OffeneUrteileSuche
Urteil

6 U 104/02

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine abgegebene Unterlassungserklärung kann bereits ab Abgabe eine Verpflichtung zur Unterlassung begründen, auch wenn der Unterlassungsvertrag erst später wirksam zustande kommt. • Weicht die Unterlassungserklärung in wesentlichen Punkten vom vorgeschlagenen Wortlaut ab, gilt sie als neues Vertragsangebot; die Annahme des Gläubigers kann daher erst später erfolgen. • Verstößt der Erklärende zwischen Abgabe der Erklärung und Annahme des späteren Vertrags gegen die erklärte Verpflichtung, ist er schadens- bzw. vertragsstrafpflichtig, wenn er sich nicht an die Erklärung gehalten hat.
Entscheidungsgründe
Vertragliche Wirkung von Unterlassungserklärungen: Bindung ab Abgabe • Eine abgegebene Unterlassungserklärung kann bereits ab Abgabe eine Verpflichtung zur Unterlassung begründen, auch wenn der Unterlassungsvertrag erst später wirksam zustande kommt. • Weicht die Unterlassungserklärung in wesentlichen Punkten vom vorgeschlagenen Wortlaut ab, gilt sie als neues Vertragsangebot; die Annahme des Gläubigers kann daher erst später erfolgen. • Verstößt der Erklärende zwischen Abgabe der Erklärung und Annahme des späteren Vertrags gegen die erklärte Verpflichtung, ist er schadens- bzw. vertragsstrafpflichtig, wenn er sich nicht an die Erklärung gehalten hat. Die Parteien sind Konkurrenten im Markt für Internetzugänge. Die Beklagte warb 2001 in einer Broschüre und in einer Zeitungsanzeige mit der Aussage, ihr DSL-Zugang biete 1024 Kbit/s; diese Aussage war unrichtig. Die Klägerin mahnte ab und legte einen Textentwurf für eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vor. Die Beklagte gab am 5.7.2001 eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, die u.a. eine geringere Vertragsstrafe und mehrere Vorbehaltsfristen enthielt. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 11.7.2001 die Annahme. Zwischenzeitlich erschien am 7./8.7.2001 eine Anzeige der Beklagten mit der beanstandeten Aussage. Die Klägerin verlangte daraufhin Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 5.164,05 EUR. • Zustandekommen des Unterlassungsvertrages: Die abgeänderte Erklärung der Beklagten stellte gemäß § 150 Abs.1 BGB ein neues Angebot dar; eine sofort erwartbare Annahme nach § 151 BGB lag mangels Verkehrssitte nicht vor. • Wirkung der Unterlassungserklärung bei Auslegung: Nach §§ 133, 157 BGB ist die Erklärung aus Sicht der Klägerin und unter Abwägung beider Interessen so auszulegen, dass die Beklagte die beanstandete Aussage ab Zugang der Erklärung nicht mehr verwenden sollte, sofern kein ausdrücklicher Vorbehalt die Bindung ausschloss. • Wegfall der Wiederholungsgefahr: Die Abgabe einer wirksamen Unterlassungserklärung bewirkt regelmäßig sofortigen Wegfall der Wiederholungsgefahr, wenn der Erklärende sich ab Abgabe an die Verpflichtung hält; andernfalls besteht die Gefahr weiter und der Anspruch bleibt schutzwürdig. • Tatbestand der Vertragsstrafe: Die Veröffentlichung der Anzeige fiel nicht unter die vereinbarten Übergangsfristen; die Beklagte hat schuldhaft gegen die ab Abgabe bestehende Unterlassungsverpflichtung verstoßen und damit die Vertragsstrafe (§§ 280, 339 BGB analog) verwirkt. • Schuld und Zumutbarkeit: Es war der Beklagten zumutbar, vor Abgabe der Erklärung sicherzustellen, dass bereits beauftragte Anzeigen nicht erscheinen; teilsogar erforderliche Vorbehalte hätte sie dann ausdrücklich anbringen müssen. • Zinsen und Verzug: Die Beklagte geriet gemäß §§ 284 Abs.3, 288 Abs.1 BGB a.F., § 247 BGB n.F. sowie Art.229 EGBGB mit Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung vom 8.10.2001 in Verzug; Zinsberechnung differenziert vor und nach 01.01.2002. Die Berufung der Klägerin ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.164,05 EUR zu zahlen zuzüglich Zinsen ab 08.11.2001 (differenziert nach der gesetzlichen Neuregelung ab 01.01.2002). Die Klage hinsichtlich weitergehender Zinsforderungen ist abgewiesen. Die Beklagte hat durch Veröffentlichung der Anzeige am 7./8.7.2001 schuldhaft gegen die ab Abgabe der Unterlassungserklärung bestehende Verpflichtung verstoßen und damit die Vertragsstrafe verwirkt. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen.