Urteil
15 U 41/02
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zum Anspruch auf Maklerprovision bedarf es der wirtschaftlichen Identität zwischen dem beauftragten Vertragsgegenstand und dem tatsächlich zustande gekommenen Vertrag.
• Die bloße Nutzung von Kontakten oder die Anwesenheit des Maklers beim Notartermin begründen keinen Provisionsanspruch, wenn der vermittelte Vertrag von dem im Maklervertrag vorgesehenen Geschäft abweicht.
• Eine im Kaufvertrag enthaltene bloße Feststellung, dass ein Vertrag "vermittelt" wurde, begründet nicht ohne ausdrückliche Verpflichtung des Käufers zur Zahlung einer Provision als Vertrag zugunsten Dritter.
• Eine konkludente Vertragsänderung zu Gunsten des Maklers setzt ein klares Erklärungsbewusstsein des Auftraggebers oder ein ausdrückliches Provisionsverlangen voraus.
Entscheidungsgründe
Keine Maklerprovision bei fehlender wirtschaftlicher Identität des vermittelten Geschäfts • Zum Anspruch auf Maklerprovision bedarf es der wirtschaftlichen Identität zwischen dem beauftragten Vertragsgegenstand und dem tatsächlich zustande gekommenen Vertrag. • Die bloße Nutzung von Kontakten oder die Anwesenheit des Maklers beim Notartermin begründen keinen Provisionsanspruch, wenn der vermittelte Vertrag von dem im Maklervertrag vorgesehenen Geschäft abweicht. • Eine im Kaufvertrag enthaltene bloße Feststellung, dass ein Vertrag "vermittelt" wurde, begründet nicht ohne ausdrückliche Verpflichtung des Käufers zur Zahlung einer Provision als Vertrag zugunsten Dritter. • Eine konkludente Vertragsänderung zu Gunsten des Maklers setzt ein klares Erklärungsbewusstsein des Auftraggebers oder ein ausdrückliches Provisionsverlangen voraus. Die Klägerin, Immobilienmaklerin, inserierte im Sommer 2001 eine "Doppelhaushälfte"; die Beklagte interessierte sich, erhielt ein Exposé und unterzeichnete am 02.07.2001 einen Maklervertrag über Vermittlung einer Doppelhaushälfte gegen Provision. Nach Einholung des Grundbuchauszugs stellte die Beklagte fest, dass nur ein Miteigentumsanteil mit Sondereigentum (Wohnungseigentum) zum Verkauf stand. Die Beklagte machte dies am 12.07.2001 gegenüber dem Büro der Klägerin geltend. Am 27.07.2001 schloss die Beklagte beim Notar den Kaufvertrag über den Miteigentumsanteil; die Klägerin war anwesend und erreichte Aufnahme einer Klausel, die die Vermittlung bestätigte. Die Klägerin forderte daraufhin Provision; die Beklagte verweigerte Zahlung und machte geltend, die Klägerin habe das Objekt unrichtig dargestellt bzw. keine Leistung für den Erwerb der Doppelhaushälfte erbracht. • Kein vertraglicher Anspruch: Der schriftliche Maklervertrag ließ die Vermittlung gerade einer Doppelhaushälfte erkennen; es fehlt an Identität zwischen dem beauftragten und dem tatsächlich geschlossenen Hauptvertrag. • Erfordernis wirtschaftlicher Identität: Maßgeblich ist, ob der durch den Makler herbeigeführte Erfolg dem wirtschaftlichen Ziel des Auftraggebers entspricht; hier liegt wegen des Unterschieds zwischen Alleineigentum und Wohnungseigentum keine wirtschaftliche Identität vor (wesentliche Unterschiede in Verfügungsfreiheit, Nutzung, Werthaltigkeit und Veräußerbarkeit). • Maklerklausel im Kaufvertrag nicht ausreichend: Die im notariellen Vertrag enthaltene Formulierung, der Vertrag sei vermittelt worden, stellt keine ausdrückliche Zahlungsverpflichtung der Beklagten dar und begründet somit keinen Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB. • Keine konkludente Vertragsänderung: Voraussetzungen für eine stillschweigende Erweiterung des Maklervertrags (Bewusstsein des Auftraggebers, dass der Makler nur für ihn tätig wird, oder ein ausdrückliches Provisionsverlangen) sind nicht erfüllt; die Beklagte konnte annehmen, die Klägerin handle im Auftrag der Verkäufer. Deshalb begründet die weitere Mitwirkung der Klägerin keinen Anspruch. • Darlegungs- und Beweispflicht des Maklers: Die Klägerin hat nicht substantiiert nachgewiesen, dass die Beklagte Kenntnis von einer tatsächlichen Änderung des Vertragsinhalts oder der Zahlungspflicht hatte; unklare Zeugnisangaben rechtfertigen keine andere Bewertung. Die Berufung der Beklagten ist begründet; die Klage wird abgewiesen und die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Maklerhonorar, weil der tatsächlich vermittelte Kaufvertrag wirtschaftlich nicht mit dem im Maklervertrag bezeichneten Erwerbsziel (Alleineigentum an einer Doppelhaushälfte) übereinstimmt. Die im Kaufvertrag enthaltene Bestätigung der Vermittlung begründet keine Zahlungsverpflichtung der Beklagten. Eine konkludente Änderung des Maklervertrags zugunsten der Klägerin wurde nicht festgestellt, insbesondere fehlte ein ausdrückliches Provisionsverlangen oder ein klares Erklärungsbewusstsein der Beklagten. Daher bleibt die Forderung der Klägerin erfolglos.