Beschluss
7 KLs 8/08 (362 Js 929/07 V)
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2022:0812.7KLS8.08.362JS929.00
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Tenor
Die Erinnerung des Betroffenen gegen die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft B vom 07.03.2022 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung des Betroffenen gegen die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft B vom 07.03.2022 wird zurückgewiesen. Gründe: I. 1. Der Betroffene wurde mit Urteil des Landgerichts B vom 18.04.2008, Az. 7 KLs 8/08, rechtskräftig seit dem 29.10.2008, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von zwei Kindern in zwei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von zwei Kindern in einem Fall und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet, die seit dem 31.10.2012 vollzogen wird. a) Der Anlassverurteilung lag zu Grunde, dass der Betroffene im Jahr 2007 über seine ältere Schwester einen dreizehnjährigen Jungen, dessen Bruder und einen weiteren zwölfjährigen Jungen kennen lernte. Nach dem Genuss von Alkohol fertigte er im Oktober 2007 pornographische Fotos von den Kindern, er manipulierte an dem Penis eines Jungen und führte den Oralverkehr bei ihm durch und er nahm den Penis eines Jungen in seinen Mund. Dies wiederholte sich am Abend des 31.10.2007. Ferner war er im Besitz von drei Filmen, die sexuelle Handlungen zwischen Kindern oder an Kindern, insbesondere die Durchführung des Geschlechts- und des Oralverkehrs zeigen. Zur Anordnung der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht B ausgeführt, dass der Betroffene aufgrund eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich sei. Der Betroffene hat im Anlassverfahren selbst angegeben, homosexuell und pädophil veranlagt zu sein. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. S im Anlassverfahren liege die sexuelle Identität des Betroffenen im Bereich der Pädophilie, wobei er nur Interesse an Jungen habe. Bereits im Jahr 1995, mit 22 Jahren, habe der Betroffene seine ersten sexuellen Missbrauchshandlungen begangen. Die Taten hätten sich in ähnlicher Weise angebahnt und zugetragen. In allen Fällen habe der Betroffene ein vertrauensvolles, freundschaftliches Verhältnis zu den Kindern aufgebaut, um dieses dann für sexuelle Handlungen auszunutzen. Der Betroffene sei zwar grundsätzlich in der Lage, sexuelle Kontakte zu Kindern zu unterlassen. Es liege jedoch eine Willensschwäche vor. Bei „günstigen Gelegenheiten“ könne er den Tatanreizen nicht widerstehen. Es seien weitere Straftaten einschlägiger Natur und auch darüber hinaus vom Betroffenen zu erwarten. b) Der Betroffene wurde wegen der Anlasstaten am 01.11.2007 festgenommen und befand sich seitdem ununterbrochen zunächst in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Mit Beschluss des Landgerichts C vom 03.04.2012 wurde der Vollzug der Sicherungsverwahrung angeordnet, die seit dem 31.10.2012 zunächst in der Justizvollzugsanstalt C, seit dem 19.10.2015 in der Justizvollzugsanstalt X vollzogen wird. 2. Im Rahmen der regelmäßigen Überprüfungen gemäß § 67e StGB hat die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts wiederholt über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung entschieden, zuletzt unter dem Az. V-1 StVK 201/20 mit Beschluss vom 13.08.2021, rechtskräftig seit dem 17.09.2021. Im Rahmen dieses letzten Überprüfungsverfahrens unter dem Az. V-1 StVK 201/20 hatte die Kammer mit Schreiben vom 22.12.2020 darauf hingewiesen, dass es gemäß § 463 Abs. 8 StPO bei der Bestellung von Rechtsanwalt L als Pflichtverteidiger, die zuvor im Rahmen eines vorherigen Überprüfungsverfahrens erfolgt war, bleibe, solange die Bestellung nicht aufgehoben werde. Eine Reaktion des Betroffenen ist darauf nicht erfolgt. Auf Antrag des Verteidigers wurden vom Landgericht B die dem Verteidiger zu erstattenden Gebühren und Auslagen im Verfahren V-1 StVK 201/20 auf 542,64 € festgesetzt. Dieser Betrag wurde dem