Beschluss
2 W 7/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Streitwertbeschwerde, die von der Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen auf Herabsetzung des Streitwerts gerichtet ist, ist unzulässig, weil ihnen ein Interesse an einer Reduzierung des Streitwerts fehlt.
• Die Formulierung des Beschwerdeschriftsatzes bestimmt, ob die Beschwerde im eigenen Namen der Prozessbevollmächtigten oder im Namen der Partei eingelegt wurde; bei eindeutiger Mehrpersonenformulierung ist von eigener Einlegung auszugehen.
• Bei einer Stufenklage ist für die Gebühren- und Prozesswertbemessung der Wert des höchsten verfolgten Anspruchs maßgeblich; Teilsachenhandlungen werden jedoch nach dem Wert des betroffenen Teils bewertet.
Entscheidungsgründe
Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten unzulässig; Wertbemessung bei Stufenklage • Eine Streitwertbeschwerde, die von der Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen auf Herabsetzung des Streitwerts gerichtet ist, ist unzulässig, weil ihnen ein Interesse an einer Reduzierung des Streitwerts fehlt. • Die Formulierung des Beschwerdeschriftsatzes bestimmt, ob die Beschwerde im eigenen Namen der Prozessbevollmächtigten oder im Namen der Partei eingelegt wurde; bei eindeutiger Mehrpersonenformulierung ist von eigener Einlegung auszugehen. • Bei einer Stufenklage ist für die Gebühren- und Prozesswertbemessung der Wert des höchsten verfolgten Anspruchs maßgeblich; Teilsachenhandlungen werden jedoch nach dem Wert des betroffenen Teils bewertet. Der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, erhob eine Stufenklage mit mehreren Anträgen. Das Landgericht setzte den Streitwert auf 15.000 EUR fest. Die Prozessbevollmächtigten legten am 16. Dezember 2003 eine Streitwertbeschwerde ein und beantragten die Herabsetzung des Streitwerts "für den Antrag zu Ziffer III auf Null". Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Beschwerde von den Bevollmächtigten im eigenen Namen oder im Namen des Klägers eingelegt wurde und ob die Höhe der Streitwertfestsetzung sachlich zu beanstanden ist. Es stellte fest, dass die Beschwerdeformulierungen auf Einlegung im eigenen Namen schließen lassen. Das Gericht erörterte außerdem die rechtliche Einordnung der Streitwertfestsetzung bei Stufenklagen und die Berechnung von Gebühren für Teilsachenhandlungen. • Rechtsform der Beschwerde: Ein Rechtsmittel muss darauf gerichtet sein, eine durch die angefochtene Entscheidung gesetzte Beschwer zu beseitigen. Prozessbevollmächtigte können aus eigenem Recht nur gegen eine ihrer Ansicht nach zu niedrige Festsetzung vorgehen; eine Herabsetzung der Gebührenansprüche liegt nicht im eigenen rechtlichen Interesse der Bevollmächtigten. • Auslegung der Beschwerdeschrift: Die eindeutige Formulierung "wir erheben Streitwertbeschwerde" bei einem Einzelkläger legt nahe, dass die Bevollmächtigten im eigenen Namen handeln. Deshalb fehlt der Beschwerde das erforderliche Rechtsschutzinteresse und sie ist unzulässig. • Kosten- und Zulassungsfolgen: Wegen der Unzulässigkeit ist die Beschwerde zu verwerfen; nach § 25 Abs. 4 GKG ist keine Kostenentscheidung geboten; Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht. • Streitwert bei Stufenklage: Für Gebühren- und Prozesswert ist nach § 18 GKG der Wert des höchsten mit der Klage verfolgten Anspruchs maßgeblich; bei unentschiedenem Zahlungsanspruch ist nach § 3 ZPO zu schätzen, wobei die anfänglichen Erwartungen des Klägers relevant sind. • Teilsachenbewertung: Handlungen, die nur einen Teil des Streitgegenstandes betreffen, sind nach dem Wert dieses Teils zu berechnen (vgl. §§ 21 Abs.1 GKG, 13 Abs.3 BRAGO). Die Verhandlungsgebühr bemisst sich nach dem Wert der Verfahrensstufe, in der die Gebühr anfällt; hier konnten nur die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge für die Verhandlungsgebühr angesetzt werden. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung wird als unzulässig verworfen, weil den Bevollmächtigten ein Interesse an der Herabsetzung des Streitwerts fehlt und die Beschwerde im eigenen Namen eingelegt wurde. Materiell ist die vom Landgericht gewählte Streitwertfestsetzung auf 15.000 EUR für den Gebührenstreitwert nicht zu beanstanden, da bei einer Stufenklage der Wert des höchsten verfolgten Anspruchs maßgeblich ist und der Kläger ursprünglich einen Anspruch von mindestens 15.000 EUR geltend gemacht hat. Für einzelne Handlungen, die nur Teile des Streitgegenstandes betreffen, sind die Gebühren nach dem Wert dieses Teils zu berechnen; deswegen war für die Verhandlungsgebühr nur der Wert der tatsächlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge zugrunde zu legen. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen; die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.