Beschluss
4 W 9/03
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen Dritten nach § 390 ZPO bedarf es, wenn der Dritte die Herausgabe mit Gründen verweigert hat, zuvor einer rechtskräftigen Feststellung der Unbegründetheit dieser Gründe in einem Zwischenstreit nach § 387 ZPO.
• Verweigert ein Dritter die Vorlage von Urkunden mit Begründung, ist zunächst zu prüfen, ob die vorgetragenen Gründe die Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 S. 1 ZPO erfüllen; alleinige Weigerung rechtfertigt nicht ohne weiteres ein Ordnungsgeld.
• Die Vorschriften der §§ 386–390 ZPO sind bei mit Gründen versehenen Herausgabeverweigerungen entsprechend anzuwenden; ein Ordnungsgeld kommt nur in Betracht, wenn die Gründe als rechtskräftig für unerheblich festgestellt worden sind.
Entscheidungsgründe
Ordnungsgeld gegen Dritten nur nach vorherigem Zwischenstreit (§§ 142, 387, 390 ZPO) • Zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen Dritten nach § 390 ZPO bedarf es, wenn der Dritte die Herausgabe mit Gründen verweigert hat, zuvor einer rechtskräftigen Feststellung der Unbegründetheit dieser Gründe in einem Zwischenstreit nach § 387 ZPO. • Verweigert ein Dritter die Vorlage von Urkunden mit Begründung, ist zunächst zu prüfen, ob die vorgetragenen Gründe die Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 S. 1 ZPO erfüllen; alleinige Weigerung rechtfertigt nicht ohne weiteres ein Ordnungsgeld. • Die Vorschriften der §§ 386–390 ZPO sind bei mit Gründen versehenen Herausgabeverweigerungen entsprechend anzuwenden; ein Ordnungsgeld kommt nur in Betracht, wenn die Gründe als rechtskräftig für unerheblich festgestellt worden sind. In einem Schadensprozess ordnete das Landgericht Köln die Vorlage zweier von der beklagten Versicherung eingeholter Gutachten an, weil sich die Parteien darauf bezogen hatten. Die Versicherung verweigerte die Vorlage mit Schreiben und begründete, die Gutachten seien nur intern eingeholt worden und nicht zur Ausforschung bestimmt; sie meinte, § 142 ZPO erfordere Entscheidungserheblichkeit. Das Landgericht setzte gegen die Versicherung ein Ordnungsgeld wegen Nichtvorlage fest. Die Versicherung legte daraufhin sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht ein, das über die Rechtmäßigkeit des Ordnungsgeldes zu entscheiden hatte. • § 142 ZPO regelt die Urkundenvorlage; Voraussetzung ist die Bezugnahme auf die Urkunde durch eine Partei. • Dritter kann zur Vorlage aufgefordert werden, ist nach § 142 Abs. 2 S. 2 ZPO aber nicht ohne Weiteres verpflichtet; bei Verweigerung gelten die Regelungen der §§ 386–390 ZPO entsprechend. • Nach § 390 ZPO kommt ein Ordnungsgeld gegen einen Zeugen oder Dritten nur in Betracht, wenn die Verweigerung ohne Angabe von Gründen oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund erfolgt. • Die Versicherung hat die Vorlage mit Gründen bestritten; diese begründete Verweigerung macht ein sofortiges Ordnungsgeld unzulässig, weil zuvor in einem Zwischenstreit nach § 387 ZPO über die Unbegründetheit der vorgebrachten Gründe zu entscheiden wäre. • Das Landgericht durfte nicht allein wegen der Weigerung ohne Durchführung eines Zwischenstreits oder ohne rechtskräftige Feststellung die Geldsanktion verhängen; dadurch fehlt es an der rechtlichen Grundlage für den Ordnungsgeldbeschluss. Die sofortige Beschwerde der Versicherung hatte Erfolg; der Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Köln wurde aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Begründend führte das Oberlandesgericht aus, dass bei mit Gründen versehener Herausgabeverweigerung zunächst ein Zwischenstreit nach § 387 ZPO erforderlich ist und erst bei rechtskräftiger Feststellung der Unerheblichkeit der Gründe ein Ordnungsgeld nach § 390 ZPO in Betracht kommt. Ohne ein solches Verfahren fehlte dem Ordnungsgeldbeschluss die rechtliche Grundlage, weshalb die Aufhebung geboten war.