Beschluss
19 Sch 19/09
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2009:1009.19SCH19.09.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der zwischen den Parteien am 15.10.2008 ergangenen Schiedsspruch des Schiedsrichters Mag. B A mit Sitz in Za Drahou 1319, 768 61 Bystřice pod Hostýnem, Tschechische Republik - Az. Ro 006/2008 - wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: "1. Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger binnen 3 Tagen seit Rechtskraft des Schiedsspruchs 1.473,22 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 7 Prozentpunkten über der Repo-Rate, die von der Tschechischen Nationalbank zu jedem ersten Tage des Halbjahres, in dem der Schuldner im Verzug ist, festgestellt wird, bis zur Bezahlung zu Händen des rechtlichen Vertreters des Klägers zu zahlen. 2. Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger binnen 3 Tagen nach Rechtskraft des Schiedsspruchs die Kosten des Verfah-rens in Höhe von 147,32 EUR und 20.851,60 CZK zu zahlen." Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Antragsgegnerin unterzeichnete am 04.07.2008 ein Antragsformular, auf dem sie die tschechische Antragsgegnerin mit der Eintragung ihres Unternehmens in die Internetdatenbank "www.handelsregister-fuer-industrie-gewerbe-und handel.de" beauftragte. Auf dem Formular waren neben der von der Antragsgegnerin gewählten Möglichkeit "Standard Eintragung in das Internet Firmenverzeichnis" die Eintragungsvarianten "Hervorgehobene Eintragung in das Internet Firmenverzeichnis: Mehrpreis € 135,- p. A.", "Hervorgehobene Eintragung in das Internet Firmenverzeichnis mit Ihrem Firmen Logo: Mehrpreis € 135,- p. A." und "Hervorgehobene Eintragung in das Internet Firmenverzeichnis mit Ihrem Firmen Logo und Link auf Ihre Homepage: Mehrpreis € 39,- p.A." angegeben. In dem nachfolgenden kleiner gedruckten, mit dem fett gedruckten Satz "Beachten Sie bitte die Hinweise" beginnenden Fließtext vor den Angaben zu "Ort/Datum" und "Stempel und Unterschrift" fanden sich die Sätze "Ihre Firmendaten werden in unserer Internetdatenbank abrufbar unter www.handelsregisterverzeichnis-fuer-industrie-gewerbe-und-handel.de oder www.handelsregister-de.de mit hervorgehobener Standard Eintragung veröffentlicht und bei Bezahlung wird mit Ihrer Registriernummer freigeschaltet. Unser unverbindliche Angebot wird durch Unterschrift, zum unwiderruflich und rechtsverbindlich Auftrag für einen Firmeneintrag zum Preis von jährlich 1.238,00 Euro für die Standard Eintragung. Alle Preise verstehen sich zusätzlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es gilt tschechisches Recht …Die umseitige Geschäftsbedingungen bilden den festen Vertragsbestandteil und werden durch die Vertragsunterschrift zwischen den Parteien anerkannt." In den auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen war unter den Ziffern 13. und 14. geregelt, dass die Parteien für Streitigkeiten aus dem Vertrag eine Schiedsvereinbarung treffen und dass die in Tschechien ansässige Schiedsgesellschaft Rozhodovánι sporů s.r.o. bei Streitigkeiten zur Entscheidung befugt sein sollte. 4 Die Antragstellerin stellte der Antragsgegnerin ihre Tätigkeit am 10.07.2008 mit einem Bruttobetrag von 1.473,22 EUR (1.238,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer) in Rechnung. Die Antragsgegnerin beglich die Rechnung in der Folgezeit nicht. Die Antragstellerin beantragte daraufhin unter Einschaltung eines tschechischen Rechtsanwalts bei vorgenannter Schiedsgesellschaft, ihren Rechnungsbetrag zu titulieren. Der von der Schiedsgesellschaft bestellte Schiedsrichter Mag. B A setzte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.08.2008, dieser zugestellt am 30.08.2008, eine fünfzehntägige Frist zur Stellungnahme, ohne dass sich die Antragsgegnerin in der Folgezeit äußerte. 5 Mit – mit dem Vermerk der Rechtskraft seit dem 14.01.2009 versehenem – Schiedsspruch vom 15.10.2008 verurteilte der Schiedsrichter Mag. B A die Antragsgegnerin, an die Antragstellerin binnen drei Tagen seit Rechtskraft 1.473,22 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 7 Prozentpunkten über der Repo-Rate seit dem 18.07. 