Beschluss
6 E 22/16.D
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 6 E 22/16.D 10 O 39/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Disziplinarrechtssache des Freistaats Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7, 01097 Dresden - Antragsteller - - Beschwerdegegner - Zeugin: Frau L.... c/o Sächsisches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7, 01097 Dresden - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Hauptpersonalrat des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vertreten durch die Vorsitzende Hospitalstraße 7, 01097 Dresden - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: wegen Zeugenvernehmung gemäß § 25 Abs. 2 SächsDG hier: Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes u. a. 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 1. Juli 2016 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. Dezember 2015 - 10 O 39/13 - wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1. Auf den im Rahmen eines gegen den Justizsekretär im JVD B...... eingeleiteten behördlichen Disziplinarverfahrens gestellten Antrag des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz nach § 25 Abs. 2 SächsDG hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden im Beschluss vom 27. Januar 2014 - 10 O 39/13 - unter anderem festgestellt, dass die Zeugin L.... ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 StPO bezeichneten Gründe am 26. August 2013 die Aussage verweigert hat (§ 25 Abs. 2 Satz 3 SächsDG), den Berichterstatter als beauftragten Richter mit der Vernehmung der Zeugin betraut (§ 3 SächsDG i. V. m. § 96 Abs. 2 VwGO) und den Antrag der Zeugin bzw. ihres Bevollmächtigten auf Einsicht in die Gerichts- und Disziplinarakte abgelehnt. Der dagegen gerichteten Beschwerde der Zeugin hat der Senat im Beschluss vom 23. Juni 2015 - 6 E 24/14.D - (juris) lediglich insoweit entsprochen, als der Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt wurde, und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Im vom Berichterstatter der Disziplinarkammer auf den 12. November 2015 bestimmten Termin zur Zeugenvernehmung hat die Zeugin L.... die Aussage verweigert, weil keine Aussage-genehmigungen des Dienstherrn und des Hauptpersonalrats, der gemäß einem Schreiben an den Berichterstatter vom 6. November 2015 beschlossen hatte, keine Aussagegenehmigung zu erteilen, vorlägen. Mit Beschluss vom 13. November 2015 - 10 O 39/13 - hat der Berichterstatter der Zeugin die durch die Verweigerung der Aussage verursachten Kosten auferlegt, sowie 1 2 3 ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft von 5 Tagen festgesetzt. Es sei rechtskräftig geklärt, dass der Zeugin aufgrund ihrer Tätigkeit im Personalrat und als Vorsitzende des Hauptpersonalrats kein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe, und damit auch, dass eine fehlende, rechtlich zudem gar nicht vorgesehene, Aussagegenehmigung des Hauptpersonalrats kein Recht zur Aussageverweigerung begründen könne. Was die fehlende Aussagegenehmigung des Dienstherrn betreffe, sei nicht erkennbar, dass die Vernehmung der Zeugin als vollständig vom Dienst freigestellte Vorsitzende des Hauptpersonalrats (auch) dienstliche Umstände betreffen könne, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit beziehe. Vielmehr liege die Annahme nahe, dass sie mit diesen Umständen - möglicherweise - im Rahmen ihrer Personalratstätigkeit konfrontiert worden sei; dafür spreche auch ihr Hinweis auf die fehlende Aussagegenehmigung des Hauptpersonalrats. Zudem sei bei einem behördlichen Disziplinarverfahren eine Aussagegenehmigung für den Beamten entbehrlich, dessen Vernehmung die oberste Dienstbehörde beantrage. Die Höhe des auf 300 € festgesetzten Ordnungsgeldes sei im gesetzlichen Rahmen und unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls angemessen, notwendig und erforderlich. Die gegen diesen Beschluss von der Zeugin L.... beantragte Erinnerung hat die Disziplinarkammer mit dem angegriffenen Beschluss vom 29. Dezember 2015 im Wesentlichen aus den Gründen des Beschlusses vom 13. November 2015 zurückgewiesen und die Erinnerung des Hauptpersonalrats des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz (im Folgenden: Hauptpersonalrat) als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Zeugin L.... und des Hauptpersonalrats, die beide im Rubrum des Rechtsmittelverfahrens als Beschwerdeführerin/Beschwerdeführer aufzunehmen waren (vgl. Senatsbeschl. v. 23. Juni 2015 - 6 E 24/14.D -, juris Rn. 5 und v. 3. Juni 2016 - 6 E 60/16.D - Rn. 2). Im Termin am 8. Dezember 2015 hat die Zeugin zu den den Gegenstand ihrer Vernehmung bildenden Fragen ausgesagt. 