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Urteil

3 U 66/02

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei anhaltenden, erheblichen Geruchsemissionen nach Parkettversiegelung liegt ein Sachmangel nach § 633 BGB a.F. vor. • Zur Feststellung einer Geruchsbelästigung kann die Riechprobe des Sachverständigen als taugliche Beweismethode genügen. • Ist der Unternehmer der Beweisbelastung für fehlendes Vertretenmüssen nicht nachgekommen, haftet er nach § 635 BGB a.F. für Schadensersatz. • Eine Fristsetzung zur Nachbesserung nach § 634 Abs.1 BGB a.F. ist entbehrlich, wenn der Unternehmer die Nachbesserung ernstlich und endgültig verweigert. • Bei Unbewohnbarkeit von zentralen Räumen kommt neben Ersatz der Reparaturkosten auch Nutzungsentschädigung in Betracht.
Entscheidungsgründe
Haftung für langfristige Geruchsbelästigung nach Parkettversiegelung (§ 635 BGB a.F.) • Bei anhaltenden, erheblichen Geruchsemissionen nach Parkettversiegelung liegt ein Sachmangel nach § 633 BGB a.F. vor. • Zur Feststellung einer Geruchsbelästigung kann die Riechprobe des Sachverständigen als taugliche Beweismethode genügen. • Ist der Unternehmer der Beweisbelastung für fehlendes Vertretenmüssen nicht nachgekommen, haftet er nach § 635 BGB a.F. für Schadensersatz. • Eine Fristsetzung zur Nachbesserung nach § 634 Abs.1 BGB a.F. ist entbehrlich, wenn der Unternehmer die Nachbesserung ernstlich und endgültig verweigert. • Bei Unbewohnbarkeit von zentralen Räumen kommt neben Ersatz der Reparaturkosten auch Nutzungsentschädigung in Betracht. Der Kläger ließ im Mai 1998 Parkett versiegeln; der Beklagte führte die Versiegelungsarbeiten aus. Nach der Behandlung traten starke Lösungsmittelgerüche in Schlaf-, Wohn- und Kaminzimmer auf, die nach Monaten weiterhin wahrnehmbar waren. Der Kläger behauptete Unbewohnbarkeit und verlangte Schadensersatz für Neuversiegelungskosten und Nutzungsentschädigung; der Beklagte bestritt Mängel und verwies auf ein handelsübliches Produkt. Ein selbständiges Beweisverfahren und Sachverständigengutachten ergaben andauernde Geruchsbelästigungen, die vom verwendeten Lack stammten. Der Beklagte brachte zahlreiche Nachträge und Gutachten erst spät vor; eine fabrikseitige Entlastung konnte er nicht beweisen. Das Landgericht hatte dem Kläger bereits teilweise Recht gegeben; in der Berufung blieb der Beklagte im Wesentlichen unterlegen. • Mangelfeststellung: Der Sachverständige stellte mittels Riechprobe fest, dass erhebliche Geruchsbelästigungen von dem aufgebrachten Versiegelungslack ausgingen; Zeugenaussagen stützten diese Feststellungen. Ein analytisches Gutachten war nicht erforderlich, weil der gerügte Mangel die wahrnehmbare Geruchsbelästigung selbst ist. • Beweiswürdigung und Verfahrensfragen: Ergänzende Stellungnahmen des Sachverständigen und die Ablehnung gaschromatisch-olfaktometrischer Untersuchungen waren gerechtfertigt, da zeitverzögerte Analysen keine verlässlichen Aussagen über den Zustand 1998/99 geliefert hätten. • Entbehrlichkeit der Fristsetzung: Eine Fristsetzung zur Nachbesserung war entbehrlich nach § 634 Abs.2 BGB a.F., weil der Beklagte bei Ortsbesichtigung die Mängel ernstlich und endgültig bestritt und keine Nachbesserungsbereitschaft zeigte. • Beweislast und Entlastungsversuch: Dem Beklagten oblag nach dem Beweisbeschluss die Darlegungs- und Beweislast für fehlendes Vertretenmüssen; er konnte diesen Entlastungsbeweis nicht erbringen, neue Beweismittel wurden verspätet vorgebracht und blieben unbeachtlich. • Haftung und Rechtsgrundlage: Aufgrund des Werkmangels haftet der Beklagte nach § 635 BGB a.F. dem Kläger auf Schadensersatz; hierzu gehören Ersatz der Kosten der Neuversiegelung und eine Nutzungsentschädigung für unbewohnbare zentrale Räume. • Schadensberechnung: Erstattungsfähig sind die nachgewiesenen Neuversiegelungskosten sowie Nutzungsentschädigungen für Schlafzimmer und Wohnzimmer für bestimmte Zeiträume; die Höhe wurde am Senat geschätzt (200 DM/Monat Schlafzimmer, 400 DM/Monat Wohnzimmer). • Zins- und Kostenfolge: Zinsen seit 29.09.2000 nach §§ 286, 288 BGB a.F.; Kosten- und vorläufige Vollstreckbarkeitsentscheidungen folgen aus den genannten ZPO-Vorschriften. Der Kläger obsiegt teilweise: Der Beklagte wird zur Zahlung von 3.392,84 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 29.09.2000 verurteilt. Die Summe entspricht Ersatz der Neuversiegelungskosten und einer pauschalierten Nutzungsentschädigung wegen der infolge der Mängel unbewohnbaren Räume. Die Berufung des Beklagten war insoweit zurückzuweisen, als seine Einwendungen zum Entlastungsbeweis und zu nachgelassenen Untersuchungsergebnissen verspätet und unbeachtlich waren. Die Haftung des Beklagten folgt aus § 635 BGB a.F., weil er die Mängel nicht beseitigte und den Entlastungsbeweis nicht führte. Die Kostenverteilung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend dem Urteil geregelt.