2008 zu Händen des rechtlichen Vertreters der Antragstellerin zu zahlen. Des Weiteren erlegte der Schiedsrichter der Antragsgegnerin Verfahrenskosten in Höhe von 147,32 EUR und 20.851,60 CZK, zahlbar binnen drei Tagen nach Rechtskraft des Schiedsspruchs, auf. 6 Die Antragstellerin beantragt, 7 die beiden Schiedssprüche des Schiedsrichters Mag. B A für vollstreckbar zu erklären. 8 Die Antragsgegnerin beantragt, 9 den Antrag zurückzuweisen. 10 Sie macht geltend, der die Schiedsabsprache enthaltende Vertrag vom 04.07.2008 sei mangels Unterzeichnung seitens der Antragstellerin gar nicht zu Stande gekommen, jedenfalls aber nach deutschen Rechtsvorschriften ungültig. Dazu trägt sie vor, sie habe den Vertrag mit Schreiben vom 07.07.2008 wirksam angefochten. Die Antragstellerin habe sie arglistig getäuscht, indem erstere planmäßig verschleiert habe, dass für die Grundeintragung in das Internetportal "www.handelsregisterverzeichnis-fuer-industrie-gewerbe-und-handel.de" entgegen den üblichen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr ein Entgelt anfalle. Darüber hinaus genügten diverse überraschende Vertragsklauseln, insbesondere die Schiedsklausel und die Regelung über die Anwendbarkeit tschechischen Rechts, nicht dem Transparenzgebot des § 307 BGB. Insgesamt habe sich die Antragstellerin in sittenwidriger Weise des tschechischen Schiedsverfahrens mit dem Ziel der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels in Deutschland bedient. 11 Darüber hinaus sei das tschechische Schiedsverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden, da die Antragsschrift nicht von dem diese fertigenden tschechischen Rechtsanwalt, sondern von der Antragstellerin unterzeichnet worden sei. Des Weiteren sei die ihr – der Antragsgegnerin - zur Stellungnahme gesetzte Frist unangemessen kurz gewesen, zumal in dem nachfolgenden Schiedsspruch selbst eine Dreißigtagesfrist erwähnt werde. Der befangene Schiedsrichter habe sich mit der Vertragssache nicht weiter auseinandergesetzt, sondern einseitig auf die Interessen der Antragstellerin abgestellt. Der nachfolgende Schiedsspruch leide zudem an formalen Fehlern, da in den Gründen als Beklagte nicht sie, sondern eine Siebdruck M GmbH genannt werde. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 13 II. 14 Der Schiedsspruch vom 15.10.2008, auf den Bezug genommen wird (Bl. 15 ff. GA), war antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Nach § 1061 Abs. 1 ZPO richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im Folgenden UNÜ). 15 Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des tschechischen Schiedsspruchs ist zulässig. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 1062 Abs. 2 ZPO sachlich und örtlich zuständig, da die Antragsgegnerin in seinem Bezirk ansässig ist. Die Antragstellerin hat gemäß den §§ 1064 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO, Art. IV Abs. 1 lit. a), Abs. 2 UNÜ eine von ihrem Verfahrensbevollmächtigten beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs nebst Übersetzung vorgelegt. Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Schiedsvereinbarung im Vertrag vom 04.07.2008 wird von den §§ 1025 Abs. 4, 1064 Abs. 1, 3 ZPO nicht verlangt und ist deshalb trotz einer diesbezüglichen Regelung in Art. IV Abs. 1 lit. b) UNÜ nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ nicht erforderlich (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1504, 1504 f.; OLG Köln v. 23.03. 2004 – 9 Sch 1/03 – Rn. 17, zitiert nach juris; Reichold in: Thomas/Putzo, 30. Auflage, § 1064 ZPO Rn. 3). 16 Der tschechische Schiedsspruch betrifft die Rechtsstreitigkeit zwischen den Parteien und bezieht sich nicht etwa auf eine andere Antragsgegnerin. Dies ergibt sich aus den im dortigen Rubrum angeführten Parteien sowie aus der Begründung des Schiedsspruchs, die auf den Vertrag vom 04.07.2008 Bezug nimmt. Darüber hinaus verweist die Entscheidung auf die – das identische Aktenzeichen Ro 006/2008 tragende – schiedsrichterliche Fristsetzung. Unter diesen Umständen handelt es sich, soweit in der Begründung des Schiedsspruchs die Siebdruck M GmbH als Beteiligte des Schiedsverfahrens angeführt worden ist, nur um einen offensichtlichen Schreibfehler. 