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Beschluss

2 U 19/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nachträgliche Sicherungsübereignung durch den Insolvenzschuldner zugunsten eines Gläubigers ist unentgeltlich, soweit sie nicht der Absicherung eines konkreten, bereits gesicherten Darlehens dient. • Erhält der Empfänger der Sicherheit ohne eigenes wirtschaftliches Entgegenkommen eine zusätzliche Sicherung für eine bestehende Forderung, liegt regelmäßig eine unentgeltliche Leistung vor, die der Insolvenzmasse Wertersatzansprüche begründet. • Neue Tatsachenbehauptungen in der Berufung können unzulässig sein, wenn der Berufungsführer nicht darlegt, dass ihn im erstinstanzlichen Verfahren keine Nachlässigkeit trifft. • Die Rechtsfragen zur Unentgeltlichkeit nachträglicher Besicherung fremder Schulden sind in obergerichtlicher Rechtsprechung geklärt; es besteht kein grundsätzlicher Klärungsbedarf für eine Senatsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Sicherungsübereignung als unentgeltliche Leistung und Wertersatzanspruch des Insolvenzverwalters • Eine nachträgliche Sicherungsübereignung durch den Insolvenzschuldner zugunsten eines Gläubigers ist unentgeltlich, soweit sie nicht der Absicherung eines konkreten, bereits gesicherten Darlehens dient. • Erhält der Empfänger der Sicherheit ohne eigenes wirtschaftliches Entgegenkommen eine zusätzliche Sicherung für eine bestehende Forderung, liegt regelmäßig eine unentgeltliche Leistung vor, die der Insolvenzmasse Wertersatzansprüche begründet. • Neue Tatsachenbehauptungen in der Berufung können unzulässig sein, wenn der Berufungsführer nicht darlegt, dass ihn im erstinstanzlichen Verfahren keine Nachlässigkeit trifft. • Die Rechtsfragen zur Unentgeltlichkeit nachträglicher Besicherung fremder Schulden sind in obergerichtlicher Rechtsprechung geklärt; es besteht kein grundsätzlicher Klärungsbedarf für eine Senatsentscheidung. Die Insolvenzschuldnerin übereignete nachträglich einen Ferrari zur Sicherung einer Forderung an den Beklagten. Zuvor hatte der Beklagte der H. GmbH ein Darlehen von 100.000 DM gewährt; die Sicherheit wurde erst später bei Gewährung eines weiteren Darlehens über 62.000 DM bestellt. Der Insolvenzverwalter klagte auf Wertersatz wegen unentgeltlicher Leistung zugunsten des Beklagten. Das Landgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein und rügte insbesondere die Beweiswürdigung und brachte in der Berufungsbegründung erstmals vor, der Kfz-Brief sei bereits früher an seine Ehefrau übergeben worden. Der Senat beabsichtigte, die Berufung mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen und ließ dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme. • Rechtliche Grundlage und Anspruchsaufbau: Der Insolvenzverwalter kann Wertersatz gemäß § 143 Abs.1 S.2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs.1, 818 Abs.4, 292, 989, 990 BGB und § 134 InsO verlangen, wenn eine unentgeltliche Leistung vorliegt. • Begriff der Unentgeltlichkeit: Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Gegenleistung gegenübersteht; maßgeblich ist, ob der Empfänger eine Gegenleistung zu erbringen hatte. • Besicherung fremder Schulden: Die nachträgliche Bestellung einer Sicherung für eine fremde Verbindlichkeit stellt regelmäßig eine unentgeltliche Verfügung dar, sofern der Sicherungsgeber nicht kraft einer entgeltlichen Verpflichtung zur Bestellung der Sicherheit verpflichtet war oder der Empfänger einen eigenen ausgleichenden Vorteil gewährt hat. • Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung: Das Landgericht hat festgestellt, dass das Darlehen über 100.000 DM am 7.1.2000 ohne Sicherungsübereignung gewährt wurde und die Sicherung erst mit dem Vertrag vom 17.10.2000 erteilt wurde; diese Feststellungen sind für den Senat bindend (§ 529 Abs.1 Nr.1 ZPO). • Unzulässigkeit neuen Vorbringens: Die vom Beklagten erstmals in der Berufung behauptete frühere Übergabe des Kfz-Briefs an seine Ehefrau ist ein neuer Sachverhalt; eine Zulassung nach § 531 Abs.1 Nr.3 ZPO scheitert, weil der Beklagte seine Nachlässigkeit im erstinstanzlichen Verfahren nicht darlegt. • Keine Rechtsfehler: Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei; es liegen keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler i.S.d. §§ 513, 546 ZPO, 529 Abs.1 Nr.1 ZPO vor. • Keine Zulassungsgründe für Entscheidung des Senats: Der Fall hat keine grundsätzliche Bedeutung und trägt nicht zur Fortbildung oder Vereinheitlichung der Rechtsprechung bei, weil die Rechtslage bereits geklärt ist. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Wertersatz wegen der nachträglichen, unentgeltlichen Sicherungsübereignung des Ferrari. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Sicherheit erst nachträglich bestellt wurde und der Beklagte ohne eigenes wirtschaftliches Entgegenkommen eine zusätzliche Sicherung für seine bestehende Forderung erhielt. Neue, in der Berufung vorgebrachte Tatsachen wurden nicht zugelassen, weil der Beklagte seine Versäumnisse im erstinstanzlichen Verfahren nicht ausreichend begründet hat. Mangels entscheidungserheblicher Rechtsfehler und wegen der tragfähigen Beweiswürdigung bleibt der erstinstanzliche Urteilsspruch bestehen; der Beklagte trägt daher die prozessualen Folgen.