Betroffenen von der Staatsanwaltschaft B mit Kostenrechnung vom 07.03.2022 in gleicher Höhe in Rechnung gestellt. Gegen diese Kostenrechnung hat der Betroffene mit Schreiben vom 14.03.2022 „Einspruch“ erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er die Rechnung nicht nachvollziehen könne. Er habe sämtliche Kosten aus dem ursprünglichen Strafverfahren vollumfänglich beglichen. Mit Schreiben vom 24.03.2022 teilte die Staatsanwaltschaft B dem Betroffenen ergänzend mit, dass die Rechnung vom 07.03.2022 nur die neu entstandenen Gebühren und Auslagen betreffe. Es handele sich um Kosten der Vollstreckung, die vom Verurteilten zu tragen seien. Mit Schreiben vom 29.03.2022 teilte der Betroffene mit, dass er an seiner Erinnerung festhalte. Im Rahmen des Vollzugs der Sicherungsverwahrung sei dem Betroffenen ein Pflichtverteidiger zur Seite zu stellen. Er benötige nähere Informationen über die auferlegten Kosten. Die Staatsanwaltschaft half der Erinnerung des Betroffenen mit Verfügung vom 04.04.2022 nicht ab und legte die Sache der Bezirksrevisorin am Landgericht B vor. Die Bezirksrevisorin am Landgericht B nahm mit Schreiben vom 05.05.2022 Stellung. Sie führte aus, dass der Kostenansatz und die Inanspruchnahme des Kostenschuldners hinsichtlich der eingelegten Erinnerung nicht zu beanstanden seien. Durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts B vom 18.04.2008 seien ihm die Kosten des Verfahrens und die Kosten der Nebenklage auferlegt worden. Die Kosten der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel seien ebenfalls Verfahrenskosten nach § 464a Abs. 1 StPO und würden daher von der Kostenentscheidung des Strafverfahrens nach §§ 464, 465 StPO umfasst. Der Betroffene hafte somit als Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG auch für die Pflichtverteidigervergütung des Verfahrens V-1 StVK 201/20 in Höhe von 542,64 €. Insoweit sei auch noch keine Verjährung der Pflichtverteidigervergütung eingetreten, da diese Auslagen nach Nr. 9007 KV GKG erst im Jahr 2021 gem. § 9 Abs. 2 Nr. 5 GKG fällig geworden seien. Namens der Landeskasse beantrage sie deshalb, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen. Im Übrigen werde namens der Landeskasse insgesamt um Überprüfung der Kostenrechnung vom 07.03.2022 gebeten, da diese neben den originären Kosten des Strafverfahrens lediglich die Pflichtverteidigervergütung des Strafvollstreckungsverfahrens V-1 StVK 201/20 enthalte. Hingegen seien sämtliche weiteren Pflichtverteidiger- und Sachverständigenvergütungen, welche in den sich an das Strafverfahren angeschlossenen Überprüfungsverfahren im Rahmen der Strafvollstreckung entstanden seien, nicht gegen den Betroffenen zum Soll gestellt worden. Sämtliche ab dem Jahr 2018 entstandenen Pflichtverteidiger- und Sachverständigenvergütungen seien noch nicht verjährt. Dies betreffe folgende weiteren Vergütungen: 2.573,13 € Sachverständigenvergütung in V-1 StVK 13/18; 648,55 € Sachverständigenvergütung in V-1 StVK 13/18; 702,10 € Pflichtverteidigervergütung in V-1 StVK 13/18; 750,41 € Pflichtverteidigervergütung in V-1 StVK 12/19; 528,96 € Pflichtverteidigervergütung in V-1 StVK 2/20. Im Anschluss wurde die Akte der Kammer zur Entscheidung übersandt. II. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung, über die die Kammer gemäß § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft B vom 07.03.2022 ist nicht zu beanstanden. 1. Die Strafkammer des Landgerichts B war gemäß § 66 Abs. 1 S. 2 GKG als Gericht des ersten Rechtszuges zur Entscheidung über die Beschwerde des Betroffenes berufen. Sind die Kosten für das gerichtliche Verfahren - wie im vorliegenden Fall - bei der Staatsanwaltschaft angesetzt worden, entscheidet über Erinnerungen des Kosten-schuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz nach §§ 19 Abs. 2 S. 1, 66 Abs. 1 S. 2 GKG das Gericht erster Instanz und nicht die Strafvollstreckungskammer (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.1999, 2 ARs 418/99 - 2 AR 185/99, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.04.2017, 2 Ws 140/17, juris). 