Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., Überblick vor § 194 Rdn. 18). Die Beklagte vermochte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht darzulegen, wann im Einzelnen die unterschiedlichen Steuerschulden fällig geworden und die Säumniszuschläge entstandenen sind. Hiernach bestimmt sich jedoch der Beginn und damit auch der Ablauf der Verjährungsfrist. Bei dem Schreiben des Finanzamtes U. vom 05. Oktober 2002 (Anlage K6) kann es sich um den Festsetzungsbescheid über die bis dahin angefallenen Säumniszuschläge handeln. Dann aber hätte die Erhebung der Feststellungsklage am 14. Dezember 2001 (§ 270 Abs. 3 ZPO a.F.) die Verjährung rechtzeitig unterbrochen. Nach alledem sind die mit der Leistungs- und Feststellungsklage erhobenen Ansprüche der Klägerin nicht verjährt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 05. Februar 2003: 68.007,48 € (Zahlungsantrag: 35.888,06 €, Feststellungsklage: 75 % von 42.825,89 € = 32.119,42 €) ab 06. Februar 2003: 62.251,41 € (reduziert um die Klagerücknahme in Höhe von 5.756,07 €). Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung nicht vorliegen; die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites waren überwiegend Tatsachenfragen. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.