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Beschluss

16 Wx 172/92

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Vermögensbetreuung gehören auch die Verwaltung von Renten- und Sozialhilfeeinkünften; diese können Vermögen im Sinne des Betreuungsrechts darstellen. • Subsidiaritätsregel des § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB greift nicht, wenn die Hilfsbedürftigkeit nicht allein durch tatsächliche Maßnahmen bewältigt werden kann. • Eine Betreuung kann nicht entbehrlich sein, wenn zur sinnvollen Vermögensverwaltung regelmäßig rechtsgeschäftliche Willenserklärungen durch einen Vertreter erforderlich sind. • Die Bestellung eines Betreuers ist auch dann zulässig, wenn Zweifel an der Wirksamkeit einer möglichen Vollmacht bestehen, weil die freie Willensbildung des Betroffenen eingeschränkt ist.
Entscheidungsgründe
Betreuungspflicht für Vermögens- und Aufenthaltsangelegenheiten trotz kleiner Einkünfte • Zur Vermögensbetreuung gehören auch die Verwaltung von Renten- und Sozialhilfeeinkünften; diese können Vermögen im Sinne des Betreuungsrechts darstellen. • Subsidiaritätsregel des § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB greift nicht, wenn die Hilfsbedürftigkeit nicht allein durch tatsächliche Maßnahmen bewältigt werden kann. • Eine Betreuung kann nicht entbehrlich sein, wenn zur sinnvollen Vermögensverwaltung regelmäßig rechtsgeschäftliche Willenserklärungen durch einen Vertreter erforderlich sind. • Die Bestellung eines Betreuers ist auch dann zulässig, wenn Zweifel an der Wirksamkeit einer möglichen Vollmacht bestehen, weil die freie Willensbildung des Betroffenen eingeschränkt ist. Der Betroffene war früher entmündigt; die Entmündung wurde aufgehoben und ein Betreuer für Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmung bestellt. Der bestellte Beteiligte zu 2. und weitere beanstandeten die Anordnung der Betreuung und seine Bestellung als Betreuer. Streitig war insbesondere, ob angesichts monatlicher Barbezüge von 300 DM sowie wöchentlicher Barauszahlungen eine Vermögensbetreuung entbehrlich sei. Die Beschwerde wurde vom Amtsgericht nicht abgeholfen, das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Das Beschwerdegericht hielt die weitere Beschwerde für zulässig, bestätigte jedoch die Entscheidung in der Sache als zutreffend. Es ist unklar, ob der Betroffene einer Ermächtigung der Heimleitung zur Vermögensverwaltung zustimmen würde; außerdem bestehen Zweifel an der Wirksamkeit möglicher Vollmachten wegen eingeschränkter Willensbildung. • Die Subsidiaritätsregel des § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB gilt nicht, wenn tatsächliche Hilfen (Familie, Nachbarn, soziale Dienste) die Hilfsbedürftigkeit nicht ausreichend beseitigen können; solche Hilfen ersetzen nicht regelmäßig die zur Vermögensverwaltung erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen. • Die Verwaltung von Einkünften aus Rente oder Sozialhilfe fällt unter die Vermögensvorsorge des Betreuungsrechts, sodass auch geringe laufende Bezüge Vermögen im Sinne des Gesetzes darstellen können. • Bei dem Betroffenen gehen die Vermögensangelegenheiten über die bloße Einteilung eingehender Bezüge hinaus; es bedarf laufender Entscheidungen über Verwendung und Rücklagen, wozu regelmäßig Willenserklärungen oder eine gesetzliche Vertretung nötig sind. • § 110 BGB (Taschengeldparagraph) führt nicht zur Entbehrlichkeit einer Vermögensbetreuung; dessen Wirksamkeit setzt eine bestehende gesetzliche Vertretung voraus und ist daher nicht anwendbar. • § 1896 Abs. 2 S. 2 1. Alt. BGB (Betreuung entbehrlich bei wirksamer Vollmacht) kann ausgeschlossen sein, weil Zweifel an der rechtsgeschäftlichen Wirksamkeit einer vom Betroffenen erteilten Vollmacht bestehen, da seine freie Willensbildung weiterhin eingeschränkt ist. • Die tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanzen sind tragfähig und nicht zu beanstanden; entgegenstehende neue Eindrücke des Verfahrensbevollmächtigten sind in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr verwertbar. • Aufgrund der dargestellten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse ist die Bestellung eines Betreuers für Vermögens- und Aufenthaltsangelegenheiten erforderlich. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. ist unbegründet; die Bestellung eines Betreuers für die Vermögenssorge und die Aufenthaltsbestimmung bleibt bestehen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Verwaltung der monatlichen Einkünfte laufende Entscheidungen und gegebenenfalls rechtsgeschäftliche Vertretung erfordert, die nicht allein durch tatsächliche Hilfen oder unsichere Vollmachten ersetzt werden können. Wegen der früheren Entmündigung und fortbestehender Beschränkungen der freien Willensbildung bestehen erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit etwaiger Bevollmächtigungen, so dass eine Betreuung erforderlich und rechtlich geboten ist. Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß § 13a Abs. 1 S. 2 FGG.