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Beschluss

16 WF 72/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gerichte sind in Versorgungsausgleichssachen befugt, das persönliche Erscheinen von Ehegatten anzuordnen und sie zu vernehmen. • Zur Feststellung der während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte hat das Familiengericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§§ 621a ZPO, 12 FGG). • Die zwangsweise Vorführung durch den Gerichtsvollzieher ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach § 33 Abs. 2 S. 1 FGG zulässig, wenn mildere Mittel erschöpft sind.
Entscheidungsgründe
Vorführung und Vernehmung von Ehegatten im Versorgungsausgleich zulässig • Gerichte sind in Versorgungsausgleichssachen befugt, das persönliche Erscheinen von Ehegatten anzuordnen und sie zu vernehmen. • Zur Feststellung der während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte hat das Familiengericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§§ 621a ZPO, 12 FGG). • Die zwangsweise Vorführung durch den Gerichtsvollzieher ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach § 33 Abs. 2 S. 1 FGG zulässig, wenn mildere Mittel erschöpft sind. Das Amtsgericht Montabaur ersuchte das Amtsgericht Mannheim, den Antragsgegner zu vernehmen, welche Versorgungsanwartschaften er in mehreren Zeiträumen erworben habe. Trotz form- und fristgerechter Ladung erschien der Antragsgegner nicht. Das ersuchende Gericht drohte zuvor Zwangsgelder an und hatte bereits erfolglos Zwangsmaßnahmen versucht; es wurde sogar eine eidesstattliche Versicherung abgenommen. Das Amtsgericht Mannheim lehnte ein erneutes Vorführungsersuchen mit der Begründung ab, es sehe keine Rechtsgrundlage für die Anhörung einer Partei im Versorgungsausgleich. Daraufhin wandte sich das Amtsgericht Montabaur an das zuständige Oberlandesgericht mit dem Antrag auf Entscheidung über die verweigerte Rechtshilfe. • Zuständigkeit und Rechtshilfe: Nach §§ 2 FGG, 156 GVG haben Gerichte in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit einander Rechtshilfe zu leisten; ein Ablehnungsgrund liegt nur vor, wenn die Handlung nach Rechts des ersuchten Gerichts verboten ist (§ 158 Abs. 2 S. 1 GVG). • Ermittlungspflicht und persönliche Anhörung: In Versorgungsausgleichssachen sind die Gerichte nach §§ 621a ZPO, 12 FGG verpflichtet, den Sachverhalt und die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte von Amts wegen zu ermitteln; hierzu gehört die Möglichkeit, die Ehegatten persönlich zu vernehmen. • Ableitung der Vorführungsbefugnis: § 12 FGG ist im Licht des § 13 FGG so auszulegen, dass das Gericht das persönliche Erscheinen anordnen kann; daraus folgt die Befugnis, bei Bedarf das persönliche Erscheinen zwangsweise zu erzwingen. • Zwangsmittel und Verhältnismäßigkeit: § 33 Abs. 2 S. 1 FGG eröffnet die Möglichkeit, die Vorführung durch den Gerichtsvollzieher anzuordnen, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist; Zwangsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn mildere Mittel erfolglos waren. • Anwendung auf den Einzelfall: Vor dem Amtsgericht Montabaur waren Zwangsgeldandrohungen und Vollstreckungsmaßnahmen bereits erfolglos, der Antragsgegner erschien trotz erneuter Ladung nicht; daher ist die zwangsweise Vorführung das erforderliche letzte Mittel. • Rechtliches Gehör: Bei der Vernehmung des Antragsgegners ist ihm Gelegenheit zu gewähren, zu den von der Landesversicherungsanstalt angegebenen Versorgungsanrechten der Antragstellerin Stellung zu nehmen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab dem Antrag statt: Das Amtsgericht Mannheim ist anzuweisen, dem Amtsgericht Montabaur Rechtshilfe zu leisten und den Antragsgegner zu den bezeichneten Zeiten zu vernehmen. Falls erforderlich, ist der Antragsgegner durch den Gerichtsvollzieher vorzuführen. Die Entscheidung stützt sich auf die Pflicht der Gerichte, den Sachverhalt im Versorgungsausgleich von Amts wegen zu ermitteln (§§ 621a ZPO, 12 FGG) und auf die Ermächtigung zur zwangsweisen Vorführung nach § 33 Abs. 2 S. 1 FGG unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit; mildere Mittel waren im konkreten Fall ausgeschöpft. Zudem ist dem Antragsgegner bei seiner Vernehmung rechtliches Gehör zu den für die Antragstellerin bezifferten Versorgungsanrechten zu gewähren.