Beschluss
OVG 3 K 6.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1012.3K6.17.00
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Leitsätze
1. Reisekosten der Beteiligten, auch des Behördenvertreters, für die Teilnahme am Termin der mündlichen Verhandlung sind gemäß § 162 Abs. 1 VwGO regelmäßig erstattungsfähig; dies gilt auch im Falle anwaltlicher Vertretung.(Rn.3)
2. Dies kann nur im Ausnahmefall für zwei Behördenvertreter mit unterschiedlicher Sachkunde gelten.(Rn.4)
3. Die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen für einen Behördenvertreter bemisst sich nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Rechtsvorschriften, mit der Folge, dass unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 BRKG (juris: BRKG 2005) notwendige Übernachtungskosten und des § 4 Abs. 1 und 2 BRKG (juris: BRKG 2005) die Kosten einer Bahnfahrt in der 1. Klasse erstattungsfähig sein können.(Rn.6)
Tenor
Auf die Erinnerung des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 18. März 2016 - OVG 6 A 11.14 - geändert. Die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 2.220,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21. August 2015 festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung des Klägers zurückgewiesen.
Von den Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Reisekosten der Beteiligten, auch des Behördenvertreters, für die Teilnahme am Termin der mündlichen Verhandlung sind gemäß § 162 Abs. 1 VwGO regelmäßig erstattungsfähig; dies gilt auch im Falle anwaltlicher Vertretung.(Rn.3) 2. Dies kann nur im Ausnahmefall für zwei Behördenvertreter mit unterschiedlicher Sachkunde gelten.(Rn.4) 3. Die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen für einen Behördenvertreter bemisst sich nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Rechtsvorschriften, mit der Folge, dass unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 BRKG (juris: BRKG 2005) notwendige Übernachtungskosten und des § 4 Abs. 1 und 2 BRKG (juris: BRKG 2005) die Kosten einer Bahnfahrt in der 1. Klasse erstattungsfähig sein können.(Rn.6) Auf die Erinnerung des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 18. März 2016 - OVG 6 A 11.14 - geändert. Die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 2.220,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21. August 2015 festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung des Klägers zurückgewiesen. Von den Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5. Die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, §§ 165, 151 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Kostenbeamte als Teil der von dem Kläger zu erstattenden außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.570,57 Euro auch die von der Beklagten geltend gemachten Reisekosten in Höhe von 566,85 Euro festgesetzt hat, die dadurch entstanden sind, dass zwei Bedienstete des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung neben dem anwaltlichen Vertreter der Beklagten an der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2015 in dem Klageverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - OVG 6 A 11.14 - teilnahmen. In diesem Klageverfahren wandte sich der Kläger erfolglos gegen bestimmte Abflugverfahren für den Flughafen Berlin-Brandenburg. Die Reisekosten sind in Höhe von 349,60 Euro nicht erstattungsfähig. 1. Die Beklagte kann Reisekosten für eine Behördenvertreterin geltend machen. Nur insoweit ist der Kostenbeamte zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Beklagten ihrer Bediensteten erstatteten Reisekosten dem Grunde nach um zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen eines Beteiligten handelt, die gemäß § 162 Abs. 1 VwGO zu den Kosten des Verfahrens zählen, die der Kläger auf der Grundlage des Kostenausspruchs in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Juni 2015 - OVG 6 A 11.14 - zu tragen hat. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten [BVerwG, Beschluss vom 20. August 2014 - 9 KSt 3/14, 9 KSt 3/14 (9 A 7/13) - juris Rn. 2]. Reisekosten der Beteiligten, auch des Behördenvertreters, für die Teilnahme am Termin der mündlichen Verhandlung sind regelmäßig erstattungsfähig. Dies gilt auch im Falle anwaltlicher Vertretung (VGH München, Beschluss vom 8. Mai 2015 - 9 M 15.254 - juris Rn. 11; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 162 Rn. 18 m.w.N.) und zwar auch dann, wenn das persönliche Erscheinen des Beteiligten nicht vom Gericht angeordnet worden ist (VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Juli 1990 – 8 S 2212/87 – juris Rn. 2; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 5). Denn der Umstand, dass gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig sind, sagt nichts dazu aus, ob eine Behörde die Entsendung weiterer Vertreter zu einer mündlichen Verhandlung für notwendig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO halten durfte. Insoweit ist auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung abzustellen. Es ist deswegen ohne Belang, ob sich die Handlung hinterher als unnötig herausstellt (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2000 – 11 A 1/99 – juris Rn. 3; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 162 Rn. 18). Allerdings wird es in der Regel ausreichen, dass neben dem Prozessbevollmächtigten ein Vertreter der betreffenden Körperschaft an der mündlichen Verhandlung teilnimmt (VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Juli 1990 – 8 S 2212/87 – juris Rn. 2). Nicht erforderlich ist regelmäßig insbesondere die Teilnahme zweier Mitarbeiter mit ähnlicher Fachkompetenz [BVerwG, Beschluss vom 20. August 2014 - 9 KSt 3/14, 9 KSt 3/14 (9 A 7/13) - juris Rn. 4]. Lediglich in Ausnahmefällen kann es jedoch gerechtfertigt sein, dass außer dem zuständigen Vertreter und dem beauftragten Rechtsanwalt noch andere Vertreter mit besonderer Sach- bzw. Fachkunde in die Sitzung entsandt werden (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Juli 1990 – 8 S 2212/87 – juris Rn. 2). Einen solchen Ausnahmefall hat die Beklagte jedoch mit ihrem Schriftsatz vom 1. Dezember 2015 nicht glaubhaft gemacht (§ 104 Abs. 2 Satz 1, § 294 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Soweit sie angibt, der zuständige Referatsleiter verfüge über eine Privatpilotenlizenz und Fachwissen in fliegerischer Hinsicht, während die zuständige Referentin mit dem Akteninhalt und Verfahrensablauf des von ihr betreuten komplexen Verfahrens in seinen Details vertraut gewesen sei, erschließt sich nicht, aus welchen Gründen die fliegerischen Kenntnisse des Referatsleiters für den Gegenstand des Gerichtsverfahrens in der Weise hätten relevant werden können, dass er neben der Referentin und dem Prozessbevollmächtigten noch eine besondere Fachkompetenz in die Verhandlung hätte einbringen können. Hingegen ist nachvollziehbar, dass die Referentin den Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung insbesondere beim Auffinden der gegebenenfalls vom Gericht in solchen Verfahren üblicherweise verlangten Einzelheiten sachgerecht unterstützen kann [BVerwG, Beschluss vom 20. August 2014 – 9 KSt 3/14, 9 KSt 3/14 (9 A 7/13) – juris Rn. 3]. Das Vorbringen des Klägers, in der Streitsache hätten „ausweislich der Streitakte und der Niederschrift im Termin ausschließlich ornithologische Fragen in Rede“ gestanden, zu denen beiden Behördenvertretern die Sachkunde gefehlt habe, überzeugt nicht. Denn nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Tatbestand seines Urteils vom 30. Juni 2015 - OVG 6 A 11.14 - ging das Vorbringen des Klägers deutlich über den nunmehr behaupten Themenkreis hinaus. Er rügte danach vielmehr Folgendes: „Es hätten auch die unfallbedingten Auswirkungen eines radiologischen Ereignisses geprüft werden müssen, da die Wannsee-Route in der Nähe des Forschungsreaktors BER II entlang führe. Zudem habe eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt werden müssen. Die Festlegung des Abflugverfahrens verletze ferner Naturschutzrecht. Der Beklagte habe es unterlassen, eine FFH-Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf betroffene Natura-2000-Gebiete durchzuführen. Dies gelte für das EU-Vogelschutzgebiet SPA Grunewald, das FFH-Gebiet Grunewald, das SPA Westlicher Düppeler Forst sowie das FFH-Gebiet