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Beschluss

16 Wx 107/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Rechtshilfeersuchen nach § 2 FGG i.V.m. § 158 Abs.2 S.1 GVG darf nur abgelehnt werden, wenn die verlangte Handlung im ersuchten Verfahren generell verboten ist. • Das ersuchte Gericht darf nicht im Rahmen der Rechtshilfe die materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der ersuchten Handlung im Einzelfall prüfen. • Eine Anhörung der Betroffenen durch den ersuchten Richter vor einer Betreuerbestellung ist nicht generell verboten; deshalb rechtfertigt das Fehlen der Voraussetzungen im konkreten Fall grundsätzlich keine Ablehnung des Ersuchens. • Nur bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch des Ersuchens kann eine Ablehnung in Betracht kommen; die bloße Verwendung eines Formulars, das zugleich ein Übernahmeersuchen enthält, begründet keinen Rechtsmissbrauch.
Entscheidungsgründe
Ablehnung von Rechtshilfeersuchen nur bei generellem Verbotsgrund • Ein Rechtshilfeersuchen nach § 2 FGG i.V.m. § 158 Abs.2 S.1 GVG darf nur abgelehnt werden, wenn die verlangte Handlung im ersuchten Verfahren generell verboten ist. • Das ersuchte Gericht darf nicht im Rahmen der Rechtshilfe die materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der ersuchten Handlung im Einzelfall prüfen. • Eine Anhörung der Betroffenen durch den ersuchten Richter vor einer Betreuerbestellung ist nicht generell verboten; deshalb rechtfertigt das Fehlen der Voraussetzungen im konkreten Fall grundsätzlich keine Ablehnung des Ersuchens. • Nur bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch des Ersuchens kann eine Ablehnung in Betracht kommen; die bloße Verwendung eines Formulars, das zugleich ein Übernahmeersuchen enthält, begründet keinen Rechtsmissbrauch. Das Amtsgericht Wermelskirchen stellte ein Rechtshilfeersuchen an ein anderes Gericht mit der Bitte um Anhörung der Betroffenen im Betreuungsverfahren. Das ersuchte Gericht wollte das Ersuchen nicht ohne Prüfung ablehnen. Das Oberlandesgericht Köln prüfte, ob das ersuchte Gericht die Anhörung im Wege der Rechtshilfe ablehnen durfte. Streitpunkt war, ob die Anhörung durch den ersuchten Richter im Betreuungsverfahren generell unzulässig ist oder ob eine Prüfung der Einzelfallvoraussetzungen zulässig wäre. Weiter wurde erörtert, ob das Ersuchen offensichtlich rechtsmissbräuchlich sein könnte, insbesondere weil es in einem Formular enthalten war, das auch ein Übernahmeersuchen vorsah. • Rechtshilfeersuche sind nach § 2 FGG i.V.m. § 158 Abs.2 S.1 GVG nur abzulehnen, wenn die verlangte Handlung verboten ist; ein Verbot muss für das Verfahren allgemein gelten, nicht nur für den konkreten Fall. • Das ersuchte Gericht darf nicht die materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der ersuchten Maßnahme im konkreten Einzelfall prüfen; eine solche Prüfung wäre verfehlt. • § 68 Abs.1 S.4 FGG erlaubt grundsätzlich, dass der ersuchte Richter Betroffene vor einer Betreuerbestellung anhört; daher ist eine generelle Unzulässigkeit nicht gegeben. • Von der Regel ist nur bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch abzuweichen; hierfür müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die hier nicht festgestellt werden konnten. • Die bloße Einbettung des Ersuchens in ein Formular, das primär auf Übernahme des Verfahrens abzielt, genügt nicht als Anhaltspunkt für Rechtsmissbrauch. Der Senat hat bestätigt, dass das Amtsgericht Wermelskirchen dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen hat. Das ersuchte Gericht durfte das Ersuchen nicht mit der pauschalen Begründung ablehnen, die Anhörung sei im Betreuungsverfahren generell unzulässig. Mangels sonstiger Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch war die Ablehnung nicht gerechtfertigt. Damit bleibt die Verpflichtung des Amtsgerichts zur Durchführung der nachgesuchten Anhörung bestehen; nur bei eindeutigen Missbrauchsindikatoren wäre eine andere Entscheidung vertretbar.