2. Die Beschwerde (§ 68 Abs. 1 SächsDG i. V. m. §§ 146, 147 VwGO) hat keinen Erfolg. Die Disziplinarkammer hat die Erinnerung der Zeugin und des 3 4 5 4 Hauptpersonalrats gegen den Beschluss des Berichterstatters vom 13. November 2015 zu Recht zurückgewiesen. a) Rechtsgrundlage für die Verpflichtung der Zeugin zur Tragung der durch die Verweigerung der Aussage im Termin am 12. November 2015 verursachten Kosten und für die Festsetzung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, ist § 3 SächsDG i. V. m. § 96 Abs. 2, § 98 VwGO und § 390 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift werden dem Zeugen, der das Zeugnis ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund verweigert, die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Zeugin L.... hat im Termin am 12. November 2015 die Aussage ohne Grund i. S. v. § 390 Abs. 1 Satz 1 ZPO verweigert. Einer Aussageverweigerung ohne Begründung steht dabei, wie die Disziplinarkammer in dem angegriffenen Beschluss zutreffend angenommen hat, eine von vornherein abwegige Begründung gleich (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 12. Dezember 2011 - 19 B 71/11 -, juris Rn. 2; OLG Köln, Beschl. v. 12. Dezember 2003 - 4 W 9/03 -, juris Rn. 2; Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 390 Rn. 2). So liegt es hier. Zwar hat sich die Zeugin auf eine - wie sie meint - fehlende Aussagegenehmigung ihres Dienstherrn und des Hauptpersonalrats berufen. Diese Begründung vermag ihre Aussageverweigerung indessen von vornherein nicht zu rechtfertigen. b) Aufgrund des Beschlusses der Disziplinarkammer vom 27. Januar 2014 und des Senats vom 23. Juni 2015 - 6 E 24/14.D - (juris) ist rechtskräftig geklärt, dass die Zeugin als Vorsitzende des Hauptpersonalrats im disziplinarbehördlichen Ermittlungsverfahren ein berufsbezogenes Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 StPO nicht geltend machen kann. Die personalvertretungsrechtliche Schweigepflicht aus § 10 SächsPersVG berechtigt als solche nicht zur Zeugnisverweigerung (vgl. Senatsbeschl. v. 23. Juni 2015 a. a. O., Rn. 15 m. w. N.). Für das in § 54 Abs. 1 StPO normierte Aussageverbot und die Aussagegenehmigung gilt nichts anderes. Die Vorschrift betrifft die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur 6 7 8 5 Amtsverschwiegenheit bezieht. Hiervon zu trennen ist die Schweigepflicht für Mitglieder der Personalvertretungen nach § 10 SächsPersVG, auf die § 54 Abs. 1 StPO grundsätzlich keine Anwendung findet (vgl. LG Magdeburg, Beschl. v. 18. Juni 2008 - 21 Qs 44a/08 -, juris Rn. 11; Fischer/Goeres, GKÖD, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, K § 10 Rn. 17a; Faber, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, Stand August 2015, § 10 Rn. 60 ff.; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 12. Aufl., § 10 Rn. 16). Ausgehend davon war die Disziplinarkammer nicht verpflichtet, vor der Anwendung von Ordnungsmitteln nach § 390 Abs. 1 ZPO zunächst in einem weiteren Verfahren nach § 25 Abs. 2 Satz 3 SächsDG darüber zu entscheiden, ob die Zeugin mangels Genehmigung des Hauptpersonalrats nach § 54 Abs. 1 StPO die Aussage verweigern durfte oder nicht. Nach den Beschlüssen der Disziplinarkammer vom 27. Januar 2014 und des Senats vom 23. Juni 2015 konnte die Zeugin im Hinblick auf § 10 SächsPersVG nicht nur nicht davon ausgehen, dass ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 StPO zusteht, sondern auch nicht davon, dass sie sich auf ein Aussageverweigerungsrecht nach § 54 Abs. 1 StPO berufen kann. Vielmehr war für die Zeugin ohne weiteres erkennbar, dass sie zur Aussage verpflichtet war, weil ihr ein ihre Zeugnispflicht überlagerndes Verweigerungsrecht aus § 10 SächsPersVG nicht zusteht und für ihre Vernehmung deshalb eine Aussagegenehmigung des Hauptpersonalrats unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erforderlich war. c) Dass die Zeugin nicht zur Verweigerung der Aussage nach § 54 Abs. 1 StPO berechtigt ist, ergibt sich unabhängig davon zudem aus Ziffer 1 des Tenors des Beschlusses der Disziplinarkammer vom 27. Januar 2014. Darin hat die Kammer ausdrücklich festgestellt, dass die Zeugin ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 StPO bezeichneten Gründe am 26. August 2013 die Aussage verweigert habe. In den Gründen des Beschlusses heißt es weiter, die Zeugin sei gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SächsDG zur Aussage verpflichtet. Ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß §§ 52 bis 55 StPO stehe ihr nicht zu, weil die Voraussetzungen der Vorschriften nicht vorlägen. Mit Blick auf die Ausführungen der Zeugin im gerichtlichen Verfahren hat sich die Disziplinarkammer sodann mit dem Zeugnisverweigerungsgrund des § 53 StPO auseinandergesetzt und diesen verneint. Diese Auffassung hat der Senat in seinem Beschluss vom 23. Juni 2015 bestätigt und die auf die Ablehnung des Antrags des 9 10 6 Antragstellers nach § 25 Abs. 2 SächsDG gerichtete Beschwerde der Zeugin zurückgewiesen. Insofern ist es bei dem Beschluss der Disziplinarkammer und damit insbesondere bei der im Beschlusstenor enthaltenen Feststellung geblieben, dass die Zeugin ohne Vorliegen eines gesetzlichen Verweigerungsgrundes nach §§ 52 bis 55 StPO die Aussage verweigert hat. Von daher stand fest und musste sich auch die Zeugin darüber im Klaren sein, dass ihr kein Aussageverweigerungsrecht nach § 54 Abs. 1 StPO zusteht, weil sie für ihre Vernehmung einer Aussagegenehmigung weder des Hauptpersonalrats noch ihres Dienstherrn bedurfte. Dass sie gleichwohl irrtümlich hiervon ausgegangen wäre oder hätte ausgehen können, behauptet die Zeugin selbst nicht; dahingehende Umstände sind auch sonst nicht erkennbar. Zutreffend hat die Disziplinarkammer entschieden, dass die den Gegenstand der Vernehmung der Zeugin bildenden Umstände sich nicht auf ihre Amtsverschwiegenheit nach § 37 BeamtStG beziehen (Beschlussabdruck S. 3). Diesen Ausführungen ist die Zeugin im Beschwerdeverfahren insoweit entgegengetreten, als sie meint, dass „Bedienstete des öffentlichen Dienstes stets der (vom Ermittlungsführer beizubringenden) Aussagegenehmigung bedürfen“. Dies mag dann gelten, wenn es sich um der Amtsverschwiegenheit unterliegende Vorgänge und Umstände handelt, zu denen der Zeuge im behördlichen Disziplinarverfahren befragt werden soll. Dafür bestehen vorliegend indessen nach wie vor keine Anhaltspunkte, weil die Zeugin als freigestellte Personalratsvorsitzende, so die Disziplinarkammer, ausweislich der im Antragsschriftsatz des Antragstellers enthaltenen Fragen ersichtlich nicht zu Umständen vernommen werden sollte, die ihr bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit, sondern allenfalls bei ihrer Tätigkeit im Personalrat bekannt geworden sein können. Bedurfte die Zeugin sonach keiner Aussagegenehmigung ihres Dienstherrn, ist unerheblich, ob diese vorliegend darüber hinaus ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre. Die in Rede stehenden Ordnungsmaßnahmen sind schließlich nicht deshalb aufzuheben, weil sich nach Auffassung der Zeugin „alle im Verfahren aufgeworfenen Fragen“ aus den vorgelegten Unterlagen beantworten ließen, so dass ihre Vernehmung nicht mehr erforderlich gewesen sei. Hierauf kommt es indes nicht an. Die Bestimmung von Umfang sowie Art und Weise einer Zeugenvernehmung im Verfahren nach § 25 Abs. 2 SächsDG obliegt den in § 25 Abs. 3 SächsDG 11 12 7 genannten Personen. Das Ersuchen um gerichtliche Vernehmung ist nur zulässig, wenn die in § 25 Abs. 2 Satz 2 SächsDG vorgeschriebenen Formerfordernisse erfüllt sind, zu denen zwingend gehört, dass dem Gericht das Beweisthema mitgeteilt wird, zu dem der Zeuge vernommen werden soll (vgl. Weiss, GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, M § 25 Rn. 54 ff., 65). Hierüber zu befinden, liegt sonach gerade nicht im Ermessen der Zeugin. d) Aus den vorgenannten Gründen kann die Beschwerde des Hauptpersonalrats ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs. 4 SächsDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 79 SächsDG Nr. 64) ergeben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 SächsDG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Meng Hahn Heinlein Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den 15.07.2016 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Eule Justizbeschäftigte 13 14 15 16