2. In der Sache ist die Erinnerung unbegründet. Der Betroffene ist zur Erstattung der Kosten der angefallenen Pflichtverteidigergebühren in Höhe von insgesamt 542,64 € verpflichtet. a) Es handelt es sich um Vollstreckungskosten im Sinne des § 464a Abs. 1 S. 2 StPO, für die der Betroffene aufgrund der im Urteil des Landgerichts B vom 18.04.2008 getroffenen Kostengrundentscheidung in vollem Umfang aufzukommen hat. aa) Gemäß § 464a Abs. 1 S. 2 StPO gehören zu den Kosten des Verfahrens auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen Kosten sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Im Vollstreckungsverfahren entstehende Gerichtskosten, zu denen auch Gutachterkosten für ein nach §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 2 StPO, § 67d StGB eingeholtes Sachverständigengutachten gehören, sind Verfahrenskosten im Sinne des § 464a StPO, für die ein Verurteilter nach der Kostengrundentscheidung des zugrunde liegenden Urteils aufzukommen hat. Diese Rechtsansicht entspricht der herrschenden Meinung (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.1999, 2 ARs 418/99 - 2 AR 185/99, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.04.2017, 2 Ws 140/17, juris, und Beschluss vom 04.05.2005, 2 Ws 274/05, juris; KG Berlin, Beschluss vom 30.12.2015, 1 Ws 79/14, juris, und Beschluss vom 02.02.2000, 1 AR 50/00 - 3 Ws 36/00, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.06.2010, 2 Ws 134/09, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2006, III-4 Ws 446/06, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.04.2003, 1 Ws 229/02, juris; OLG Köln vom 10.12.2004, 2 Ws 466/04, juris; OLG Köln vom 22.11.2018, 2 Ws 706/18; OLG Köln vom 08.04.2020, 2 Ws 155/20; OLG Köln vom 10.06.2021, Az. 2 Ws 288/21; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 464a Rn. 3; Gieg in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Auflage, § 464a Rn. 5; Grommes in Münchener Kommentar, StPO, 1. Auf-lage, § 464a Rn. 15; Niesler in BeckOK, StPO, Stand: 01.01.2021, § 464a Rn. 6; Temming/Schmidt in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Auflage, § 464a Rn. 6). Für die Richtigkeit dieser Ansicht spricht zunächst der Wortlaut von § 464a Abs. 1 S. 2 StPO, nach welchem zu den Kosten des Verfahrens auch die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat gehören (zitiert hier und auch im Folgenden nach OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2021, Az. 2 Ws 288/21). Die Kosten eines kriminalprognostischen Gutachtens entstehen im (Vollstreckungs-)Verfahren vor einem ordentlichen Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.1999, 2 Ars 418/99 - 2 AR 185/99, juris). Sie sind Folge einer im Urteil verhängten Haftstrafe. Denn die Entscheidung nach § 67d StGB steht mit der im Urteil ausgesprochenen Rechtsfolge der Tat - vorliegend der angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - in direktem Zusammenhang. So hängt die Dauer der zu vollziehenden Maßregel, mithin die Frage, ob die Maßregel weiter vollzogen werden soll, maßgeblich von der gemäß § 67e StGB binnen bestimmter Fristen zu treffenden Prognoseentscheidung ab. Die an einen Sachverständigen aufgrund einer Prognosebegutachtung zu zahlenden Beträge werden somit zunächst auf der Grundlage des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) von der Staatskasse an den Sachverständigen gezahlt, bevor sie dem Verurteilten - als Kostenschuldner - nach Nr. 9005 KV GKG als Auslagen in Rechnung gestellt werden. In der Rechtsfolge entspricht dies dem sog. „Verursacherprinzip“, also dem Prinzip, dass der Verursacher der Kosten diese auch zu tragen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.06.2006, 2 BvR 1596/01, juris). Ein Verurteilter hat hiernach die Kosten eines kriminalprognostischen Gutachtens zu tragen, weil sie letztlich Folge seines delinquenten Verhaltens sind. Die