Beschluss
21 W 12/03
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Reisekosten sind nur in notwendigem Umfang erstattungsfähig; bei Übernachtungen sind angemessene Höchstbeträge anzusetzen.
• Eine Besprechung beim neuen Prozessbevollmächtigten ist nur dann notwendiger Grund für Reisekosten, wenn der Anwaltswechsel als notwendig dargelegt ist.
• Bei der Kostenverteilung richten sich Erstattungsquoten nach dem rechtskräftigen Urteil; Kostenfestsetzungen sind entsprechend anzupassen.
Entscheidungsgründe
Erstattung notwendiger Reisekosten und Hotelübernachtungen begrenzt • Reisekosten sind nur in notwendigem Umfang erstattungsfähig; bei Übernachtungen sind angemessene Höchstbeträge anzusetzen. • Eine Besprechung beim neuen Prozessbevollmächtigten ist nur dann notwendiger Grund für Reisekosten, wenn der Anwaltswechsel als notwendig dargelegt ist. • Bei der Kostenverteilung richten sich Erstattungsquoten nach dem rechtskräftigen Urteil; Kostenfestsetzungen sind entsprechend anzupassen. Der Kläger begehrt Erstattung von Reisekosten und Auslagen im Anschluss an ein rechtskräftiges Urteil, das der Beklagten die Kosten mehrerer Instanzen auferlegt. Vorliegende Kostenfestsetzungsbeschlüsse berücksichtigten nicht alle geltend gemachten Reisekosten und Hotelkosten des Klägers. Der Kläger legte gegen den Teilbescheid sofortige Beschwerde ein. Streitgegenstand ist insbesondere, ob bestimmte Dienstreisen und Hotelübernachtungen notwendig waren und in welcher Höhe sie zu erstatten sind. Die Besprechung am 16. März 1998 wurde vom Gericht als nicht notwendig angesehen. Für mehrere Gerichtstermine beanspruchte der Kläger Hotelübernachtungen, deren Vollerstattung das Gericht ablehnte. Das Oberlandesgericht nahm Abgrenzungen zur Notwendigkeit und zur Angemessenheit der Übernachtungskosten vor. • Verfahrensrechtlich war die sofortige Beschwerde zulässig und fristgerecht nach §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO; zur Entscheidung berufen ist der Einzelrichter (§ 568 ZPO). • Zur Notwendigkeit von Reisekosten: Kosten sind nach § 91 ZPO erstattungsfähig, jedoch nur wenn die Reisen notwendig waren; eine bloße ergänzende Besprechung, die ohne persönlichen Termin fernmündlich oder schriftlich hätte erfolgen können, ist nicht notwendig. Der vom Kläger nach Zurückverweisung erfolgte Anwaltswechsel ist nur dann ein Erstattungsgrund, wenn dessen Notwendigkeit dargetan ist. • Zur Hotelübernachtung: Nächteitzurückweisungen sind unzumutbar; in Anlehnung an § 758a Abs. 4 ZPO gilt Nachtzeit von 21:00–6:00 Uhr, sodass Anreisen vor 6:00 Uhr nicht verlangt werden dürfen; Übernachtungen sind daher in Fällen, in denen sonst vor 6:00 Uhr Abreise nötig wäre, als notwendig anzusehen. • Zur Angemessenheit: Erstattet werden nur notwendige und angemessene Aufwendungen; das Gericht setzt Höchstbetrag für Hotelübernachtungen auf 75 EUR/Nacht fest, da zu diesem Preis ausreichend standardisierte Einzelzimmer im Bezirk verfügbar sind. • Zur Kostenverteilung: Wegen des rechtskräftigen Urteils trägt die Beklagte die Kosten erster und zweiter Instanz zu 95 % und die Kosten dritter Instanz zu 100 %; daraus folgt die anteilige Berechnung und Festsetzung der erstattungsfähigen Beträge nach §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. • Konkret wurden drei Übernachtungen à 75 EUR zu 95 % und eine Übernachtung à 75 EUR zu 100 % anerkannt, insgesamt 288,75 EUR; sonstige beanstandete Reisekosten (insb. die Besprechung am 16.03.1998) sind nicht erstattungsfähig. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist teilweise erfolgreich. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts wurde insoweit abgeändert, dass zusätzlich 2.319,87 EUR nebst Zinsen in der im Tenor genannten Verzinsung von der Beklagten an den Kläger zu erstatten sind; hiervon ergeben sich konkret zusätzlich 288,75 EUR für Hotelübernachtungen in der anerkannten Höhe und Quote. Die Beanstandung der Reisekosten für die Besprechung vom 16.03.1998 bleibt ohne Erfolg, weil diese nicht notwendig war. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen; die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger; die Kostenverteilung der Parteien an den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens erfolgt im Verhältnis 6/10 Kläger und 4/10 Beklagte. Insgesamt hat der Kläger teilweise gewonnen, da ihm zusätzliche erstattungsfähige Kosten zugesprochen wurden, jedoch nicht in vollem Umfang der geltend gemachten Beträge.