Pfaueninsel. Die Höhe der Luftfahrzeuge über dem SPA Westlicher Düppeler Forst werde ca. 2.400 m betragen. Die Flugbewegungen verursachten Beeinträchtigungen der geschützten Arten und Lebensraumtypen durch Feinstaub- und Schadstoffimmissionen, Vogelschlag und Lärm. Das im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegte Kriterium einer Mindestüberflughöhe von 600 m sei sachwidrig. Auch oberhalb von 600 m sei über Vogellebensräumen mit Beeinträchtigungen zu rechnen. Dies gelte namentlich für Greifvögel, etwa den Rotmilan, der Flughöhen bis zu 3000 m erreiche. Die angegriffene Abflugroute führe zudem direkt über das Strandbad Wannsee, eines der bedeutendsten Erholungsgebiete des Landes Berlin. Die angegriffene Abflugstrecke mache ferner einige Teile der Pufferzone zum UNESCO-Weltkulturerbe „Schlösser und Parks von Potsdam und Berlin“ zum Flugerwartungsgebiet. Auch dies sei im Verfahren der Festsetzung des Abflugverfahrens nicht in den Blick genommen worden. Schließlich habe es der Beklagte unterlassen, im Rechtsetzungsverfahren eine förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.“ Der Kläger warf insbesondere Fragen auf, die die Durchführung des Verfahrens und die Auswirkungen von Flugbewegungen betrafen, bei denen die Beklagte davon ausgehen konnte, dass es auf Details ankommen könnte, falls das Gericht diese Themenkreise in der mündlichen Verhandlung ansprechen würde. Auch wenn die Beklagte geltend gemacht hatte, die Klage sei unzulässig, konnte sie sich vorsorglich darauf einstellen, dass das Gericht dieser Rechtsansicht nicht folgen würde, und sich durch die Entsendung einer fachkundigen Bediensteten darauf vorbereiten, dass das Gericht auch zu Fragen der Begründetheit der Klage verhandeln würde, so wie dies das Gericht dann ausweislich der Sitzungsniederschrift getan hat, nachdem es zuvor die Zulässigkeitsfragen erörterte, zu denen es dem Kläger eine Schriftsatzfrist nachließ. Dabei ist es unergiebig, ob diese Bedienstete dann tatsächlich in der mündlichen Verhandlung Beiträge leistete, denn die Beklagte hatte mit Blick auf die Klagebegründung des Klägers jedenfalls Veranlassung, sich vorsorglich darauf einzustellen, dass in der mündlichen Verhandlung Themen angesprochen würden, zu denen ihre Bedienstete ihren Sachverstand und ihre Aktenkenntnis hätte einbringen können. Daher sind allein die Reisekosten des Referatsleiters in Höhe von 276,60 Euro von den zu erstattenden Kosten abzusetzen. 2. Die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen bemisst sich nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Rechtsvorschriften (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 25. Januar 1989 – F 4471/88 – AgrarR 1989, 256; VGH München, Beschluss vom 5. Oktober 1982 – 14 N 81 A.272 – BayVBl 1983, 56; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 162 Rn. 51; A. Neumann, DÖV 2012, 510 - 517). Die Auffassung, dass auch hinsichtlich der Reisekosten von Behördenvertretern über § 173 Satz 1 VwGO und § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO das ZSEG – nunmehr das JVEG - heranzuziehen sei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 4 A 1/78 – juris Rn. 4; Beschluss vom 12. Dezember 1988 – 1 A 23/85 – juris Rn. 3; offen: Beschluss vom 20. August 2014 – 9 KSt 3/14, 9 KSt 3/14 (9 A 7/13) – juris Rn. 3 ff.) überzeugt nicht. Auch wenn das für die Behörde geltende Reisekostengesetz unmittelbar nur im Verhältnis des Bediensteten zur Behörde gilt, entstehen gleichwohl der Behörde die Reisekosten nach diesen Bestimmungen. Diese Reisekosten hat die Beklagte durch Vorlage des Festsetzungsbescheids vom 6. Juli 2015 und den zugehörigen Belegen glaubhaft gemacht (§ 104 Abs. 2 Satz 1, § 294 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Allerdings waren die Kosten für eine zweite Hotelübernachtung der Referentin in Höhe von 73 Euro bezogen auf den hier allein zu betrachtenden Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nicht notwendig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) besteht ein Anspruch auf Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Die Verwaltungspraxis richtet sich nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) vom 1. Juni 2005, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 12. November 2013 (GMBl. Nr. 63, S. 1258). Hinsichtlich der Reisezeit sieht Nr. 3.1.4 Satz 1 BRKGVwV vor, dass Dienstreisen grundsätzlich nicht vor 6:00 Uhr anzutreten und nicht nach 24:00 Uhr zu beenden sein sollen. Sofern zur pünktlichen Anreise zu einem Gerichtstermin ein Reisebeginn vor 6:00 Uhr morgens erforderlich wäre, sind daher Hotelübernachtungskosten aufgrund einer Anreise schon am Vortag und der daraus folgenden Notwendigkeit einer Übernachtung erstattungsfähig (VG Ansbach, Beschluss vom 24. Oktober 2012 – AN 11 M 12.01704 – juris Rn. 26 m.w.N.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. Mai 2015 – 3 U 31/14 – juris Rn. 4). Im Hinblick auf die für Beamte geltende spezielle Rechtsanwendungspraxis im Reisekostenrecht, die in Nr. 3.1.4 Satz 1 BRKGVwV zum Ausdruck kommt, bedarf es keines Rückgriffs auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung, nach der Reisen zur Nachtzeit nicht zumutbar sind, wobei als Nachtzeit in Anlehnung an § 758 a Abs. 4 ZPO die Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr anzusehen ist (so aber BVerwG, Beschluss vom 20. August 2014 – 9 KSt 3/14, 9 KSt 3/14 (9 A 7/13) – juris Rn. 5, unter Bezugnahme auf OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Juli 2003 - 21 W 12/03 -). Zu der tatsächlich durchgeführten Reise stellte die von dem Kläger zuletzt als Alternative angeführte Anreise mit dem ICE-Sprinter am Verhandlungstag keine der Bediensteten der Beklagten zumutbare Reisevariante dar. Dazu hätte diese nach der von dem Kläger vorgelegten Fahrplanauskunft in diesen Zug schon um 5:06 Uhr in Frankfurt (Main), Hauptbahnhof, umsteigen müssen. Diesen Umsteigebahnhof hätte sie zunächst erreichen müssen, wobei die reine Fahrzeit nach der von ihr am Vortag tatsächlich genutzten Verbindung mit der S-Bahn ab Langen 22 Minuten betrug. Hinzu kommen die Wege innerhalb des Hauptbahnhofs in Frankfurt (Main) und zu dem S-Bahnhof in Langen sowie Puffer für etwaige Verspätungen, so dass sie in ihrer Wohnung zu einem Zeitpunkt hätte aufbrechen müssen, der deutlich vor der zumutbaren Zeit ab 6:00 Uhr gelegen hätte. Bei der von dem Kläger zunächst angeführten Reise ab Frankfurt (Main), Hauptbahnhof um 6:14 Uhr hätte der Beginn der Reise in Langen vor diesem Zeitpunkt gelegen und zudem wäre ein rechtzeitiges Eintreffen zum Beginn der mündlichen Verhandlung nicht sichergestellt gewesen, weshalb der Kläger von einer erforderlichen Terminsverlegung ausgeht. Anders verhält es sich mit der Rückreise nach der mündlichen Verhandlung. Insoweit fand der Referatsleiter eine Zugverbindung, die es ihm ermöglichte um 22:15 Uhr in Langen einzutreffen. Damit konnte er die Dienstreise noch vor 24:00 Uhr in dem nach Nr. 3.1.4 Satz 1 BRKGVwV grundsätzlich zulässigen Zeitrahmen beenden. Auch wenn es sich dabei nach der Auffassung der Beklagten um eine Ausnahme wegen „einer dringenden Verpflichtung“ handelte, zeigt dieser Reiseverlauf, dass es der Referentin möglich und zumutbar gewesen wäre, die Rückreise noch am Verhandlungstag anzutreten und zu beenden. Im Hinblick auf die Verpflichtung aus § 162 Abs. 1 VwGO, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, kann die Beklagte für diese Bedienstete nicht die Erstattung einer nicht notwendigen weiteren Übernachtung verlangen. Die Übernachtungskosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BRKG werden höhere Übernachtungskosten als die Übernachtungspauschale erstattet, soweit sie notwendig sind. Nach Nr. 7.1.3 BRKGVwV sind Übernachtungskosten als notwendig anzusehen, wenn ein Betrag von 60 Euro nicht überschritten wird. Übersteigen die Übernachtungskosten diesen Betrag, ist deren Notwendigkeit im Einzelfall zu begründen. Unabhängig davon werden Übernachtungskosten erstattet, wenn die Reisestelle diese bereits vor Reiseantritt als angemessen anerkannt hat. Dies gilt auch, wenn sie die Zimmerreservierung selbst durchführt oder aus einem Hotelverzeichnis bucht. Danach sind die Hotelkosten in Höhe von 73 Euro für eine Übernachtung als notwendig anzusehen, da nach dem Rechnungsbeleg die Buchung durch die Dienststelle der Bediensteten erfolgte. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Kosten der Bahnfahrt trotz der Nutzung der der 1. Klasse erstattungsfähig. Zwar beschränkt § 4 Abs. 1 Satz 1 BRKG die Fahrtkostenerstattung für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln grundsätzlich auf die niedrigste Beförderungsklasse. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BRKG können jedoch für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden die entstandenen Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden. Ferner können gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 BRKG die Kosten einer höheren Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel erstattet werden, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern. Schließlich sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BRKG mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen. In der Zusammenschau dieser Regelungen sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, unter denen die Dienststelle der Bediensteten der Beklagten die 1. Klasse der Deutschen Bundesbahn buchen durfte. Dies folgt schon aus § 4 Abs. 1 Satz 2 BRKG, wobei offen bleiben kann, ob bei der Fahrzeit die Nutzung der S-Bahn zu berücksichtigen ist (so Reich, BRKG, 2012, § 2 Rn. 6). Die Fahrzeit lag für die Hinfahrt auch für die nach Nr. 4.1.2 Satz 1 BRKGVwV bei Bahnfahrten maßgebliche einfache Strecke von der planmäßigen Abfahrt (Frankfurt [Main] Hauptbahnhof) bis zur planmäßigen Ankunft (Berlin Zoologischer Garten) einschließlich Umsteigezeiten ohne die nach Nr. 4.1.2 Satz 2 BRKGVwV nicht zu berücksichtigenden Fahrzeiten für Zu- und Abgänge am Wohn-, Dienst- oder Geschäftsort mit Bus, Straßen-, U- und S-Bahn nach der von der Beklagten vorgelegten Reservierung bei über vier Stunden (Abfahrt: 13:13 Uhr, Ankunft 17:27 Uhr). Darüber hinaus sind nach den Erläuterungen der Beklagten auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 4 BRKG erfüllt, denn sie macht der Sache nach „dienstliche Gründe“ geltend, wenn sie erläutert, dass die zuständige Reisestelle regelmäßig bei Fahrzeiten über zwei Stunden die erste Klasse bucht, um ihren Bediensteten eine bessere Vorbereitung des Dienstgeschäfts oder andere dienstliche Tätigkeiten zu ermöglichen. Entgegen der Auffassung des Klägers darf sie dabei nicht nur den Einzelfall würdigen, sondern sie kann allgemein zum Beispiel nach der Art des Dienstgeschäfts Ausnahmen genehmigen (Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, Stand: November 2016, BRKG, § 2 Rn. 33; Reich, BRKG, 2012, § 2 Rn. 11; BT-Drucks. 19/05 S. 20). Anders als der Kläger meint, ist es dabei keineswegs lebensfremd, dass Bedienstete der Beklagten die Reisezeit zur Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung nutzen. Der Kläger stellt allein auf die erforderliche schriftliche Vorbereitung ab und berücksichtigt nicht, dass die Reise zu einer mündlichen Verhandlung erfolgte, bei der es naheliegt, dass die Bedienstete sich – etwa mit Hilfe einer Handakte - darauf vorbereitete, mündliche Erklärungen zu bestimmten schriftsätzlich vorgetragenen Behauptungen des Klägers abzugeben, sofern diese in der mündlichen Verhandlung erörtert werden. Die Entscheidung über die Erstattung der Fahrtkosten in der 1. Klasse steht im Ermessen der Behörde (Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, Stand: November 2016, BRKG, § 2 Rn. 23; Reich, BRKG, 2012, § 2 Rn. 7; a.A.: Reimann, in: Meyer/Fricke: Reisekosten im öffentlichen Dienst, Stand: März 2017, BRKG, § 4 Rn. 16). Dies zeigt bereits der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 BRKG mit dem Wort „können“, das typisch für die Eröffnung eines Ermessen ist (Reich, BRKG, 2012, § 2 Rn. 7). Allerdings wird bei der Annahme eines dienstlichen Bedürfnisses im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 BRKG die Entscheidung soweit intendiert sein, dass nur eine Genehmigung in Betracht kommt (Reich, BRKG, 2012, § 2 Rn. 11). Die Behörde hat nach § 40 VwVfG ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur in den Grenzen des § 114 VwGO überprüfbar. Die