abweichende Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm in seiner Entscheidung vom 04.09.2000 (Az. 2 Ws 189/00) gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Sie ist nicht mit dem Wortlaut des § 464a Abs. 1 S. 2 StPO in Einklang zu bringen. In Anbetracht der Gesetzeslage reichen Billigkeitserwägungen nicht aus, um von der gesetzlich vorgesehenen Auferlegung der entstandenen Gutachterkosten abzusehen (vgl. mit ausführlicher Begründung OLG Karlsruhe, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27.06.2006, 2 BvR 1392/02, juris). Dass die Sicherungsverwahrung nach Verbüßung der Freiheitsstrafe in erster Linie öffentlichen Sicherungsbedürfnissen dient, führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30.12.2015, 1 Ws 79/14, juris). Nach dem Veranlasserprinzip werden die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Verurteilten auferlegt, weil er mit seiner Tat die durch die Strafgesetze gezogene Grenze seiner Handlungsfreiheit überschritten, gegen grundlegende Normen des Gemeinschaftslebens verstoßen und dadurch die Wiederherstellung des Rechtsfriedens in dem dafür notwendigen kostenverursachenden Verfahren notwendig gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.06.2006, 2 BvR 1392/02, juris). Da eine verschuldensabhängige Kostenregelung verfassungsrechtlich nicht geboten ist und dem Kostenrecht auch sonst nicht generell zu Grunde liegt, kann eine spezifische Beziehung zwischen dem (auch schuldlos) handelnden Täter und den angefallenen Verfahrenskosten in der objektiv rechtswidrigen Tat gesehen werden (vgl. BVerfG, a.a.O.). Dass die Sicherungsverwahrung der Sicherheit der Allgemeinheit dient, darf weder den Blick auf die für den Verurteilten positive Zwecksetzung der Gutachteneinholung - Prüfung der Entlassungsvoraussetzungen - noch auf den übergeordneten Zusammenhang verstellen, dass es sich bei den in Rede stehenden Maßnahmen um eine kostenintensive reaktive Maßnahme des Staates auf ein bestimmtes gemeinschädliches Verhalten handelt und dem Verurteilten bezogen auf die Auslagenentscheidung eben kein Sonderopfer im Interesse der Allgemeinheit abverlangt wird (vgl. BVerfG, a.a.O.). bb) Der Betroffene ist auch nicht in entsprechender Anwendung von § 465 Abs. 2 StPO von der Kostentragung zu befreien. Zwar wurde etwa vom OLG Köln in einer früheren Entscheidung vom 10.12.2004 (Az. 2 Ws 466/04) angenommen, dass die Pflicht zur Erstattung von Kosten eines psychiatrischen Gutachtens nach § 454 Abs. 2 StPO bei Vorliegen besonderer Umstände in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO entfallen kann. Insoweit hielt das OLG Köln eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift im Vollstreckungsverfahren für geboten, da Kosten im Vollstreckungsverfahren wie die im Erkenntnisverfahren angefallenen Kosten zu behandeln seien. Hierfür sprachen aus Sicht des OLG Köln damals in der der Entscheidung zugrundeliegenden Fallgestaltung das uneingeschränkt positive Ergebnis des Sachverständigengutachtens und weitere besondere Umstände, die Anlass zu einer Billigkeitsentscheidung gegeben haben. An dieser Ansicht hält das OLG Köln seit seiner Entscheidung vom 08.04.2020 (Az. 2 Ws 155/20) nicht mehr fest. Ein Verurteilter kann nicht in entsprechender Anwendung von § 465 Abs. 2 StPO von der Pflicht zur Tragung von Gutachterkosten nach § 454 Abs. 2 StPO befreit werden (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30.12.2015, 1 Ws 79/14, juris; OLG Frankfurt, a.a.O.; Gieg in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 464a Rn. 5 und § 465 Rn. 5). Für eine entsprechende Anwendung von § 465 Abs. 2 StPO ist mangels planwidriger Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage kein Raum. