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Beschluss

9 Sch 1/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein ausländischer Schiedsspruch ist nach deutschem Recht gemäß §§ 1025 Abs.4, 1064 ZPO auch ohne Übersetzung der Schiedsvereinbarung vollstreckbar zu erklären, wenn die nationalen Vorlageanforderungen erfüllt sind. • Voraussetzungen des Art. V UN-Übereinkommen, die die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung begründen, lagen nicht vor, wenn das Schiedsgericht rechtliches Gehör gewährt und keine Verletzung von Mindeststandards des Verfahrensrechts ersichtlich ist. • Materielle Überprüfung des Schiedsspruchs (révision au fond) ist unzulässig; Behauptungen über Scheingeschäfte oder Verstöße gegen ausländisches Wirtschafts-/Steuerrecht begründen allein keinen Verstoß gegen den ordre public. • Eine behauptete Aufrechnung des Antragsgegners scheitert, wenn die Voraussetzungen nach deutschem Recht (Fälligkeit, Gleichartigkeit, Gegenseitigkeit) nicht erfüllt sind. • Zinsansprüche können im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nur geltend gemacht werden, wenn eine klare Rechtsgrundlage hierfür besteht; ein gesonderter Zinsanspruch außerhalb des Schiedsspruchs ist nicht ohne Rechtsgrundlage durchsetzbar.
Entscheidungsgründe
Vollstreckbarerklärung ausländischen Schiedsspruchs trotz Einwendungen wegen Scheingeschäfts • Ein ausländischer Schiedsspruch ist nach deutschem Recht gemäß §§ 1025 Abs.4, 1064 ZPO auch ohne Übersetzung der Schiedsvereinbarung vollstreckbar zu erklären, wenn die nationalen Vorlageanforderungen erfüllt sind. • Voraussetzungen des Art. V UN-Übereinkommen, die die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung begründen, lagen nicht vor, wenn das Schiedsgericht rechtliches Gehör gewährt und keine Verletzung von Mindeststandards des Verfahrensrechts ersichtlich ist. • Materielle Überprüfung des Schiedsspruchs (révision au fond) ist unzulässig; Behauptungen über Scheingeschäfte oder Verstöße gegen ausländisches Wirtschafts-/Steuerrecht begründen allein keinen Verstoß gegen den ordre public. • Eine behauptete Aufrechnung des Antragsgegners scheitert, wenn die Voraussetzungen nach deutschem Recht (Fälligkeit, Gleichartigkeit, Gegenseitigkeit) nicht erfüllt sind. • Zinsansprüche können im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nur geltend gemacht werden, wenn eine klare Rechtsgrundlage hierfür besteht; ein gesonderter Zinsanspruch außerhalb des Schiedsspruchs ist nicht ohne Rechtsgrundlage durchsetzbar. Die Parteien standen in Geschäftsbeziehungen über den Handel mit Viskosefasern. Die Antragsgegnerin kaufte 2000 Ware von der Antragstellerin; es entstand eine offene Kaufpreisforderung aus dem Vertrag Nr. xxx-xxx/21 vom 02.03.2000. Die Antragsgegnerin rügte vor einem israelischen Gericht dessen Unzuständigkeit und verwies auf eine Schiedsklausel zugunsten des Internationalen Handelsschiedsgerichts in Moskau; die Parteien einigten sich auf koordinierte Schiedsverfahren. Das Schiedsgericht erließ am 27.02.2002 unter anderem den Schiedsspruch 125/2001 zugunsten der Antragstellerin über eine Geldforderung. Die Antragsgegnerin focht die Vollstreckbarerklärung in Deutschland mit Einwänden an: fehlende Unterlagen, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Scheingeschäfte und Steuerumgehung sowie eine gegenläufige Aufrechnung. Die Antragstellerin verlangte zudem Zinsen. Das OLG Köln prüfte lediglich, ob Gründe zur Versagung der Vollstreckung nach Art. V UN-Übereinkommen bzw. nach nationalem Recht vorliegen. • Zuständigkeit und Vorlageanforderungen: Das OLG Köln ist zuständig nach §1062 Abs.2 ZPO; nach §§1025 Abs.4, 1064 ZPO genügen in der Regel Ur- oder beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs; Übersetzung der Schiedsvereinbarung ist nicht erforderlich aufgrund des günstigeren nationalen Rechts (Günstigkeitsprinzip des Art. VII UNÜ). • Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung: Die Antragsgegnerin hat sich im israelischen Verfahren selbst auf die Schiedsvereinbarung berufen; es liegen daher keine Anhaltspunkte vor, die Wirksamkeit zu verneinen (Art. V Abs.1 a) UNÜ nicht erfüllt). • Verfahrensmängel/ordre public: Erhebliche Mängel, die Mindeststandards des deutschen Verfahrensrechts verletzen, sind nicht dargelegt. Das Schiedsgericht gewährte rechtliches Gehör, hat Einwendungen erörtert und die Parteien angehört; auch wenn es Beweisanträge nicht stattgegeben hat, liegt daraus keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, solange sich das Gericht mit dem Vortrag auseinandergesetzt hat (Art. V Abs.1 d), 2 b) UNÜ). • Materielles Prüfverbot: Das Gericht darf den materiellen Anspruch nicht in der Sache überprüfen; Behauptungen über Scheingeschäfte oder Verstöße gegen russisches Steuer- und Wirtschaftsrecht greifen nicht als ordre-public-Vorwand, wenn das Schiedsgericht die Einwendungen geprüft und abgewiesen hat (Verbot der révision au fond). • Aufrechnung: Die Hilfsaufrechnung der Antragsgegnerin scheitert, weil nach deutschem Recht Voraussetzungen wie Fälligkeit, Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit nicht ausreichend dargetan sind; ein Treuhandverhältnis, das Aufrechnung rechtfertigen könnte, ist nicht nachgewiesen. • Zinsen: Ein gesonderner Anspruch auf Verzugszinsen im Verfahren der Vollstreckbarerklärung neben dem Schiedsspruch ist nicht ersichtlich; ohne klare Rechtsgrundlage ist der Zinsantrag unbegründet. Der Schiedsspruch des Internationalen Handelsschiedsgerichts (Aktenzeichen 125/2001) vom 27.02.2002 wurde für vollstreckbar erklärt; der Antrag auf Vollstreckbarerklärung war zulässig und begründet, da weder formelle noch materielle Versagungsgründe nach Art. V UNÜ oder nach deutschem Recht vorliegen. Die Angriffe der Antragsgegnerin auf Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung, auf Verfahrensverstöße und auf Sittenwidrigkeit/Scheingeschäft konnten nicht überzeugen, weil das Schiedsgericht rechtliches Gehör gewährt und sich mit den Einwendungen auseinandergesetzt hat und eine materielle Überprüfung des Schiedsspruchs unzulässig ist. Die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Antragsgegnerin ist nicht durchgreifend, da die gesetzlichen Voraussetzungen der Aufrechnung nach deutschem Recht fehlen. Der gesonderte Antrag auf Verzugszinsen außerhalb des Schiedsspruchs wurde zurückgewiesen mangels Rechtsgrundlage. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.