Beschluss
1 Ws 229/02
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verurteilte sind grundsätzlich zur Erstattung von Kosten zu verpflichten, die nach Erlass des Urteils in einem Strafvollstreckungsverfahren angefallen sind, weil das Urteil eine fortwirkende Kostengrundentscheidung nach § 465 StPO enthält.
• Kriminalprognostische Gutachterkosten im Verfahren über die vorzeitige Entlassung nach § 57 StGB gehören zu den Kosten der Vollstreckung i.S. von § 464a Abs.1 S.2 StPO und sind vom Verurteilten zu tragen.
• Ein besonderer Kosten- und Auslagenausspruch in einem Zwischen- oder Nachtragsverfahren ist in der Regel entbehrlich, da das ursprüngliche Urteil die Kostenpflicht begründet; eine abweichende Kostenentscheidung ist nur in Beschwerdeverfahren zwingend.
• Die Erstattungspflicht kann aus Billigkeitserwägungen gemildert oder durch landesrechtliche Regelungen gestundet oder erlassen werden, ersetzt jedoch nicht die grundsätzliche Haftung des Verurteilten.
Entscheidungsgründe
Erstattungspflicht für kriminalprognostische Gutachterkosten in Vollstreckungsverfahren • Verurteilte sind grundsätzlich zur Erstattung von Kosten zu verpflichten, die nach Erlass des Urteils in einem Strafvollstreckungsverfahren angefallen sind, weil das Urteil eine fortwirkende Kostengrundentscheidung nach § 465 StPO enthält. • Kriminalprognostische Gutachterkosten im Verfahren über die vorzeitige Entlassung nach § 57 StGB gehören zu den Kosten der Vollstreckung i.S. von § 464a Abs.1 S.2 StPO und sind vom Verurteilten zu tragen. • Ein besonderer Kosten- und Auslagenausspruch in einem Zwischen- oder Nachtragsverfahren ist in der Regel entbehrlich, da das ursprüngliche Urteil die Kostenpflicht begründet; eine abweichende Kostenentscheidung ist nur in Beschwerdeverfahren zwingend. • Die Erstattungspflicht kann aus Billigkeitserwägungen gemildert oder durch landesrechtliche Regelungen gestundet oder erlassen werden, ersetzt jedoch nicht die grundsätzliche Haftung des Verurteilten. Der Verurteilte X wurde 1999 rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Im Hinblick auf den Zweidritteltermin ordnete das Landgericht im Januar 2002 ein kriminalprognostisches Gutachten zur Prüfung einer vorzeitigen Entlassung nach § 57 StGB an. Auf Grundlage des Gutachtens lehnte die Strafvollstreckungskammer im April 2002 die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung ab. Die Staatsanwaltschaft stellte dem Verurteilten die durch das Gutachten entstandenen Kosten in Höhe von EUR 3.351,44 in Rechnung. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung wurde vom Landgericht mit Beschluss vom 02.07.2002 zurückgewiesen. Der Verurteilte rügte die grundsätzliche Unzulässigkeit, ihn mit den Gutachterkosten zu belasten, und legte Beschwerde ein. • Zulässigkeit und Begründetheit: Die sofortige Beschwerde war zulässig, aber unbegründet; der Verurteilte ist zur Kostenerstattung verpflichtet (§§ 464, 465, 464a StPO). • Fortwirkende Kostengrundentscheidung: Das Urteil des Landgerichts vom 25.01.1999 enthielt bereits eine auf § 465 StPO gestützte fortwirkende Kostengrundentscheidung, sodass spätere Verfahrenskosten der Vollstreckung grundsätzlich vom Verurteilten zu tragen sind. • Kostenentscheidung in Zwischenverfahren: Für Zwischen-, Neben- und Nachtragsentscheidungen ist ein gesonderter Kosten- und Auslagenausspruch regelmäßig entbehrlich, weil die Kostentragungspflicht already durch das Urteil begründet ist; nur in Beschwerdeverfahren ist ein eigener Kosten-ausspruch erforderlich (§ 473 StPO). • Rechtsgrund und Zweck: § 464a Abs.1 S.2 StPO umfasst ausdrücklich die Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolge einer Tat; nach dem Verursacherprinzip ist der Verurteilte für durch die Vollstreckung entstandene Kosten verantwortlich. • Anwendbare Kostenvorschriften: Konkrete Erstattungsregelungen ergeben sich aus dem GKG und dem Kostenverzeichnis; für Gutachterkosten ist Nr. 9005 KVGKG einschlägig, sodass die Erstattung der eingeholten kriminalprognostischen Gutachterkosten zulässig ist. • Abwägung und Billigkeit: Billigkeitserwägungen allein genügen nicht, um die Erstattungspflicht auszuschließen; jedoch bestehen Möglichkeiten der Stundung oder des Erlasses aufgrund landesrechtlicher Regelungen (z.B. § 9 LJKG BW) oder Ausgleich nach § 8 Abs.2 GKG bei offenkundigen Fehlern. • Rechtsfolgen: Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs.1 StPO; die festgesetzten Gutachterkosten sind vom Verurteilten zu tragen. Die Beschwerde des Verurteilten ist unbegründet zurückgewiesen; er hat die Kosten des kriminalprognostischen Gutachtens in Höhe von EUR 3.351,44 zu erstatten. Das Urteil des Landgerichts enthält eine fortwirkende Kostengrundentscheidung nach §§ 465, 464a StPO, sodass nachträglich entstandene Vollstreckungskosten grundsätzlich dem Verurteilten zuzurechnen sind. Ein gesonderter Kosten- und Auslagenausspruch für das Zwischenverfahren war entbehrlich. Billigkeits- oder Landesrechtsregelungen können im Einzelfall Erleichterungen (Stundung, Erlass) ermöglichen, ändern aber die grundsätzliche Erstattungspflicht nicht.