17 Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist begründet. Die Schiedsvereinbarung in Ziffern 13. und 14. der auf dem Antragsformular abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt den formalen Anforderungen des Art. II Abs. 1, 2 UNÜ. Hierzu reicht es aus, wenn die Schiedsabrede in zwischen den Parteien gewechselten Briefen oder Telegrammen enthalten ist. Telefaxschreiben sind Telegrammen gleich zu stellen (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 719, 720). Vorliegend hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin einen Eintragungsantrag überlassen, den diese per Telefax zurückgesandt hat. Gründe, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nach Art. V Abs. 1, 2 UNÜ zu versagen, sind nicht gegeben. 18 Die Parteien haben eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen (Art V Abs. 1 lit. a) UNÜ). Allerdings ist die Antragsgegnerin mit ihren diesbezüglichen Einwendungen nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der tschechische Schiedsspruch rechtskräftig geworden ist. Der Einwand der Unwirksamkeit der Schiedsabsprache ist nur dann präkludiert, wenn der Antragsgegner am ausländischen Schiedsverfahren teilgenommen hat (vgl. Geimer in: Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 1061 Rn. 22). Hat sich der Antragsgegner dagegen vor dem Schiedsgericht gar nicht geäußert, etwa weil er die Schiedsvereinbarung als unwirksam ansieht, scheidet eine Präklusion aus (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 719, 720; Adolphsen in: Münchener Kommentar, ZPO, 3. Auflage, § 1061 Anh. 1 Art. V UNÜ Rn. 10). 19 Die materiellen Anforderungen an eine gültige Schiedsvereinbarung richten sich nach tschechischem Recht. Dabei kann dahinstehen, ob die auf dem Eintragungsantrag vorformulierte Verständigung auf die Anwendbarkeit des tschechischen Rechtssystems – sei es nach deutschem, sei es nach tschechischem Recht – wirksam war. Auch im Fall der Unwirksamkeit jener Regelung ist die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung nach Art. V Abs. 1 lit. a), 2. Alt. 2. Variante UNÜ nach dem Recht der Tschechischen Republik, in welcher der Schiedsspruch ergangen ist, zu beurteilen. Jene Vorschrift gilt entsprechend für die Frage, ob zwischen den Parteien eine Schiedsvereinbarung zu Stande gekommen ist. 20 Dass tschechische Rechtsvorschriften dem Abschluss und/oder der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung entgegen stehen, ist nicht erkennbar. Der Senat hat die Antragsgegnerin unter dem 27.09.2009 erfolglos zu Vortrag aufgefordert, warum und inwieweit sich das näher darzulegende tschechische Recht auf die Wirksamkeit des Schiedsvertrags auswirkt. Das Gericht darf die Parteien zur Mitwirkung in Gestalt von Rechtsausführungen zum ausländischen Recht auffordern (vgl. Geimer a.a.O. § 293 ZPO Rn. 16; Huber in: Musielak, ZPO, 7. Auflage, § 293 Rn. 5). Dabei darf von den Parteien, wenn sie zu den Erkenntnisquellen einer ausländischen Rechtsordnung unschwer Zugang haben, erwartet werden, dass sie das ausländische Recht konkret darstellen (vgl. BGH NJW 1992, 3096, 3098; 1992, 2026, 2029). Die Antragsgegnerin hat indes auch auf den gerichtlichen Hinweis hin nicht ausgeführt, dass die Schiedsvereinbarung nach tschechischem Recht ungültig sei, sondern sich allein auf Unwirksamkeitsgründe nach deutschen Rechtsvorschriften berufen. Der Senat selbst hat keine Anhaltspunkte dafür, dass das tschechische Recht der Gültigkeit der Schiedsklausel entgegen steht. 21 Im Übrigen wäre die Schiedsvereinbarung auch dann rechtswirksam zu Stande gekommen, wenn deutsches Recht anwendbar wäre. Einer entsprechenden Übereinkunft der Parteien steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin das von der Antragsgegnerin am 04.07.2008 unterschriebene Formular nicht selbst unterzeichnet hat. Die Antragstellerin hat auf dessen Vorderseite verdeutlicht, dass das von ihr vorgefertigte Formular ein Vertragsangebot darstellte, das zu seiner Annahme der Rücksendung des unterzeichneten Formulars oder eines entsprechenden Telefaxes seitens der Antragsgegnerin bedurfte. 