Beschluss
5 S 1516/16
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Juli 2016 - 2 K 5766/15 - wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Senat durch den Einzelrichter (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.4.2014 - 1 S 400/14 - juris). II. 2 Die mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18.7.2016 erhobene Streitwertbeschwerde präzisiert nicht näher, ob sie im Namen des Prozessbevollmächtigten des Klägers erhoben ist oder ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers sie im Namen des Klägers erhoben hat. So heißt es im Beschwerdeschriftsatz einleitend: „Gegen die Streitwertfestsetzung in Höhe von sage und schreibe EUR 10.000,00 legen wir hiermit Streitwertbeschwerde ein […]“. Weiter heißt es, dass „wir […] auf S. 2 des Klageantrags diesen Streitwert nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 GKG mit EUR 5.000,00 auskömmlich angegeben [haben]“. Demgegenüber wird an anderer Stelle ausgeführt, dass „[d]er hier betroffene, klagende Bürger […] über das akzeptable Maß hier bei einem Streitwert von EUR 10.000,00 in hohem Maße belastet [ist]“. Vor dem Hintergrund dieser Angaben ist der Streitwertbeschwerdeschriftsatz mit Blick auf die Person des Streitwertbeschwerdeberechtigten auslegungsbedürftig. Die Auslegung berücksichtigt dabei, dass dem Prozessbevollmächtigten für eine auf die Herabsetzung des Streitwerts gerichtete Streitwertbeschwerde grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse fehlt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.10.2006 - 9 S 1721/06 -, n. v., unter Hinweis auf OLG Köln, Beschluss vom 21.1.2004 - 2 W 7/04 - OLGR Köln 2004, 181; Gerold/Schmidt-Madert, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 17. Aufl., § 32 Rn. 87; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, § 68 GKG, Rn. 5). Dies widerspricht augenscheinlich dem wohlverstandenen Interesse an der erhobenen Streitwertbeschwerde. Hinzu kommt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen Belastung durch den – aus seiner Sicht zu hohen – Streitwert beanstandet. Dies kann nur dahin verstanden werden, dass der Prozessbevollmächtigte (allein) im Namen des Klägers die Herabsetzung des Streitwerts im Wege der Streitwertbeschwerde anstrebt. 3 1. Die in dieser Weise ausgelegte Streitwertbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und fristgerecht erhoben (§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). 4 2. Die Streitwertbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht auf 10.000 Euro gemäß § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Nr. 9.1.1.1 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.7.2013 ist nicht zu beanstanden. 5 Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Empfehlungen zur Ausübung dieses Ermessens im Einzelfall bei der Festsetzung des Werts für die Gerichtsgebühren enthält der vom Verwaltungsgericht herangezogene Streitwertkatalog, an dem sich auch der Senat in ständiger Rechtsprechung orientiert (vgl. Senatsbeschluss vom 4.7.2007 - 5 S 1320/07 - NVwZ-RR 2007, 827, vom 4.3.1998 - 5 S 570/98 - juris, und vom 13.9.1994 - 5 S 1754/94 - juris). Dieser Streitwertkatalog empfiehlt in Nr. 9.2 für gerichtliche Verfahren, die - wie hier - auf die Verpflichtung zur „Erteilung eines Bauvorbescheids“ gerichtet sind, den „Bruchteil des Streitwerts für eine Baugenehmigung“ anzusetzen, „sofern nicht Anhaltspunkte für eine Bodenwertsteigerung bestehen“. 6 a) Der Ansatz der Bodenwertsteigerung kommt dabei in Betracht, wenn die Erteilung eines Bauvorbescheids mit der grundsätzlichen Frage der Bebaubarkeit eines Grundstücks “steht und fällt”, weil unklar ist, ob ein Wohnbauvorhaben (noch) dem Innenbereich oder (schon) dem Außenbereich zuzurechnen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.5.2013 - 3 S 1311/12 - n. v., vom 19.1.2009 - 3 S 2967/08 - VBlBW 2009, 399, m. w. N.). Eine gewisse Vergleichbarkeit dieser Fallkonstellation mit dem vorliegenden Fall mag insoweit bestehen, als sich hier auch die generelle Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des geplanten Vorhabens stellt. So wurde der beantragte Bauvorbescheid mit der Begründung abgelehnt, das geplante Bauvorhaben füge sich seiner Höhe nach nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung ein und die Erschließung des neu zu bildenden (Bau-)Grundstücks sei weder wegerechtlich noch entwässerungstechnisch gesichert. Ein Unterschied besteht allerdings insoweit, als es sich bei den Merkmalen der “Höhe” des geplanten Einfamilienhauses - sie ist unmittelbar selbst kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dürfte aber von der Beklagten dem “Maß der baulichen Nutzung” zugeordnet worden sein - und der gesicherten Erschließung um Kriterien der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens handelt, die in gewissem Maße vom Bauherrn beeinflusst werden können. So kann er durch die Änderung seines Bauvorhabens und – in Bezug auf die gesicherte Erschließung – durch Beibringung der erforderlichen Berechtigungen und Nachweise die Parameter verändern, um den gesetzlichen Vorgaben des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu genügen. Diese eigenverantwortliche Anpassungsmöglichkeit unterscheidet den vorliegenden Fall von Streitigkeiten über Bauvoranfragen, bei denen auch die Zuordnung des Baugrundstücks zum Innen- oder Außenbereich streitig ist. 7 b) Scheidet daher im vorliegenden Fall der Ansatz der Bodenwertsteigerung für die Bemessung des Streitwerts aus, ist nach Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs der „Bruchteil des Streitwerts für eine Baugenehmigung“ anzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu auf die maßgebliche Empfehlung des Streitwertkatalogs für Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für Einfamilienhäuser (vgl. Nr. 9.1.1.1) in Höhe von 20.000 Euro zurückgegriffen und einen Bruchteil hiervon, nämlich der Hälfte, als Streitwert festgesetzt. Hiergegen ist nichts zu erinnern; die Streitwertbeschwerde bringt gegen diese Vorgehensweise auch keine stichhaltigen Einwände vor. 8 So macht sie geltend, das Verwaltungsgericht habe in einem sehr frühen Stadium des Verfahrens einen Hinweis unter Berücksichtigung der vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage artikuliert und geraten, das Ruhen des gerichtlichen Verfahrens zu beantragen. Inwiefern dieser Vorschlag über die weitere Prozessführung Eingang in das in § 52 Abs. 1 GKG eröffnete Ermessen finden können soll, erschließt sich nicht. Das Ruhen des Verfahrens ist für die Bemessung des Streitwerts in jedem Verfahrensstadium ohne Belang. Der gerichtliche Hinweis dürfte allein dazu gedient haben, das laufende Gerichtsverfahren zu “retten”, um dem Kläger die Möglichkeit zu eröffnen, die von der Baurechtsbehörde als fehlend monierten Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids während des ruhenden Gerichtsverfahrens zu schaffen. Eine “Sanktion” seines prozessualen Verhaltens - Klagerücknahme nach erfolglosem Bemühen um die Herbeiführung des Ruhens des Verfahrens - durch das Gericht ist entgegen seiner Annahme in keiner Weise erkennbar. III. 9 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG.) 10 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).