Einwendungen des Klägers sind auf dieser Grundlage nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Fahrtkostenerstattung durch die Beklagte durchgreifend in Frage zu stellen. Soweit er die Angaben der Beklagten mit Nichtwissen bestreitet, ist dies unergiebig, da es ausreicht, dass die Beklagte ihre Angaben glaubhaft gemacht hat (§ 104 Abs. 2 Satz 1, § 294 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Im Übrigen gilt für das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und ihren Bediensteten, dass typischerweise keine anlasslose Überprüfung der Angaben erfolgt, weil die Beklagte sich darauf verlassen kann, dass ihre Beamten sich so verhalten, dass sie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG). Mit Blick auf die oben dargestellten Grundlagen der Reisekostenerstattung musste die Beklagte nicht berücksichtigen, dass es in der 2. Klasse der Deutschen Bahn AG Ruhebereiche gibt, in denen ihre Bediensteten aus der Sicht des Klägers ungestört hätten arbeiten können. Mögliche Fahrpreisermäßigungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 BRKG sind durch die Verwendung einer Bahncard 25 genutzt worden, wobei die Beklagte auch erläuterte, aus welchen wirtschaftlichen Gründen ihre Bediensteten über unterschiedliche Bahncards verfügten. Der Erwerb der Fahrkarte zum Normalpreis ohne Inanspruchnahme von Sparpreisen bei frühzeitiger Buchung stand nach den Ausführungen der Beklagten der Reisekostenerstattung nicht entgegen, da die Buchung kurzfristig erfolgte, weil ihre Bedienstete aus dienstlichen Gründen kurz vor Reiseantritt von der zunächst geplanten Nutzung eines Kraftfahrzeugs Abstand nahm, wobei für die Rückreise nach der Praxis der Reisestelle der Beklagen grundsätzlich keine Sparpreise mit Zugbindung genutzt werden, damit bei einem späteren Ende der mündlichen Verhandlung die Rückreise mit jedem Zug erfolgen kann. Soweit der Kläger auf seine Rolle als anerkannter Umweltverein abstellt und die Befürchtung äußert, die Beklagte verstoße gegen „das konventionsrechtliche Verbot des ‚übermäßig teuren‘ gerichtlichen Verfahrens im Umweltrecht aus Art. 9 Abs. 4 AK“ bzw. „Art. 11 EURL 92/2011“ wenn er zukünftig besorgen müsse, die Beklagte lasse „eine Vielzahl von Bediensteten einfliegen und übernachten“, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass schon die Kosten für zwei Bedienstete neben dem anwaltlichen Vertreter nur in einem seltenen Ausnahmefall, der hier nicht vorliegt, erstattungsfähig sein können, und die Beklagte gerade die Kosten für ihre weiteren Bediensteten, die nach der Sitzungsniederschrift an dem Verhandlungstermin teilnahmen, nicht geltend macht. Insoweit führt auch der Hinweis auf die Entscheidungsbesprechung von Berkemann (jM 2014, 470 - 474) nicht weiter, da der hier in Rede stehende Geldbetrag von den dort genannten außergerichtlichen Kosten von 55.810 £ und 32.290 £ (jM 2014, 470; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. April 2013 – C-260/11 –, juris Rn. 17) weit entfernt ist. Im Übrigen lässt sich der Entscheidung des EuGH entnehmen, dass die Kosten eines Verfahrens nicht in Einzelfällen objektiv unangemessen sein dürfen, wobei die Lage der betroffenen Parteien, die begründeten Erfolgsaussichten des Antragstellers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen sowie für den Umweltschutz, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie der möglicherweise mutwillige Charakter des Rechtsbehelfs in seinen verschiedenen Verfahrensabschnitten berücksichtigt werden können (EuGH, Urteil vom 11. April 2013 – C-260/11 – juris Rn. 40, 42). Auf dieser Grundlage sind die Verfahrenskosten nicht unangemessen, zumal die Klage als unzulässig abgewiesen wurde (Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Juni 2015 - OVG 6 A 11.14 -) und das Bundesverwaltungsgericht insoweit auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hin keinen Klärungsbedarf sah (Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 4 B 50/15 –). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Erinnerungsverfahren Gerichtsgebühren nicht erhoben werden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).