22 Mit diesem Vorgang ist neben dem Vertrag auch die in Ziffern 13, 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Schiedsvereinbarung zu Stande gekommen. Auch insoweit war keine gesonderte Unterzeichnung durch die Antragsgegnerin erforderlich. Vielmehr bedurfte es hierzu ausweislich des Fließtextes auf der Vorderseite nur einer Vertragsunterschrift und war dafür ein Platzhalter allein für die Unterschrift der Antragsgegnerin vorgesehen. Für diese war offenkundig, dass die Antragstellerin – welche die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der Schiedsvereinbarung gestellt hatte – diese nicht nochmals gesondert anerkennen musste. 23 Die demnach abgeschlossene Schiedsvereinbarung ist als rechtsgültig anzusehen. Die Antragsgegnerin hat nicht aufgezeigt, dass nach dem maßgeblichen tschechischen Recht Unwirksamkeits- oder Nichtigkeitsgründe vorliegen. Entsprechendes gilt im Übrigen selbst bei Anwendbarkeit deutschen Rechts. Eine Schiedsvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist im Verkehr zwischen Unternehmern nach den §§ 310 Abs. 1 S. 1, 307 BGB zulässig (vgl. BGH NJW 2005, 1125, 1126; 1992, 575, 576; Heinrichs in: Palandt, 68. Auflage, § 307 BGB Rn. 143). Der Vertrag einschließlich der Schiedsvereinbarung wäre mangels Anfechtungsgrundes nach § 123 Abs. 1, 1. Alt. BGB auch nicht nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig, weil die Antragstellerin die Antragsgegnerin nicht arglistig getäuscht hat. Mittels des von der Antragstellerin eingesetzten Vertragsformulars hat diese der Antragsgegnerin nicht vorgespiegelt, die von ihr gewählte Standardeintragung erfolge unentgeltlich. Daraus, dass die weiteren Eintragungsvarianten mit einem Mehrpreis ausgewiesen waren, ergab sich konkludent, dass für die Standardeintragung ein Grundpreis anfiel. Dieser wurde sodann im nachfolgenden Fließtext auf 1.238,00 EUR netto beziffert. 24 Ein Versagungsgrund wegen schiedsrichterlichen Verfahrensfehlern liegt ebenfalls nicht vor. 25 Die Antragsgegnerin ist im Schiedsverfahren nicht gemäß Art. V Abs. 1 lit. b) UNÜ verfahrensrechtlich behindert worden. Die ihr gesetzte Stellungnahmefrist von fünfzehn Tagen stellt sich nicht als unangemessen kurz dar, sondern entspricht einer auch im Klageverfahren nicht unüblichen Zweiwochenfrist. Für die Angemessenheit spricht weiter, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren in Lage war, innerhalb von zwei Wochen ihre materiellrechtlichen Einwände vorzubringen. Abgesehen davon hat der tschechische Schiedsrichter seinen Schiedsspruch erst am 15.10. 2008 und damit anderthalb Monate nach Zustellung des Antrags der Antragstellerin an die Antragsgegnerin gefällt. Das Recht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör ist deshalb nicht unangemessen eingeschränkt worden. 26 Sonstige zur Versagung der Vollstreckbarerklärung führende Verfahrensmängel sind ebenfalls nicht gegeben. Dafür genügt nicht jeglicher prozessuale Fehler, sondern es ist nach Art. V Abs. 2 lit. b) UNÜ eine Verletzung des ordre public erforderlich. Eine solche Verletzung ist anzunehmen, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in solchem Maße abweicht, dass sie nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (vgl. OLG Köln a.a.O. Rn. 26; Reichold a.a.O. § 1059 ZPO Rn. 16). Hierfür ist die Unterschreitung von Mindeststandards an Verfahrensgerechtigkeit erforderlich (vgl. OLG Köln a.a.O.; Geimer a.a.O. § 1061 ZPO Rn. 31 f.). Zu den unabdingbaren Verfahrensregeln im Sinne des ordre public zählt von den von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwänden allein die angebliche Befangenheit des Schiedsrichters (vgl. dazu BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060; Reichold a.a.O. § 1061 ZPO Rn. 6). Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Umstände rechtfertigen jedoch nicht die Annahme der Befangenheit des tschechischen Schiedsrichters. Dass dieser der Antragsgegnerin in seiner Verfügung vom 15.08.2008 aufgegeben hat, ihre Verteidigungsmittel nebst Beweismitteln anzugeben, lässt allein darauf schließen, dass er das Verfahren (ähnlich wie in den Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung vorgesehen) beschleunigen wollte. Dass der Schiedsrichter zu diesem Zeitpunkt bereits eine vorgefasste Rechtsmeinung hatte, lässt sich aus der Verfügung nicht ableiten. Auch in diesem Fall hätte der Schiedsrichter im Übrigen nur zum Ausdruck gebracht, dass er das Zahlungsverlangen der Antragstellerin für schlüssig hielt. Eine möglicher Weise unzutreffende Rechtsansicht rechtfertigt jedoch nicht die Annahme der Befangenheit eines Richters (vgl. Hüßtege in: Thomas/Putzo, § 42 ZPO Rn. 15). Demnach lassen die fehlenden Erörterungen zur (mangelnden) Unwirksamkeit des Vertrags vom 04.07.2008 im Schiedsspruch lediglich den Schluss zu, dass der Schiedsrichter dafür keine Anhaltspunkte gesehen hat. 27 Der Vollstreckbarerklärung steht auch keine Verletzung materiellen Rechts seitens des Schiedsgerichts entgegen. 28 Sofern sich die Antragsgegnerin darauf beruft, die Preisgestaltung (wie auch weitere Vertragsbedingungen) sei überraschend bzw. unübersichtlich ausgestaltet gewesen, kann sie mit diesem Einwand nicht gehört werden. Ein Eingehen auf die Berechtigung des vom Schiedsrichter zugesprochenen Zahlungsanspruchs in der Sache und auf die von diesem vorgenommene Beurteilung der materiellen Rechtslage ist dem Senat verwehrt. 29 Die inhaltliche Richtigkeit des Schiedsspruchs ist im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs grundsätzlich nicht zu prüfen (Verbot der révision au fond, vgl. OLG Köln a.a.O. Rn. 32; OLG München v. 07.09.2005 – 34 Sch 21/05 – Rn. 9, zitiert nach juris; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Auflage, Rn. 2147). Etwas anderes kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der ordre public in materieller Hinsicht verletzt ist und im Hinblick darauf die Hinnahme des Schiedsspruchs schlechthin unerträglich wäre. Ein Schiedsspruch verstößt gegen den materiellen ordre public, wenn er eine Norm verletzt, welche die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er mit deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht (vgl. OLG München a.a.O.; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage, Kap. 30 Rn. 21). Davon kann bei der Vorgabe gesetzlich möglicherweise verbotener Geschäftsklauseln – wobei Preisbestimmungen generell ohnehin nicht der Inhaltskontrolle unterliegen (vgl. BGH NJW 1992, 746) - nicht ausgegangen werden. 30 Demgegenüber ist der weitere Einwand der Antragsgegnerin, die Gesamtgestaltung des Vertrags stelle sich als sittenwidrig dar, nicht von vornherein unbeachtlich. Die Sittenwidrigkeit eines Vertrags (§ 138 Abs. 1 BGB) kann einen Verstoß gegen den materiellen ordre public begründen (vgl. Lachmann a.a.O. Rn. 2320). Die Vereinbarung der Parteien vom 04.07.2008 widerspricht indes nicht dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Die Antragstellerin hat sich eines Vertragsformulars bedient, das die Entgeltlichkeit der angebotenen Leistung und die jeweils anfallenden Preise hinreichend deutlich auswies. Sofern in den – von der Antragsgegnerin mit der Vertragsunterzeichnung anerkannten - Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Vertragsstreitigkeiten eine Schiedsklausel, verbunden mit der Anrufung einer tschechischen Schiedsgesellschaft, und die Anwendbarkeit tschechischen Rechts vorgesehen war, stellt dies in Anbetracht der Ansässigkeit der Antragstellerin in der Tschechischen Republik kein anstößiges Verhalten im geschäftlichen Verkehr dar. 31 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. 32 Gegenstandswert für dieses Verfahren : 1.473,22 EUR (entsprechend dem Wert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten, vgl. Herget in: Zöller, § 3 ZPO Rn. 16 "Schiedsrichterliches Verfahren").