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen von § 464a Abs. 1 S. 2 StPO entschieden, einem Verurteilten auch die Vollstreckungskosten aufzuerlegen. § 465 Abs. 2 StPO enthält eine Regelung für das Erkenntnis-, nicht für das Vollstreckungsverfahren. Die Vorschrift regelt auch einen anderen Sachzusammenhang, der auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar ist. § 465 Abs. 2 StPO ist eine Ausnahmeregelung für „besondere Auslagen“, die zwar im Verfahren gegen den Angeklagten begründet wurden, die sich, wie Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich anordnet, aber im Ergebnis nicht in einem Schuldvorwurf gegen den Angeklagten niedergeschlagen haben (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.). Es geht damit um Auslagen, die sich nicht auf delinquentes Verhalten des Angeklagten zurückführen lassen, so dass es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.). Die Kosten für ein Prognosegutachten fallen demgegenüber nur in gesetzlich angeordneten Fällen an, nämlich in Fällen, in denen die Sicherheit für die Allgemeinheit durch das vorangegangene rechtsfeindliche Verhalten des Verurteilten besonders betroffen ist - vorliegend §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 2 StPO, § 67d StGB. Eine positive Prognoseentscheidung ist für eine Entlassung aus der Maßregel Voraussetzung und damit weder ein „besonderer Umstand“ noch sind die Kosten für das Gutachten besondere Auslagen im Sinne des § 465 Abs. 2 StPO, bei der dem Verurteilten aus Rechtsgründen ein „Sonderopfer“ auferlegt wird (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2021, Az. 2 Ws 288/21; OLG Frankfurt, a.a.O.). b) Den vorstehenden Ausführungen entsprechend handelt es sich auch bei den dem Betroffenen in Rechnung gestellten Verteidigergebühren für den ihm beigeordneten Pflichtverteidiger, welche einzig bislang Gegenstand des Verfahren sind, um Verfahrenskosten im Sinne des § 464a Abs. 1 S. 2 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464a Rn. 3; Niesler in BeckOK, StPO, Stand: 01.01.2021, § 464a Rn. 6). c) Ein durchgreifender Verstoß gegen das verfassungsrechtlich verankerte Resozialisierungsgebot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.06.2006, 2 BvR 1392/02, juris, und vom 28.06.2006, 2 BvR 1596/01, juris) liegt im Ergebnis nicht vor. Die Auferlegung der Kosten kann im Einzelfall in Widerstreit mit dem aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Anspruch auf Resozialisierung geraten, wenn weder das vorhandene Vermögen des Verurteilten noch seine derzeitigen oder zu-künftigen Einkünfte eine - auch nicht ratenweise - Befriedigung der Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit erwarten lassen und dadurch die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erschwert wird (vgl. BVerfG, a.a.O.). Indes sind durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass dem Betroffene aufgrund der Kostenlast im vorliegenden Verfahren die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erschwert werden könnte, von diesem weder hinreichend bestimmt dargetan noch sonst ersichtlich. Den Interessen des Betroffenes als Kostenschuldner kann im Übrigen ggf. im Beitreibungsverfahren noch hinreichend Rechnung getragen werden. So kommen Stundung, Ratenzahlung, Niederschlagung und Erlass in Betracht. Es gibt damit ausreichend Möglichkeiten, auch den wirtschaftlichen Verhältnissen eines (ehemaligen) Gefangenen oder Sicherungsverwahrten angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.06.2006, 2 BvR 1596/01, juris, sowie § 123 JustG NRW). Insbesondere kann noch im Beitreibungsverfahren berücksichtigt werden, ob die Einziehung der Kosten mit besonderen Härten verbunden wäre bzw. ob Billigkeitserwägungen gegen eine Einziehung sprechen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2021, Az. 2 Ws 288/21). Die Kammer hat dabei nicht außer Acht gelassen, dass den Betroffenen möglicherweise angesichts der Ausführungen des Bezirksrevisors noch weitere erhebliche Kosten erwarten. Ferner ist denkbar, dass in Zukunft bei Einholung weiterer Gutachten und Verteidigerbestellungen weitere Kosten entstehen. Bei alledem gelten indes die vorstehenden Erwägungen ebenfalls. III. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).